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Vernehmlassung

TEILREVISION DES POLIZEIGESETZES

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION DES POLIZEIGESETZES

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Steinemann
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Vorlage schlägt unter Hinweis auf technische und gesetzgeberische Entwicklungen diverse Anpassungen des kantonalen Polizeigesetzes (PolG) vor. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einerseits sicherstellen, dass die Polizei Basel-Landschaft neue technische Errungenschaften zur Kriminalitätsprävention einsetzen kann, und andererseits sollen administrative bzw. organisatorische Punkte verbessert werden. Konkret sieht die Vernehmlassungsvorlage namentlich folgende Massnahmen vor:

  1. Erweitere Zuständigkeiten der Gemeindepolizeien sowie kantonaler Verwaltungseinheiten im Ordnungsbussenbereich.
  2. Anpassung an die neue Struktur der Grundausbildung der Polizei (neue zweijährige Ausbildung).
  3. Sprachliche Neufassung der Bestimmung zur polizeilichen Anhaltung.
  4. Zulassung erkennungsdienstlicher Massnahmen im Rahmen von Präventions- und Fahndungsaktionen.
  5. Kompetenz zur Wegweisung von Schaulustigen und von Stalkern.
  6. Einsatz von technischen Ortungsgeräten (GPS-Trackern) zur präventiven Observation.
  7. Ausweitung des Zugriffs der Polizei Basel-Landschaft auf Daten von anderen kantonalen und kommunalen Organen.
  8. Öffnung des Funkverkehrs gegenüber dem Grenzwachtkorps.
  9. Ausweitung der Möglichkeit des Videoeinsatzes mit Personenidentifikation auf einzelne Polizeieinsätze.
  10. Möglichkeit des (offen erkennbaren) Einsatzes von Körperkameras (Bodycams).
  11. Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung.
  12. Anpassung der Regelungsdichte bei der Bewilligungspflicht für Sicherheitsunternehmen.
  13. Möglichkeit einer punktuellen Bewilligungspflicht für Veranstaltungen.
  14. Einführung eines Einspracheverfahrens bei Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsbereich (d.h. insbesondere bei Verwarnungen und Führerausweisentzügen).

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland begrüsst es, dass der Polizei die Möglichkeit gegeben wird, zwecks Kriminalitätsprävention auch neue Techniken zu nutzen: Es erscheint geradezu als unerlässlich, dass in Zeiten, in denen Verbrecher immer organisierter und professioneller vorgehen, die Sicherheitsbehörden nicht der Zeit hinterherhinken. Freilich ist aber stets auch zu beachten, dass von polizeilichen Präventionsmassnahmen oftmals auch Personen betroffen sein können, die sich nichts zu Schulden kommen liessen; es gilt daher jeweils abzuwägen, in welchem Ausmass ein öffentliches Sicherheitsinteresse vorliegt, welches die Beeinträchtigung von Freiheitsrechten von nicht konkret verdächtigen Personen rechtfertigen kann.

Die vorliegende Vernehmlassungsantwort beschränkt sich darauf, im Nachfolgenden auf jene Punkte besonders einzugehen, die aus Sicht der SVP Baselland entweder besonders begrüssenswert sind, oder aber noch der Korrektur bedürfen. Soweit demgegenüber keine Ausführungen gemacht werden, ist die SVP Baselland mit der Vorlage einverstanden.

Polizeiliche Anhaltung / Mitnahme einer Person auf den Polizeiposten
(§ 21a Abs. 1bis E-PolG)

Die von der Vorlage vorgeschlagene Weglassung des Einschubs «wenn nötig» wirkt unnötigerweise irritierend. Zwar trifft es zu, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip generell gilt, und Abklärungen und Befragungen somit grundsätzlich vor Ort stattfinden sollen, womit sich die Mitnahme einer Person in der Regel erübrigt. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, was dagegen sprechen sollte, die Subsidiarität einer Mitnahme auf den Posten und den Vorrang von Befragungen und Abklärungen vor Ort explizit festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Polizeigesetz gerade auch an Mitarbeiter der Polizei Basel-Landschaft richtet, welche nicht über einen juristischen Studienabschluss verfügen, womit im Zweifel eine möglichst eindeutige Formulierung zu wählen ist, selbst wenn damit gewisse Wiederholungen von allgemein gültigen Prinzipien verbunden sind.

Aus diesem Grund schlägt die SVP Baselland vor, § 21a Abs. 1bis E-PolG wie folgt zu formulieren:

1bis  «Die angehaltene Person kann zur Durchführung der Abklärungen auf den Polizeiposten gebracht werden, falls sich dies als erforderlich erweist und die Abklärungen insbesondere nicht vor Ort durchgeführt werden können».

Erkennungsdienstliche Massnahmen (§ 23 Abs. 2 lit. bbis E-PolG)

Soweit ein konkreter Tatverdacht gegenüber einer Person besteht, sind erkennungsdienstliche Massnahmen in jedem Fall möglich, und die eidgenössische Strafprozessordnung regelt hierfür sowohl die Anordnung als auch die Beschwerdemöglichkeiten abschliessend.

Es ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen und es wird von der Vorlage auch nicht dargelegt, weshalb erkennungsdienstliche Massnahmen wie das Erfassen von Fingerabdrücken, das Erstellen von Fotos oder das Registrieren von besonderen körperlichen Merkmalen bereits in einer früheren Phase der polizeilichen Tätigkeit, d.h. noch bevor ein konkreter Tatverdacht gegenüber einer Person vorliegt, erforderlich sein sollen. Hier besteht insbesondere die Gefahr, dass auch beliebige unbeteiligte Personen gezwungen werden, die Durchführung solcher Massnahmen zu dulden, was gänzlich inakzeptabel ist. Auf die von der Vorlage vorgeschlagene Ergänzung ist daher – jedenfalls in der gegenwärtigen, unausgereiften Form – zu verzichten. Voraussetzung für eine Unterstützung seitens der SVP Baselland wäre namentlich die Präzisierung, bei Vorliegen von welchen Umständen erkennungsdienstliche Massnahmen im Rahmen von polizeilicher Prävention und Fahndung durchgeführt werden dürfen und welche Rechtsmittel dagegen ergriffen werden können.

Einsatz von GPS-Trackern an Fahrzeugen (§ 36 E-PolG)

Auch hier bleibt die Vorlage sehr vage und lässt im Wesentlichen die Frage unbeantwortet, unter welchen Voraussetzungen GPS-Geräte an Fahrzeugen befestigt werden dürfen; offenbar soll genügen, dass diese Fahrzeuge in einer unbestimmten Weise «verdächtig» sind. Da das Anbringen von solchen Trackern bzw. Peilsendern an Fahrzeugen stets eine technische Manipulation darstellt und auch nicht sichergestellt ist, dass die Geräte je wieder entfernt werden können (bspw. bei Wegfahren des überwachten ausländischen Fahrzeugs), sind die Voraussetzungen für die Installation entweder in generell-abstrakter Weise sehr präzise zu benennen, oder die Polizei hat hierfür beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Bewilligung zu ersuchen, wobei sie die konkreten Umstände bzw. Verdachtsmomente darlegt. Letzteres erscheint als die praktikablere Lösung.

Die SVP Baselland schlägt daher vor, zwecks Etablierung des Zwangsmassnahmengerichts als Kontrollinstanz für den Einsatz der GPS-Tracker, § 36 Abs. 3 PolG um eine lit. d wie folgt zu erweitern:

3      Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft kann präventive Observationen anordnen. Präventive Observationen bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts, wenn sie: […]

  1. den Einsatz von solchen technischen Mitteln zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen beinhalten, die eine Manipulation am Eigentum der überwachten Person oder von unbeteiligten Dritten voraussetzen.

Datenaustausch (§ 44a E-PolG)

Es spricht im Grundsatz nichts gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche sicherstellt, dass die Polizei Basel-Landschaft Zugang zu den verfügbaren Informationen im Kanton erhält: Im Gegenteil wäre es sogar sehr unbefriedigend, wenn Delikte nicht verhindert werden könnten, obwohl die dafür notwendigen Informationen bei anderen Organen des Kantons oder der Baselbieter Gemeinden vorhanden gewesen wären. Soweit die Vorlage die Herausgabepflicht «ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsinteressen» vorsieht, ist allerdings zu beachten, dass auch das Bundesrecht Geheimhaltungspflichten beinhaltet (z.B. im Bank- und Steuerwesen); diese können von einem kantonalen Gesetz nicht für unbeachtlich erklärt werden.

Aus diesem Grund schlägt die SVP Baselland vor, § 44a Abs. 1 lit. a E-PolG wie folgt zu formulieren:

  1. Öffentliche Organe von Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, der Polizei Basel-Landschaft Auskunft zu geben, soweit dem nicht bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

Körperkameras (sog. «Bodycams»; § 45dbis E-PolG)

Die SVP Baselland begrüsst die Einführung von klar erkennbaren, offen getragenen Körperkameras. Auf diese Weise lässt sich einerseits klar nachvollziehen, wie sich Situationen entwickelt haben, und andererseits wirkt die erkennbare Aufzeichnung auch deliktspräventiv und deeskalierend. Insbesondere können Bodycams dazu beitragen, Übergriffe und verbale Attacken gegenüber Polizeibeamten zu verhindern, indem die Hemmschwelle für ein solches Verhalten durch den Hinweis auf die Aufzeichnung erhöht wird. Gleichzeitig wird dadurch umgekehrt aber auch sichergestellt, dass die Beamten, welche die Körperkameras tragen, sich in professioneller und respektvoller Art und Weise gegenüber den mit ihnen interagierenden Bürgern verhalten. Um dies zu gewährleisten, ist es jedoch unerlässlich, deutlich auf die getragenen Kameras und die Aufzeichnung hinzuweisen. Dies kann beispielsweise wie in anderen Ländern dadurch erreicht werden, indem von den betreffenden Beamten eine Weste mit dem Schriftzug «Polizei – Video» getragen wird.

Punktuelle Bewilligungspflicht für Veranstaltungen (§ 52b E-PolG)

Die SVP Baselland befürwortet ausdrücklich die in der Vorlage vorgesehene Möglichkeit, dass die Polizei Basel-Landschaft im Einzelfall eine Bewilligungspflicht für Veranstaltungen anordnen kann, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme verbunden mit einer Gefahr für Leib und Leben, drohendem grossen Sachschaden oder der Notwendigkeit von umfangreichen verkehrspolizeilichen Massnahmen zu erwarten sind. Es ist nicht länger akzeptabel, dass private Veranstalter eigenmächtig Anlässe mit grossem Schadens- und Störpotential initiieren und die daraus resultierenden Gewinne einstreichen, wogegen der Baselbieter Steuerzahler für die entsprechenden Kosten aufkommen muss und die Einwohner unseres Kantons die entstandenen Beeinträchtigungen und Schäden zu tragen haben. Die SVP Baselland erwartet daher, dass die Polizei Basel-Landschaft die neu geschaffene Möglichkeit zur Anordnung einer Bewilligungspflicht konsequent anwendet, sicherheitsbedrohende Veranstaltungen verbietet und gegen unbewilligte Anlässe mit allen Mitteln vorgeht, wenn Störungen, Schäden oder gar die Gefährdung von Personen zu erwarten sind.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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