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Vernehmlassung

GESETZ ÜBER DIE ELEKTRONISCHE GESCHÄFTSABWICKLUNG UND KOMMUNIKATION (eGovernment-Gesetz)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

GESETZ ÜBER DIE ELEKTRONISCHE GESCHÄFTSABWICKLUNG UND KOMMUNIKATION (eGovernment-Gesetz)

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Lauber
Sehr geehrter Herr Kilcher
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Vernehmlassungsvorlage hat zum Ziel, die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der am 25. Oktober 2018 durch den Landrat genehmigte Vorlage «Digitale Verwaltung 2022» zu schaffen und damit die anzustrebende elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevölkerung, Unternehmen und Behörden zu regeln. Gemäss der Vorlage seien diesbezügliche Regelungen zurzeit in der kantonalen Gesetzgebung nur ansatzweise vorhanden. Das neue eGovernment-Gesetz fülle diese Lücke und sorge dafür, dass digitale Prozesse in einem rechtlich abgesicherten Rahmen erfolgten. Es regle insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der sog. «Online-Service-Plattform» des Kantons sowie die optionale Verwendung eines elektronischen Benutzerkontos («BL-Konto») und einer elektronischen Benutzer-Identifikation («BL-ID»). Das Gesetz lege im Weitern die Rechtsgrundlage für die elektronische Zahlung und Rechnungsstellung sowie die Nutzung der Plattform durch Gemeinden, Gerichte oder andere Träger öffentlicher Aufgaben für ihre eigene Leistungserbringung.

Bei der Plattform handle es sich um eine gesicherte zentrale Informatik-Infrastruktur, über die Benutzerinnen und Benutzer Gesuche, Meldungen oder Bestellungen einreichen könnten. Sie werde von der Zentralen Informatik betrieben. Für den Austausch von allgemeiner elektronischer Korrespondenz (E-Mails, Briefe), die vertrauliche Inhalte oder rechtsrelevante Vorgänge beträfen, sei der Einsatz einer vom Bund anerkannten Zustellplattform vorgesehen. Optional könne für digitale Behördengänge ein elektronisches Benutzerkonto («BL-Konto») eingesetzt werden. Es sei mit einer eindeutigen elektronischen Identität («BL-ID») und einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden, die anstelle der eigenhändigen Unterschrift verwendet werden kann. Die BL-ID könne später mit einer vom Bund anerkannten E-ID gekoppelt werden, sobald diese vorliegt.

Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation sei mit neuen Risiken im Zusammenhang mit der Informationssicherheit und dem Datenschutz verbunden. Das Gesetz schreibe daher vor, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen unzulässiges Bearbeiten zu schützen seien. Die Datenspeicherung beschränke sich auf das Notwendige. Protokolldaten würden zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit von Transaktionen und des Systembetriebs befristet gespeichert.

In Zukunft solle es möglich sein, auf elektronischem Weg auch Eingaben einzureichen und Verfügungen zu eröffnen. Die Modalitäten dazu würden über eine Ergänzung des Verwaltungsverfahrensgesetzes BL (SGS 175) geregelt. Damit zukünftig auch die Korrespondenz zwischen Anstellungsbehörde und Mitarbeitenden elektronisch geführt werden könne, müsse das Personalgesetz (SGS 150) geändert werden. Ferner würden die kantonalen Behörden durch eine Anpassung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SGS 140) verpflichtet, für die digitale Geschäftsabwicklung und Kommunikation ein Informations- und Dokumentationssystem zu führen.

Allfällige weitere Änderungen von Spezialgesetzen müssten nach Annahme des Gesetzesentwurfs hinsichtlich allfälliger Auswirkungen des eGovernment-Gesetzes analysiert und gegebenenfalls in separaten Vorlagen angepasst werden. Abzugrenzen sei auch das Thema eVoting, das bereits über eine Rechtsgrundlage im Gesetz über die politischen Rechte (SGS 120) verfügt.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Die SVP Baselland begrüsst die mit der Vorlage «Digitale Verwaltung 2022» formulierten Ziele ausdrücklich und stimmt deshalb dem neuen eGovernment-Gesetz – unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen – zu. Dem vorherrschenden Bedürfnis der Bevölkerung und der Unternehmen, Behördengeschäfte einfach und zeitsparend über das Internet abwickeln zu können, ist künftig sowohl infrastrukturell als auch verwaltungsorganisatorisch Rechnung zu tragen. Dies stellen das eGovernment-Gesetz und die in der Vorlage vorgesehenen Änderungen kantonaler Erlasse in geeigneter Weise sicher.

Einzelne Bemerkungen

Zur Datenspeicherung (§ 8 eGovernment-Gesetz)

Zum Verhältnis zwischen Papierakten und elektronischen Dossiers während der Phase der Digitalisierung sagt die Vorlage wenig. § 19 revRVOG [1] sieht lediglich vor, dass die kantonalen Verwaltungsbehörden Informations- und Dokumentationssysteme führen. Überdies können die Behörden gemäss § 15a Abs. 2 revVwVG [2] elektronisch eingereichte Eingaben in Papierform nachverlangen, was auf die (mindestens einstweilige) Massgeblichkeit von Papierakten hindeutet. Eine breite Nutzung der elektronischen Akte wäre sinnvollerweise dadurch anzustreben, dass diese möglichst rasch seitens der Verwaltung als führend und damit rechtsverbindlich erachtet wird.

