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Vernehmlassung

ÄNDERUNG DES STEUERGESETZES; QUELLENSTEUERREFORM 2021 UND ANPASSUNGEN AN DAS GELDSPIELGESETZ

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNG DES STEUERGESETZES; QUELLENSTEUERREFORM 2021 UND ANPASSUNGEN AN DAS GELDSPIELGESETZ

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Lauber
Sehr geehrter Herr Pidoux
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Vorlage behandelt zwei voneinander unabhängige Steuerthemen, welche aber beide aufgrund von Revisionen der gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene Änderungen des StG (sowie der Ausführungsbestimmungen) mit sich bringen.

Der Kanton muss das kantonale Recht einerseits dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16.12.2016 (beinhaltend Änderungen StHG und DBG) sowie der darauf basierenden Quellensteuerverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 11.4.2018 anpassen, welche am 1.1.2021 in Kraft treten werden. Ziel der Vorlage ist hier, die Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu beseitigen; das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 26.1.2010 entschieden, dass die geltende Regelung das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) verletzt. Zu diesem Zweck sollen alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen, deren Bruttoerwerbseinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt werden. Alle anderen ansässigen ausländischen Personen können neu freiwillig eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen; auch Nicht-Ansässige, welche die Voraussetzungen zur sog. «Quasi-Ansässigkeit» erfüllen, sollen diese Möglichkeit erhalten.

Der Kanton muss anderseits die steuerlichen Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.9.2017 (Geldspielgesetz, BGS) ins kantonale Recht überführen; die Bestimmungen des Bundes sind direkt und rückwirkend per 1.1.2019 anwendbar. Hier steht hauptsächlich die Einführung eines Freibetrages für inländische Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie Online-Spielbankenspielen (Grossspiele) bis CHF 1 Mio. im Vordergrund. Derartige Gewinne von über CHF 1 Mio. unterstehen aber mit dem darüber hinausgehenden Betrag (Steuerfreibetrag) weiterhin der Einkommenssteuer. In Spielbanken erzielte Gewinne sowie (neu) Gewinne aus Kleinspielen sind hingegen einkommenssteuerfrei; die Spielbanken führen wie bisher selber eine Abgabe ab. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung hingegen werden weiterhin im vollen Umfang besteuert, soweit sie einen Wert von CHF 1’000 übersteigen (Steuerfreigrenze).

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Die Notwendigkeit der Umsetzung von bundesrechtlichen Vorgaben durch den Kanton ist für die SVP Baselland unbestritten. Das prioritäre Ziel einer solchen Reform muss – sofern ein Spielraum für den Kanton besteht – die vermehrte steuerliche Entlastung des Mittelstandes und der arbeitenden Bevölkerung sein. Wir begrüssen die künftige Befreiung von Gewinnen aus (nach dem BGS zugelassenen) Kleinspielen. Es soll an dieser Stelle aber betont werden, dass die Steuerbelastung der natürlichen Personen mit der Einkommens- und Vermögenssteuer unabhängig von punktuellen Entlastungen zu hoch ist; die SVP Baselland erwartet hier, dass – insbesondere nach der Annahme der SV17 – die von der FKD angedachten Projekte (insbesondere Vermögenssteuersenkung) laufend in Angriff genommen werden.

Die SVP Baselland vermeidet es im Folgenden, zwingende, aus den Bundesgesetzen vom Kanton zu übernehmende Punkte zu kommentieren; wir verweisen diesbezüglich auf Vernehmlassungen der SVP Schweiz auf Bundesebene.

Bei der Vorlage zur Anpassung der Quellenbesteuerung fällt auf, dass die nach wie vor nicht gebremste Zuwanderung aus dem Ausland die Erfordernisse an die Quellenbesteuerung in die Höhe schraubt. Der Handlungsbedarf hat sich insbesondere aufgrund des vermehrten Zuzuges von Personen mit mittleren Einkommen ergeben. Die dadurch «provozierte» Erweiterung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung aufgrund von Abkommen mit der EU zwingt die Verwaltung zu Mehrarbeit bei gleichbleibendem oder sinkendem Steueraufkommen; ob das zusätzliche Steuersubstrat aufgrund der Zuzüge nachhaltig ist bzw. die steigenden Aufwendungen der öffentlichen Hand (Schulen, Infrastruktur usw.) deckt, bezweifelt die SVP Baselland.

Die SVP Baselland kann den vorgeschlagenen Änderungen des kantonalen Steuergesetzes – mangels eines Spielraums des kantonalen Gesetzgebers – weitgehend zustimmen, wie wir im Folgenden darlegen möchten.

Aufhebung § 24 Abs. 1 Bst. g StG

Die ersten zu revidierenden Bestimmungen betreffen die Geldspielthematik.

Diese Bestimmung ist angesichts der umfassenden Neuregelung in § 28 Abs. 1 Bst. m – p materiell hinfällig. Es wird damit die Gesetzessystematik von StHG und DBG übernommen: wie in diesen Bundeserlassen ist die Steuerbarkeit von Gewinnen aus Geldspielen nur bei den steuerfreien Einkünften ausdrücklich erwähnt (als Ausnahme von der Ausnahme); somit ergibt sich die grundsätzliche Steuerbarkeit nur noch aus der Einkommensgeneralklausel in § 23 Abs. 1. Angesichts der vermehrten Überführung von umfassenden Revisionen auf Bundesebene direkt in das kantonale Recht muss dies so hingenommen werden, auch wenn die Übersichtlichkeit darunter leidet; eine Homogenität ist beim StG ohnehin nicht mehr zu erkennen.  

Revision § 28 Abs. 1 Bst. m und n sowie neu Bst. o und p StG

Die revidierten Bestimmungen geben überwiegend den zwingend vorgegebenen Wortlaut des StHG wieder. Ein Freiraum für eine anderslautende kantonale Regelung besteht nur bei den Grossspielen; hier dürfen die Kantone einen höheren Freibetrag als CHF 1 Mio. festlegen, nicht jedoch einen tieferen. Den Argumenten für die vorgeschlagene Übernahme des Freibetrages von CHF 1 Mio. auch im kantonalen Recht ist aus unserer Sicht zu folgen: Es würde erstens nicht verstanden und wäre der Rechtsgleichheit abträglich, wenn Gewinne, welche jahrelang vollumfänglich besteuert wurden und nun ab 2019 bis zur Inkraftsetzung der kantonalen Bestimmungen im Umfang des Freibetrages bis CHF 1 Mio. steuerfrei sind, unmittelbar danach noch grosszügigerer befreit würden.  Zweitens ist im Sinne der Veranlagungseffizienz der gleiche Freibetrag wie bei der direkten Bundessteuer zu befürworten.

Revision § 29 Abs. 1 Bst. o StG

Die Bestimmung legt die abzugsfähigen Einsatzkosten fest, welche den Kantonen nicht vorgegeben sind. Der pauschale Abzug von 5% sowie der Höchstbetrag von CHF 5’000 entsprechen der bisherigen Regelung.  Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 28 Bst. n werden hingegen neu die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze, jedoch – wie bei der direkten Bundessteuer – höchstens CHF 25’000, abgezogen. Die Überlegung hinter dieser deutlich höheren Limite ist, dass bei Online-Spielen im Gegensatz z.B. zu Spielen in ausländischen Kasinos alle Aufwendungen problemlos belegt werden können.  

Revision § 68b Abs. 2 StG

Ab dieser Bestimmung erfolgt die Neuregelung der Quellenbesteuerung.

