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Vernehmlassung

TEILREVISION DES GESETZES ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE VOM 7. SEPTEMBER 1981 MIT ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT VOM 17. MAI 1984 ZUM THEMA INITIATIVEN

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ANPASSUNG DES STRAFVOLLZUGSGESETZES

Sehr geehrte Frau Landschreiberin
Sehr geehrte Frau Zentner Mangold
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Mit der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) und mit Änderungen der Verfassung (KV) soll die Frage geklärt werden, wann die in der Verfassung geregelten Fristen für Volksinitiativen zu laufen anfangen, und soll neu eine Frist eingeführt werden, innert welcher die benötigte Anzahl Unterschriften eingereicht werden muss. Künftig soll eine Verlängerung oder Unterbrechung der Bearbeitungsfrist im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee auch bei nichtformulierten Initiativen möglich sein. Ferner soll eine obligatorische Abstimmung entfallen, wenn eine Initiative zugunsten eines Gegenvorschlags oder einer Umsetzungsvorlage zurückgezogen wird und der Gegenvorschlag oder die Umsetzungsvorlage vom Landrat mit mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder angenommen und nicht durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt wird.

Position der SVP Baselland

Einführung einer Sammelfrist

Die SVP Baselland lehnt die Beschneidung der Volksrechte, wie sie vorliegend mit der Einführung einer Sammelfrist von 12 Monaten für die Einreichung der Unterschriftenlisten zu einer Initiative angedacht ist, entschieden ab. Im Recht des Kantons Basel-Landschaft wurde bisher bewusst von der Statuierung von Sammelfristen für die Einreichung kantonaler Volksinitiativen abgesehen, weil – getreu der Maxime «in dubio pro populo» (im Zweifel für das Volk) – das Zustandekommen von Volksbegehren nicht unnötig erschwert, sondern im Gegenteil möglichst erleichtert werden soll. Kantonale Volksinitiativen werden ohnehin schon sehr zurückhaltend ergriffen, zumal sie tendenziell an Bedeutung verloren haben, was leider auch mit der generellen Schwächung kantonaler Souveränität und dem immer forscheren Eindringen von Bundesrecht auf allen Ebenen des Bundesstaates in Zusammenhang steht. Die jüngsten Konflikte zwischen den Kantonen und dem Bund in der Pandemie lassen diesbezüglich grüssen. Dies bedeutet jedoch auch, dass keinerlei objektiv-sachlichen Gründe bestehen, die ohnehin in Bedrängnis geratenen Volksrechte auf kantonaler Ebene mit der Einführung einer Sammelfrist zusätzlich zu schwächen.

Wofür wir Hand bieten könnten, damit alte Volksinitiativen nicht ungenutzt nur noch über Jahre beim Kanton verwaltet werden müssen, wäre die Einführung einer grosszügig bemessenen Verwirkungsfrist. Diese wäre – den vorstehenden Ausführungen folgend – auf mindestens 5 Jahre festzusetzen. Somit ist anstelle der vorgeschlagenen Revision vorzusehen, dass Volkinitiativen, welche nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit der amtlichen Veröffentlichung eingereicht werden, von Amtes wegen dahinfallen. Die politischen Rechte der Baselbieter Stimmbevölkerung würden damit nur wenig eingeschränkt, denn die Initianten hätten weiterhin eine ausreichend attraktive Sammelfrist, könnten jedoch auch nicht beliebig lange zuwarten, bis sie ihr Initiativprojekt abgeschlossen haben. Für eine noch stärkere Beschränkung besteht nach unserem Dafürhalten hingegen weder Raum noch Grund.

Bearbeitungsfristen für nichtformulierte Initiativen

Bezüglich formulierter Initiativen sind im Gesetz über die politischen Rechte detaillierte Bearbeitungsfristen von der Einreichung bis zur Volksabstimmung normiert. Für nichtformulierte Initiativen fehlt derzeit eine gesetzliche Regelung. Die SVP Baselland stimmt dem Vorhaben zu, dass im neuen § 78a Abs. 1 GpR auch für Bearbeitung nichtformulierter Initiativen eine Frist von 3 Monaten für den Regierungsrat zur Erstellung einer Vorlage zur Rechtsgültigkeit vorgesehen wird. Gleiches gilt für die vorgesehenen Fristen von 12 Monaten bei nichtformulierten Initiativen für den Regierungsrat zur Ausarbeitung der Landratsvorlage betreffend Zustimmung oder Ablehnung und allfälligen Gegenvorschlag (vgl. § 78a Abs. 2 Bst. b GpR) sowie zur Ausarbeitung der Umsetzungsvorlage bei Zustimmung zur nichtformulierten Initiative durch den Landrat oder durch das Volk (vgl. § 78a Abs. 2bis GpR).