Die Vorlage sieht zudem eine Speicherung von Inhaltsdaten, die im Zusammenhang mit Behördengängen übermittelt und erfasst werden, nur befristet bis zur Weiterverarbeitung durch die verwaltungsinternen Fachanwendungen vor. Die Regelung der Dauer dieser Speicherung wird dem Regierungsrat überlassen. Vorzuziehen wäre aufgrund einstweilen weiterhin bestehender Papierakten eine zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung im Gesetz selbst und zwar durch Aufnahme des Grundsatzes der Speicherung bis zur Weiterverarbeitung durch die behördlichen Fachabteilungen bzw. Dienststellen. Denn bis zu einer künftigen automatischen Löschung der Daten durch Fachanwendungen, muss es in der Verantwortung von Verwaltungsmitarbeitenden liegen, dass die Inhalte auf der Online-Service-Plattform gelöscht werden.

Das eGovernment-Gesetz wäre diesbezüglich wie folgt anzupassen:

  • 8 Datenspeicherung und Protokollierung
  • Die Speicherung von Daten gemäss Abs. 1 lit. c darf längstens bis zur Weiterverarbeitung durch die Behörden erfolgen.
  • Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und Protokollierung.

Zur elektronischen Benutzer-Identifikation (BL-ID; § 11 eGovernment-Gesetz)

Mit der Eröffnung eines BL-Kontos soll in Zukunft jede Benutzerin oder jeder Benutzer eine durch den Kanton ausgestellte elektronische Benutzer-Identifikation erhalten. Eine solche gälte es zunächst zu entwickeln und gesetzlich zu regeln. Hier stellt sich die Frage, ob dies in Anbetracht der mutmasslich früher erhältlichen E-ID des Bundes sinnvoll ist. Allenfalls wäre eine BL-ID nur subsidiär, d. h. für den Fall der Nichtverfügbarkeit einer anderen anerkennbaren elektronischen Benutzer-Identifikation, vorzusehen. Denn generell wäre hierzu verstärkt in Betracht zu ziehen, vorab mit sogenannt föderierten Identitäten zu arbeiten, mit denen ein Teil der Aufgaben an öffentlich-rechtlich oder privatwirtschaftlich organisierte Drittpersonen delegiert werden kann, sodass der Kanton sich auf die Aufgabe der Gewährung von Zugriffsrechten auf kantonale Daten und kantonale elektronische Prozesse konzentrieren könnte, statt auf das Management von elektronischen Identitäten und die damit verbundenen Sicherheitsaspekte.

Zur elektronischen Kommunikation mit den Mitarbeitenden (§ 5a rev Personalgesetz [3])

Der vorgesehenen Zustellung von Korrespondenz zwischen Anstellungsbehörde und Mitarbeitenden an eine bzw. von einer privaten E-Mailadresse oder über eine anerkannte elektronische Plattform stehen wir kritisch gegenüber. Für die elektronische Kommunikation stehen dem Kanton und den Mitarbeitenden schon heute das Intranet und die geschäftliche E-Mailadresse zur Verfügung. Diese Kanäle sind primär zu nutzen und möglichst auszubauen. Eine Pflicht zum Empfang von elektronischen Mitteilungen respektive zum Besitz und zur Offenlegung einer privaten E-Mailadresse für – gemäss Vorlage nota bene rechtsverbindliche – Zustellungen der Anstellungsbehörde in Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis erscheint uns sodann jedoch nicht zumutbar. Dies auch deshalb, weil sich auf Bundesebene Empfänger von elektronischen Zustellungen seit dem 1. Dezember 2019 in den meisten Rechtsgebieten auf freiwilliger Basis bei einer anerkannten Zustellplattform registrieren lassen können [4]. Es ist deshalb analog § 19 Abs. 1bis revVwVG die Zustimmung des Mitarbeitenden für elektronische Zustellungen von das Arbeitsverhältnis betreffenden Mitteilungen vorzusehen – insbesondere dann, wenn es sich um zu eröffnende Verfügungen (bspw. um eine Kündigung) handelt. Hinsichtlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrages erscheint uns ohnehin fraglich, wie man Personen, welche sich im fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton befinden, mittels einer nur für Angestellte geltenden Rechtsnorm Pflichten auferlegen will.

Dementsprechend wäre § 5a revPersonalgesetz aus unserer Sicht wie folgt anzupassen:

  • 5a Schriftlichkeit und elektronische Kommunikation
  • Die Kommunikation der Anstellungsbehörden mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt bei deren Einverständnis elektronisch über eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
  • <entfällt>
[1]  Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SGS 140), revidierte Fassung gem. Vernehmlassungsvorlage.

[2]  Verwaltungsverfahrensgesetz (SGS 175), revidierte Fassung gem. Vernehmlassungsvorlage.

[3]  Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; SGS 150), revidierte Fassung gem. Vernehmlassungsvorlage.

[4]  Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1).

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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