Die revidierte Bestimmung gibt den zwingend vorgegebenen Wortlaut des StHG wieder. Ein Freiraum für anderslautende kantonale Regelung besteht nicht. Während die Aufzählung der an der Quelle zu besteuernden Erwerbs- und Ersatzeinkünfte in lit. a und b sich nur redaktionell von der bisherigen Fassung im StG unterscheiden, wird in lit. c die Besteuerungsgrundlage – allerdings auf Vorrat – erweitert: sie steht im Zusammenhang mit der zinslosen Rückvergütung der AHV-Beiträge an definitiv aus der Schweiz wegziehende Staatsangehörige aus Ländern, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Diese rückerstatteten AHV-Beiträge werden neu von der Quellensteuer erfasst, da sie auch vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden sind. Nun hat diese Bestimmung aber aktuell keine praktische Relevanz, da die einzige in Frage kommende abrechnungspflichtige Institution, nämlich die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ihren Sitz in Genf hat.

Revision § 68e Abs. 1 StG

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Revision aufgrund der Neuregelung der (obligatorischen oder fakultativen) NOV.

Revision § 68f Abs. 1 Bst. d StG

Es handelt sich ebenfalls um eine rein redaktionelle Neuformulierung.

Revision § 68h StG

Die Bestimmung regelt die obligatorische NOV für Ansässige. Fallen die dem Quellensteuerabzug unterliegenden Einkünfte höher aus als der vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen in der Quellensteuerverordnung des Bundes vom 11.4.2018 festgelegte Betrag, so findet von Amtes wegen eine obligatorische NOV statt. Die Limite wurde wie bisher – formell durch den Kanton – auf CHF 120’000 festgelegt. Der Betrag bleibt auch künftig gleich, wird aber vom EFD schweizweit festgelegt. Die Kompetenzverschiebung vom Kanton auf den Bund ist ein weiteres kleines Mosaikstück in der schleichenden Aushöhlung des Handlungsspielraumes der Kantone. In der Sache kann (und muss) dies hier hingenommen werden.

Bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird dann jedes Jahr eine NOV erfolgen.

Die SVP Baselland stimmt dieser neuen Regelung aufgrund der Vorgaben des Bundesrechtes zu.

Neuer § 68hbis StG

Diese Bestimmung regelt die fakultative NOV für Ansässige und stellt die wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht dar: Sind die Bruttoerwerbseinkünfte tiefer als CHF 120’000, so erfolgt eine NOV dann, wenn ein entsprechender Antrag bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass bei quellenbesteuerten Personen, welche auf einen Antrag verzichten oder diesen nicht innert Frist einreichen oder dem Antrag keine Steuererklärung folgen lassen die Quellensteuer definitiv ist. Eine Tarifkorrektur zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge wird inskünftig nicht mehr gewährt (Abs. 4). Hingegen kann im nächsten Jahr wieder ein Antrag auf NOV gestellt werden. Auf diese Weise wird der höchstgerichtlich geforderten Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Ansässiger Genüge getan; insbesondere wird der unterschiedliche Gemeindesteuerfuss für Quellensteuerpflichtige und ordentlich Besteuerte beseitigt.

Wer von der Möglichkeit zu fakultativen NOV Gebrauch macht, muss auch die allfällige höhere Besteuerung einer Veranlagungsverfügung hinnehmen. Die einmal getroffene Wahl der fakultativen NOV bindet auch für die Folgejahre: Die NOV gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht (Abs. 5 i.V.m. § 68h Abs. 5).

Mit dieser Regelung wird die Gleichbehandlung ansässiger ausländischer Personen, welche grundsätzlich der Quellenbesteuerung unterliegen, mit den ansässigen Inländern gewahrt. Die SVP Baselland kann sich mit dieser Neuerung einverstanden erklären.

Revision § 68k Abs. 1 und 2 sowie neu Abs. 3 StG

Die folgenden revidierten Bestimmungen behandeln die Quellenbesteuerung von Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Es handelt sich hier weitgehend um eine rein redaktionelle Revision; neu sind die Steuersätze bei geldwerten Leistungen hier auf Gesetzesstufe und nicht mehr in der Quellensteuerverordnung des Kantons enthalten.

