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Vernehmlassung

TEILREVISION DES GESETZES ÜBER DIE SPORTFÖRDERUNG

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION DES GESETZES ÜBER DIE SPORTFÖRDERUNG

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Gschwind
Sehr geehrter Herr Beugger
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Das Gesetz über die Sportförderung schaffe Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstützung der Sportaktivitäten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft. Das Sporttreiben könne in besonderer Weise zu Werten und Verhaltensweisen wie Leistungsbereitschaft, Durchhaltewillen, Fairness, Toleranz, Respekt, Teamfähigkeit und sozialer Integration befähigen und leiste einen Beitrag zu einem gesunden und bewegungsaktiven Leben.

Das Gesetz über die Sportförderung trat am 1. Oktober 1991 in Kraft. Damals sei der Kanton Basel-Landschaft einer der ersten Kantone mit einem Sportförderungsgesetz gewesen. Dank dieses Gesetzes habe der Kanton die Sportförderung stetig weiterentwickeln und den Bedürfnissen anpassen können.

Da sich die Sportlandschaft in den letzten drei Jahrzehnten gewandelt habe und zudem die Bundesgesetzgebung über die Sportförderung revidiert wurde, hätten sich einzelne Gegebenheiten, insbesondere im Bereich von Jugend und Sport (J+S), Erwachsenensport oder im Versicherungswesen verändert. Aus diesen Gründen sei eine Anpassung des Gesetzes auf die heutige Situation erforderlich. Die Gesetzesrevision stelle sicher, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen wieder auf dem aktuellsten Stand seien, die bisherigen Sportfördermassnahmen weitergeführt und eine Weiterentwicklung der Sportförderung ermöglicht werden könne. Parallel zum Gesetz werde auch die Verordnung über die Sportförderung revidiert.

Die Gesetzesrevision habe keine finanziellen Auswirkungen zur Folge.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Der gesellschaftliche Stellenwert des Sporttreibens ist sowohl in sozialer als auch in gesundheitlicher Hinsicht zweifellos hoch. Dementsprechend bekennt sich die SVP Baselland zum Institut der Sportförderung und unterstützt die mit der Vernehmlassungsvorlage beabsichtigte grundsätzliche Beibehaltung der gesetzlichen Grundlagen der kantonalen Sportförderung. Ebenfalls nimmt die SVP Baselland das seit der Einführung der kantonalen Sportförderung erfolgreiche Wirken des Sportamtes in den Förderbereichen aller Altersstufen zur Kenntnis.

Soweit die Gesetzesrevision der Anpassung an das revidierte Bundesgesetz über die Sportförderung sowie der Konkretisierung der Kernaufgaben der kantonalen Sportförderung dient, haben wir grundsätzlich keine Bemerkungen zum Revisionsentwurf anzubringen. Ebenso ist die Streichung der bisherigen Versicherungspflicht des Kantons für Leitende von Sporttätigkeiten und Teilnehmende nachvollziehbar.

Im Konkreten

1.     Zu den Anspruchsgruppen

Die SVP Baselland unterstützt grundsätzlich das zentrale Ziel der Sportförderung, den Anteil der sportlich aktiven Bevölkerung in allen Altersstufen und Anspruchsgruppen zu erhöhen. Mit Blick auf die Prinzipien der Gleichbehandlung sowie der Eigenverantwortung erwachsener Bürgerinnen und Bürger sind wir jedoch der Meinung, dass eine Rangordnung unter den verschiedenen Anspruchsgruppen einzuführen ist, um so die zur Verfügung stehenden Fördermittel entsprechend dem gruppenspezifischen Unterstützungsbedarf einsetzen zu können. Der Vereinssport wird gemäss der Vernehmlassungsvorlage durch Beratung und finanzielle Unterstützung gefördert. Es werden hierzu Mittel des Kantons sowie des Swisslos Sportfonds eingesetzt. Der Erfolg eines Sportvereins im breitensportlichen Sinn hängt im Wesentlichen von der Verfügbarkeit und dem Einsatz von Freiwilligen ab. Die Einflussmöglichkeiten der Sportförderung sind in diesem Bereich gering. Der vereinsmässige Erwachsenensport ist dementsprechend primär der Eigenverantwortung der Vereine und Verbände zu überlassen. Ferner bestehen heute im Bereich des Individualsports für Erwachsene zahlreiche Tätigkeitsangebote im privaten Sektor. Zahlreiche Krankenversicherer unterstützen zudem die sportliche Betätigung ihrer erwachsenen Versicherten finanziell. In diesem Sinne ist im revidierten Gesetz der Kinder- und Jugendsport gegenüber dem Erwachsenensport zu priorisieren. Davon ausgenommen ist die Förderung bzw. Koordination durch den Kanton im Bereich der Sportanlagen, zumal diese gemäss der Vorlage künftig über das kantonale Sportanlagen-Konzept (KASAK) sichergestellt werden sollen.

Mit dem Vorrang des Kinder- und Jugendsports können die Mittel der Sportförderung wirkungsvoller und nachhaltiger zugunsten von Kindern und Heranwachsenden eingesetzt werden. Die SVP Baselland schlägt dementsprechend die folgende Anpassung von § 3 revSportförderungsgesetz vor, in welchem die Altersbegrenzung für den Kindersport (Bst. a) gemäss Synopse wohl «bis 10 Jahre» (und nicht «bis 9 Jahre») lauten müsste:

1      Der Kanton unterstützt und organisiert Sporttätigkeiten schwergewichtig in den folgenden Bereichen, soweit und sofern sie nicht bereits vom Bund unterstützt werden:

  1. Kindersport bis 10 Jahre;
  2. Jugendsport 10 bis 20 Jahre.
  3. Erwachsenensport

2      Der Kanton kann Sporttätigkeiten des Erwachsenensports unterstützen und organisieren, soweit und sofern sie nicht bereits vom Bund unterstützt werden. Das Nähere regelt die Verordnung.

3      …

Die Voraussetzungen für die Erwachsenensportförderung werden in der Verordnung über die Sportförderung festzulegen sein.

2.     Zum bezahlten Urlaub

Die vorgesehene Freistellung für die Expertentätigkeit von Mitarbeitenden des Kantons durch Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss § 4 Abs. 3 revSportförderungsgesetz ist zum einen auf Ausbildungstätigkeiten in den Bereichen des Kinder- und des Jugendsports zu beschränken und zum anderen zeitlich auf ein vertretbares Mass zu begrenzen. § 4 Abs. 3 ist deshalb folgendermassen anzupassen:

3      Der Kanton gewährt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezahlten Urlaub für Expertentätigkeiten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern im Kinder- und Jugendsport. Das Nähere regelt die Verordnung.

Die maximale Dauer entsprechender Beurlaubungen wird in der Verordnung über die Sportförderung festzulegen sein.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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