Mitmachen
Vernehmlassung

ÄNDERUNG DES RAUMPLANUNGS- UND BAUGESETZES VOM 8. JANUAR 1998, ERWEITERTE BESTANDESGARANTIE FÜR BAUTEN UND ANLAGEN IM GEWÄS-SERRAUM

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE NUTZUNG UND DEN SCHUTZ DES GRUNDWASSERS (GRUNDWASSERGESETZ, SGS 454)

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Reber
Sehr geehrter Herr Dr. Auckenthaler
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet eine Änderung bzw. Ergänzung von § 110 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) mit dem einzigen Ziel, die generell geltende Bestandesgarantie von § 110 Abs. 1 RBG für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum auszudehnen.

Mit der Ermöglichung von Umbauten, zonengemässen Umnutzungen und massvollen Erweiterungen solcher Bauten und Anlagen sollen bestehende Innenentwicklungspotenziale dort ausgenutzt werden können, wo keine Konflikte mit dem Gewässerschutz zu gewärtigen sind.

Position der SVP Baselland

Grundsätzliches zur Gesetzesänderung

Ob für die Kantone überhaupt Rechtssetzungsraum besteht, um die Bestandesgarantie für von Art. 41c GSchV betroffene Bauten und Anlagen zu regeln, ist in der Rechtsprechung nicht gänzlich unumstritten (s. etwa GVP 2014 Nr. 88). Das Bundesgericht hat sich indessen in BGer 1C_473/2015 vom 22.03.2016, Erw. 4, klar dazu geäussert, so dass der angestrebten Änderung von § 110 RBG diesbezüglich nichts im Wege stehen sollte.

Ursächlich betrachtet, macht die Ergänzung der Bestandesgarantie von § 110 RBG durchaus Sinn:

  • Zum einen kann damit fürwahr vorhandenes Innentwicklungspotenzial nutzbar gemacht werden,
  • zum andern kann die vorhandene «Benachteiligung» von mit der Ausscheidung der Gewässerräume baurechtswidrig gewordenen Bauten/Anlagen innerhalb des Baugebiets gegenüber im Sinne von § 109 RBG zonenfremd gewordenen Bauten und Anlagen beseitigt werden, ist doch gemäss der erwähnten Bestimmung für diese Kategorie rechtswidrig gewordener Bauten und Anlagen ebenfalls eine erweiterte Bestandesgarantie gegeben.

Hinzu kommt, dass die Gewässerräume in der Regel ohne Rücksicht auf bestehende Bauten und Anlagen, nachgerade auf schematische Weise, ausgeschieden werden. Die Situation, dass ursprünglich rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sich wegen der «verschärften» Gewässerschutzbestimmungen des Bundes plötzlich innerhalb des Gewässerraums und somit im illegalen Bereich wiedergefunden haben, ist auch in unserem Kanton nicht selten.

Aus unserer Sicht spricht im Grundsatz nichts dagegen, das Raumplanungs- und Baugesetz wie vorgeschlagen zu ändern.

Bemerkungen zur Ausformulierung der Gesetzesänderung

Der Änderungsvorschlag scheint nicht umhin zu kommen, mit unbestimmten Rechtsbegriffen zu arbeiten, die dann im Einzelfall zu konkretisieren sind (“massvoll erweitern”, “Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigen”. Im Dienste der Rechtssicherheit wäre es an sich wünschenswert, wenn die Formulierungen griffiger wären. Sie reihen sich indessen in bundes- und kantonalrechtliche Formulierungen zur erweiterten Bestandesgarantie ein. Zu verweisen ist etwa auf § 109 RBG, wo z.T. die gleichen Begriffe verwendet werden.

Zu verlangen ist, dass die Bestimmung, v.a. die darin enthaltene Voraussetzung bzgl. Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässerraums, in der Rechtsanwendung nicht so streng ausgelegt wird, dass faktisch keine erweiterte Nutzung der Bestandesgarantie möglich ist. Geschähe dies, bliebe die gesetzgeberisch gut gemeinte Änderung leider toter Buchstabe.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

zurück
Artikel teilen
Kategorien
weiterlesen
Website SVP Schweiz
Kontakt
SVP BL, Geschäftsstelle, 4410 Liestal
Telefon
+41 61 421 86 21
Fax
+41 61 421 86 22
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden