ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN OMBUDSMAN – EINFÜHRUNG DES JOB-SHARING-MODELLS (UMSETZUNG DER MOTION 2018/1582)
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN OMBUDSMAN – EINFÜHRUNG DES JOB-SHARING-MODELLS (UMSETZUNG DER MOTION 2018/1582)
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Guggisberg
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Ausgangslage
Gemäss den §§ 88 und 89 der Kantonsverfassung (KV) wacht der Ombudsman des Kantons Basel-Landschaft als nicht weisungsgebundene Instanz über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren. Der Ombudsman hat die Aufgaben, Beanstandungen anzubringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinzuweisen und Empfehlungen abzugeben; es kommt ihm jedoch keine Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung von Rechtsakten zu. Seine Ansicht über die von ihm untersuchten Angelegenheiten gibt er in geeigneter Weise bekannt, in erster Linie hat er auf ein gütliches Einvernehmen zwischen der Bevölkerung und den Verwaltungs- und Justizbehörden hinzuwirken. Das geltende Gesetz über den Ombudsman (SGS 160) datiert vom 23. Juni 1988 und ist damit über 30 Jahre alt.
Die Justiz- und Sicherheitskommission des Landrats reichte vor dem Hintergrund der von ihr als unbefriedigend angesehenen Stellvertretungsregelung im geltenden Ombudsmangesetz am 25. Januar 2018 eine einstimmig verabschiedete Motion ein, welche den Regierungsrat mit der Anpassung des Ombudsmangesetzes beauftragte. Insbesondere wurde seitens der Kommission angeregt, ein Jobsharing-Modell zu prüfen. Die Motion wurde vom Landrat am 17. Mai 2018 stillschweigend überwiesen. Infolge des vorzeitigen Rücktritts des damaligen Amtsinhabers der Ombudsstelle per 30. April 2020 wählte der Regierungsrat – entsprechend der Empfehlung der landrätlichen Spezialkommission «Findungskommission Ombudsman» am 16. Januar 2020 zwei Ombudsfrauen, welche sich das Amt seit 1. Mai 2020 (bereits) im Jobsharing teilen.
Ziele der Vorlage
Der Fokus der Vorlage liegt auf der Einführung des Jobsharing-Modells für die Besetzung der Ombudsstelle. Gleichzeitig enthält die Vorlage Anpassungen im Bereich der Verfahrensregelungen. So soll neu gesetzlich verankert werden, dass die Ombudsstelle auch aus eigener Initiative tätig werden kann, und dass auch Amtsstellen sich mit einem Anliegen an die Ombudsstelle wenden können. Sodann erhält die Ombudsstelle die Kompetenz zur Durchführung von Besichtigungen zwecks Sachverhaltsabklärung und – ausnahmsweise – zum Beizug von Sachverständigen. Schliesslich wird der Gesetzestext durchgehend mit geschlechtsneutralen Formulierungen versehen.
Position der SVP Baselland
Für die SVP Baselland ist nachvollziehbar, dass – wie im Bericht zur Vorlage dargelegt wird – die Stellvertretungsregelung im geltenden Gesetz – wonach die Stellvertretung nur bei längerer Abwesenheit und in Fällen der Befangenheit des Ombudsmans tätig und dabei nach effektivem Aufwand entschädigt wird – das Amt als Stellvertreter wenig attraktiv macht, insbesondere weil einerseits eine hohe zeitliche Flexibilität verlangt wird, aber andererseits nur eine beschränkte Einsatzmöglichkeit gegeben ist. Entsprechend kann sich die SVP Baselland mit dem Kernanliegen der Vorlage – eben der Änderung der Stellvertretungsregelung – einverstanden erklären. Mit der in der Vorlage gewählten Jobsharing-Lösung entfällt die Notwendigkeit einer (expliziten) Stellvertretung ganz grundsätzlich, weil sich die beiden das Amt teilenden Personen bei Verhinderung oder Befangenheit gegenseitig vertreten können. Die gleichzeitig resultierende Verteilung der Praxiserfahrung auf zwei Personen kann durchaus als Gewinn angesehen werden, nicht zuletzt mit Blick auf die Möglichkeit des fachlichen Austauschs oder auf eine gewisse Kontinuität im Falle eines personellen Wechsels.
Schon weniger nachvollziehbar ist demgegenüber – bei aller Befürwortung der Gleichstellung – die sprachliche Abfassung dieses Gesetzestextes. Primärer Sinn und Zweck eines jeden Gesetzestextes ist es immer noch, den Gedanken hinter einer Regelung verständlich vom Gesetzgeber zum Leser des Textes zu transportieren. Wenn dieser ohnehin schon wenig triviale Anspruch dermassen durch strapaziert gendergerechte Formulierungen verdrängt wird, ist das kein Ruhemsblatt.
Klar abzulehnen ist es darüber hinaus, wenn in § 3 Abs. 4 des Gesetzes neu postuliert wird, der Landrat habe in der Regel eine Frau und einen Mann zu wählen, die sich das Amt teilen. Offensichtlich hatte der Landrat – das Jobsharing-Modell bereits vorwegnehmend – zuletzt keine Mühe damit, zwei Frauen ins Amt zu wählen. Weshalb dieser zu Recht problemlos erfolgte demokratische Wahlakt dann plötzlich zum Gesetzesverstoss erklärt werden müsste, wenn dereinst zwei Männer zur Wahl stünden, ist ohne gesinnungspolitisch bedingte Realitätsverdrängung nicht begründbar. Diese Norm hat ersatzlos zu entfallen.
Ein Fragezeichen setzt die SVP Baselland überdies hinter die Notwendigkeit der Anpassungen im Bereich der Verfahrensregelung. Ob es in der künftigen Praxis einem nennenswerten Bedürfnis der Amtsstellen entsprechen wird, sich mit Anliegen an die Ombudsstelle zu wenden, wird zumindest bezweifelt. In der klaren Erwartung, dass von der neuen Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden und entsprechend kein nennenswerter Mehraufwand anfallen wird, erscheint die Neuregelung im Ergebnis jedoch als annehmbar. Ähnliches gilt in Bezug auf die in der Vorlage neu vorgesehenen Kompetenzen der Ombudsstelle zur Sachverhaltsermittlung: Gegen den gesetzlichen Nachvollzug dessen, was bereits in der aktuellen Tätigkeit der Ombudsstelle vorkommt, ist unter Hinweis auf entsprechende gesetzliche Regelungen in anderen Kantonen im Grundsatz nichts einzuwenden. Gleichwohl besteht seitens der SVP Baselland aber – insbesondere auch mit Blick auf den gesetzlichen Auftrag der Ombudsstelle einerseits sowie die mit dem Beizug von Sachverständigen regelmässig verbundenen Kosten andererseits – die ausdrückliche Erwartung, dass namentlich von der Möglichkeit zum Beizug von Sachverständigen entsprechend der Formulierung in § 9 Abs. 2 der Vorlage tatsächlich nur «ausnahmsweise» Gebrauch gemacht wird.
Positiv und verbindlich zur Kenntnis nehmen wir, dass die Vorlage weder zu Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen führt noch Auswirkungen auf den Stellenplan haben wird. Diesbezüglich besteht unsererseits die klare Erwartung, dass das für die Ombudsstelle zur Verfügung stehende Gesamtpensum von 100% (exklusive Mitarbeitende) auch nach der Einführung des Jobsharings für die Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben ausreichend ist, mithin diese Aufteilung der Funktion weder mittel- noch längerfristig zu einer Pensenaufstockung und den damit verbundenen Mehrkosten führt.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Peter Riebli, Fraktionspräsident