Beginn des Fristenlaufs von Initiativen

Die Festschreibung des Beginns des Fristenlaufs für die Einreichung der Unterschriften auf den Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung des Initiativtextes in § 28 Abs. 1 KV und in § 71 Abs. 1 GpR wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Fristbeginn ab amtlicher Bekanntgabe des Zustandekommens für die Vorlage des Regierungsrats zur Rechtsgültigkeit einer Initiative und für die Vorlage eines Antrags des Regierungsrats auf Zustimmung zur Initiative oder deren Ablehnung wird mit der vorgesehenen Teilrevision auch für nichtformulierte Initiativen geregelt (vgl. § 78a Abs. 1 und 2 GpR). Zu begrüssen ist ferner, dass der Beginn des Fristenlaufs mit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens für die Durchführung der Volksabstimmung betreffend formulierte Initiativen in § 78 Abs. 3 GpR normiert wird. Sachgerecht scheint auch die auf die Besonderheiten bei der Behandlung nichtformulierter Initiativen abgestimmte Regelung des Beginns des Fristenlaufs von 2 Jahren seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens für die Durchführung der Volksabstimmung und von 2 Jahren seit der Zustimmung von Volk oder Landrat zu einer nichtformulierten Initiative für die Ausarbeitung einer Vorlage durch den Landrat (vgl. § 78 Abs. 4 GpR). Gleiches gilt für den Beginn des Fristenlaufs von 12 Monaten für die Unterbreitung einer Vorlage durch den Regierungsrat seit der Zustimmung von Volk oder Landrat zu einer nichtformulierten Initiative (vgl. § 78a Abs. 2bisGpR).

Verlängerung oder Unterbrechung der Bearbeitungsfrist bei nichtformulierten Initiativen

Auch aus Sicht der SVP Baselland ist kein Grund ersichtlich, formulierte Initiativen und nichtformulierte Initiativen bezüglich der Frage einer Fristverlängerung oder eines Behandlungsunterbruchs unterschiedlich zu behandeln. Daher ist in diesem Punkt der Geltungsbereich der bisherigen Regelung für formulierte Initiativen auf nichtformulierte Initiativen auszudehnen, was mit den vorgeschlagenen Anpassungen bzw. Neuerungen in § 29 Abs. 2 und 3bis KV und § 78a Abs. 3 GpR geschieht.

Keine zwingende Volksabstimmung bei Rückzug einer Initiative

Die SVP Baselland hält ebenfalls dafür, Gegenvorschläge zu formulierten und nichtformulierten Initiativen sowie Umsetzungsvorlagen zu angenommenen nichtformulierten Initiativen als «normale» Vorlagen zur Änderung der Verfassung oder eines Gesetzes zu betrachten, wenn die zugrundeliegende Initiative zurückgezogen worden ist. Die Gegenvorschläge resp. die Umsetzungsvorlagen des Landrats sollen nur dann dem obligatorischen Referendum unterliegen, wenn es sich um eine Verfassungsänderung handelt, das 4/5-Mehr im Landrat nicht erreicht wird oder der Landrat die Vorlage durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt. Die Überlegungen sind dieselben wie diejenigen, welche 1998 zur Einführung des 4/5-Mehrs bei Gesetzen und Staatsverträgen mit gesetzeswesentlichem Inhalt mit der Folge des Ausschlusses vom obligatorischen Referendum angeführt worden sind. Folglich sind § 29 Abs. 3 KV, § 30 Abs. 1 Bst. b, c und d KV, § 74 Abs. 2 Bst. a GpR, § 74 Abs. 3 GpR und § 81 GpR in der vorgeschlagenen Form anzupassen.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident




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