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Medienmitteilung

MEDIENMITTEILUNG SVP BASELLAND | Replik zur Stellungnahme des VBLG (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden) zur Gemeindeinitiative

Replik zur Stellungnahme des VBLG (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden) zur Gemeindeinitiative «Für eine faire Beteiligung aller Kantone an der Universität Basel»

In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 zur Gemeindeinitiative von Rünenberg argumentiert der VBLG, dass sich die Gemeinden wegen fehlender direkter Betroffenheit in der Frage der Unifinanzierung nicht engagieren dürfen und dass die Forderung nach einer Kündigung des Universitätsvertrags in der alleinigen Zuständigkeit des Regierungsrates liege und deshalb die Gültigkeit der Initiative fragwürdig sei.

Unsere juristischen Abklärungen haben ergeben, dass diese Argumentation des VBLG rechtlich nicht haltbar ist und nur zur Verunsicherung der Gemeinden dient. Die Stellungnahme befasst sich nicht mit den rechtlich relevanten Fragen für die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Initiative.

Entscheidend für die Gültigkeit der Initiative ist nicht, ob Gemeinden direkt betroffen sind, sondern ob sie nach Kantonsverfassung (§ 49 KV BL) berechtigt sind, eine Gemeindeinitiative auf kantonaler Ebene zu lancieren. § 49 Abs. 1 lit. a KV BL fordert keine unmittelbare Betroffenheit der Gemeinden, sondern gibt den Gemeinden schlicht das Recht, gemeinsam kantonale Initiativen zu lancieren. Es reicht gemäss Verfassung völlig aus, wenn mindestens fünf Gemeinden ein entsprechendes Begehren beschliessen.

Auch das Argument, dass eine Initiative, die den Regierungsrat zu einer Kündigung auffordere, ungültig sein könnte, ist rechtlich genauso unhaltbar.

Nach Lehre und Praxis liegt die Zuständigkeit zur Kündigung interkantonaler Verträge grundsätzlich beim Regierungsrat und bedarf keiner parlamentarischen Genehmigung. Der Regierungsrat hat grundsätzlich die Kompetenz, den Vertrag zu kündigen. Jedoch verbietet die Verfassung nicht explizit, dass eine Volksinitiative (oder eben eine Gemeindeinitiative) den Regierungsrat dazu verpflichten könnte. Gerade die kantonale Initiative ist ein rechtlich vorgesehenes Mittel, das exakt dazu dient, politische Vorgaben zu machen, auch an die Exekutive.

Nach Erachten der SVP Baselland kann der Regierungsrat sehr wohl durch eine angenommene kantonale (Gemeinde-)Initiative zur Kündigung verpflichtet werden, da eine Initiative auf der Ebene eines Volksentscheids die höchste demokratische Legitimation besitzt. Die Formulierung der Initiative («Der Kanton Basel-Landschaft kündigt …») ist deshalb klar und zulässig.

Der SVP Baselland ist es wichtig festzuhalten, dass

  • der Regierungsrat sehr wohl durch eine Gemeindeinitiative zur Kündigung des Universitätsvertrags verpflichtet werden kann und
  • die nicht direkte Betroffenheit der Gemeinden kein Grund für eine Ungültigkeit der Initiative ist.

Die Argumentation des VBLG ist rechtlich nicht tragfähig, sondern rein politisch begründet und darf die Gemeinden nicht daran hindern, sich mit dem Kern des Anliegens zu beschäftigen und die Initiative der Gemeindeversammlung, resp. dem Einwohnerrat zur Abstimmung vorzulegen.

Weitere Auskünfte

Peter Riebli
Parteipräsident
 079 349 78 20
peter.riebli@svp-bl.ch

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