Revision § 68l Abs. 2 StG

Die revidierte Bestimmung gibt den zwingend vorgegebenen Wortlaut des StHG wieder. Die Pauschalansätze werden für Gewinnungskosten von Künstlern, Sportlern und Referenten neu vom Bundesrecht vorgeschrieben und direkt hier ins Gesetz übernommen. Bei den Künstlern wird die bisherige Pauschale für Gewinnungskosten von 20% auf neu 50% angehoben; bei den anderen Betroffenen bleiben die Ansätze mit 20% gleich hoch wie bisher.

Neuer § 68oter StG

Es handelt sich hier um das Pendant zur Neuregelung der Rückzahlung von AHV-Beitragen bei Ansässigen in § 68b Abs. 2 für die Nicht-Ansässigen, vgl. somit oben.

Revision § 68p Abs. 1 StG

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Neuformulierung.

Revision § 68q Abs. 1 StG

Die Änderung bringt zum Ausdruck, dass für Nicht-Ansässige, welche die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, die Quellensteuer definitiv ist. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. Dies liegt in der Logik des neuen Systems und ist somit zu befürworten.

Neuer § 68t StG

Diese Bestimmung enthält wiederum eine wesentliche Änderung ausgelöst durch die Bindung aufgrund internationaler Abkommen (FZA) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Neu können Nicht-Ansässige, die einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz bzw. im Kanton erwirtschaften und damit zur Quasi-Ansässigkeit qualifizieren, bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres eine NOV beantragen; auch hier verwirkt das Antragsrecht nach Verstreichen dieses Zeitpunktes.

Der Prozentsatz der Einkünfte, welcher in der Schweiz zu erwirtschaften ist, damit von einer Quasi-Ansässigkeit ausgegangen wird, ist nicht im Gesetz, sondern in der Quellensteuerverordnung des Bundes festgelegt worden. Der Schwellenwert beträgt 90% und hält sich damit an die internationale Rechtsprechung (EuGH).

Die SVP Baselland widersetzt sich dieser neuen Regelung aufgrund der Vorgaben des Bundesrechtes nicht; wir verweisen aber auf unsere grundsätzlichen Bedenken gemäss unserer Position im Allgemeinen (oben).

Neuer § 68u StG

Diese neue Bestimmung gibt den zwingend vorgegebenen Wortlaut des StHG wieder. Sie besagt, dass wenn sich bei der Erhebung der Quellensteuer stossende Verhältnisse ergeben, die Steuerverwaltung von Amtes wegen eine NOV zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen. Die Tragweite dieser Bestimmung ist unklar («Härtefallklausel der Quellensteuer»), aber so von Bundesrechts wegen vorgegeben.

Neuregelung der Bezugsprovision (in Quellensteuerverordnung)

In der Vorlage wird ausgeführt, dass die heutige Bezugsprovision von 2% des abgelieferten Betrages angesichts der heute verfügbaren IT-gestützten Abrechnungssysteme und der dank der elektronischen Datenlieferung an die Steuerbehörde starken administrativen Vereinfachungen zu hoch sei. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung nach wie vor für die Entrichtung der Quellensteuer haftet und somit Risiken trägt. Insbesondere KMU müssen dafür Ressourcen bereitstellen, damit der Fiskus zu seinen Einnahmen kommt.

Die SVP Baselland fordert deshalb eine Beibehaltung der bestehenden Bezugsprovisionen von 2%, soweit das Bundesrecht dies zulässt: bei Kapitalleistungen ist eine Herabsetzung auf 1% bei einer Deckelung auf CHF 50 pro Kapitalleistung zwingend.

Revision § 102 Abs. 3 StG

Die Änderung beinhaltet eine Anpassung des Einreichungsortes der Steuererklärung und steht somit nicht in Zusammenhang mit den beiden hauptsächlichen Revisionsthemen. Damit wird die heute gelebte Praxis im Gesetz nachgeführt (Einreichen bei der auf dem Steuerformular aufgedruckten Gemeinde oder online).

Revision § 107 Abs. 1 StG

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Neuformulierung.

Revision § 121 Abs. 1 StG

Es handelt sich um eine Revision von rein verfahrenstechnischen Bestimmungen.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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