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Vernehmlassung

ÄNDERUNG DES STEUERGESETZES (VERMÖGENSSTEUERREFORM I)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNG DES STEUERGESETZES (VERMÖGENSSTEUERREFORM I)

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Dr. Lauber
Sehr geehrter Herr Pidoux
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Reform in drei Schritten

Mit der Vermögenssteuerreform I möchte der Regierungsrat die Basis für eine modernere und gleichzeitig mildere Besteuerung des Vermögens von natürlichen Personen im Kanton Basel-Landschaft legen. Die Reform enthält drei Schritte:

Schritt 1: Aufhebung der speziellen Steuerwerte

Zuerst werden die speziellen Baselbieter Steuerwerte für Wertschriften aufgehoben. Diese Steuerwerte für Wertpapiere stehen quer in der nationalen Steuerlandschaft und bedeuten einen erheblichen jährlichen Mehraufwand bei den steuerpflichtigen Personen, den bescheinigenden Banken sowie bei der kantonalen Steuerverwaltung und den kommunalen Veranlagungsbehörden. Die Aufhebung der Steuerwerte für Wertpapiere ist zudem ein politisch wiederholt angeregter Reformpunkt. Schritt 1 führt zu einer Erhöhung der Bemessungsbasis und somit zu einer Neu- oder Mehrbelastung vermögender Personen.

Schritt 2: Tieferer Vermögenssteuertarif und höhere Freibeträge

Diese Mehrbelastung wird im nächsten Schritt – aber auch noch mit dieser Vorlage – ausgeglichen resp. kompensiert. Die Baselbieter Steuerpflichtigen sollen nicht neu oder höhere Vermögenssteuern bezahlen müssen. Der Regierungsrat will dazu den Vermögenssteuertarif milder ausgestalten und die Freibeträge bei der Vermögenssteuer erhöhen. Eine rein steuerertragsneutrale Kompensation über alle Steuerpflichtigen würde aber immer noch zu individuellen Steuermehrbelastungen führen. Dies will der Regierungsrat vermeiden. Zugleich will er die Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft für vermögende Personen erhöhen.

Schritt 3: Anschluss an die Nachbarkantone wiederherstellen

Daher will der Regierungsrat mit Schritt 3 nicht nur die Mehrbelastung ausgleichen, sondern den Kanton vor allem im regionalen Vergleich als attraktiven Wohnort stärken. Der Kanton Basel-Landschaft soll im Bereich der Vermögensbesteuerung wettbewerbsfähiger werden und sich im nationalen Ranking nach oben verbessern. Nicht bis zur nationalen Spitzengruppe, aber doch bis zu einer guten Position gegenüber den Nachbarkantonen.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Die Notwendigkeit der Reduktion der Vermögenssteuern in unserem Kanton ist für die SVP Baselland unbestritten; wir haben schon in vergangenen Vernehmlassungen darauf hingewiesen. Das prioritäre Ziel einer solchen Reform muss die vermehrte steuerliche Entlastung des Mittelstandes und der arbeitenden Bevölkerung sein. Auch wenn die Vermögenssteuer nicht primär den unteren Mittelstand belastet, ist die Entlastung der Vermögenden aufgrund des positiven Einflusses auf die Attraktivität unseres Kantons und der damit zu erwartenden wirtschaftlichen Impulse auch für die von uns insbesondere vertretene werktätige Bevölkerung sehr wichtig. Gewerbe, Handwerk und kleine Dienstleister profitieren davon ebenso. Die SVP Baselland begrüsst die Vorlage somit grundsätzlich.

Die Vorlage ist zwar auf dem richtigen Weg, setzt aber keinen Meilenstein. Es wäre jetzt die Gelegenheit, unseren Kanton im interkantonalen Steuerwettbewerb besser in Position zu bringen. Die Vermögenssteuerbelastung wird – insbesondere für Vermögende – auf ein eher erträgliches Mass reduziert; aber nicht mehr. Damit kann bestenfalls die Abwanderung etwas gemindert werden. Die Entlastung geht der SVP Baselland deshalb zu wenig weit. Insbesondere hätten wir nicht nur eine Reduktion gewünscht, aufgrund welcher das Baselbiet neu in die Nähe des Kantons Aargau käme (vom Kanton Solothurn aber nach wie vor weit entfernt wäre). Es kann auch nicht die Referenz bleiben, attraktiver als der Kanton Basel-Stadt zu sein. Die Vermögenssteuer ist – zumindest was das mobile Vermögen betrifft – besonders für Steuerpflichtige relevant, welche sich – beispielsweise nach einem Unternehmensverkauf und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit – auch in einen der attraktiven Kantone insbesondere in der Innerschweiz absetzen können. Diese Steuerpflichtigen sollten wir im Kanton halten können, um die Steuerbelastung für alle Einwohnerinnen und Einwohner möglichst tief zu halten. Unser Kanton sollte deshalb bezüglich Vermögenssteuerbelastung nach der vorliegenden Reform schweizweit im vorderen Drittel positioniert sein, um tatsächlich im nationalen und internationalen Steuerwettbewerb zukunftsfähig zu sein.

Die Verknüpfung der drei Vorlagen, bestehend aus Erhebung Nettowohnfläche zur Überprüfung der Eigenmietwerte, der Vermögenssteuerreform I und II, lehnen wir ab. In der Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Steuergesetzes; Abfrage der Wohnflächen bei der Überprüfung der Eigenmietwerte (§§ 27ter Abs. 6bis und 109 Abs. 1bis StG) hat sich die SVP Baselland unlängst deutlich gegen eine solche Erhebung ausgesprochen. Die SVP BL befürchtet zudem, dass die mit der angekündigten dritten Vorlage verbundene Neubewertung der Liegenschaftswerte wieder einen Schritt in die falsche Richtung bewirkt, nämlich eine Steuererhöhung für die Steuerpflichtigen mit selbstgenutztem Wohneigentum. Es darf nicht sein, dass diese Kategorie Steuerpflichtige – häufig nicht mehr Erwerbstätige mit lediglich einem Pensionseinkommen – dann eine neue erhebliche Belastung erfährt. Daher kann der Verknüpfung der Vorlagen als übergeordnete Strategie zur Steuerreform des Kantons Basel-Landschaft nicht zugestimmt werden.

Aus gesellschaftspolitischen Gründen steht die SVP Baselland überdies der Anhebung der pauschalen Steuerabzüge, wie sie derzeit in § 50 des Entwurfs vorgesehen ist, dezidiert ablehnend gegenüber. Wir möchten das nachfolgend in der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen darlegen.

Revision § 28 Abs. 1 p und q StG

Die revidierte Bestimmung in § 28 Abs. 1 p ist nicht weiter zu kommentieren.

Die neue Bestimmung in § 28 Abs. 1 q gibt den zwingend vorgegebenen Wortlaut des StHG wieder. Sie besagt, dass Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose einkommenssteuerfrei sind. Die gleiche steuerliche Behandlung wie Sozialhilfeleistungen und Ergänzungsleistungen der AHV/IV ist somit zwingend vom Bundesrecht vorgegeben und nicht zu kommentieren.

Aufhebung von § 46 Abs. 4 StG

Aus Verfassungssicht ist die vorgeschlagene Aufhebung von § 46 Abs. 4 StG und somit der speziellen BL-Steuerwerte zu begrüssen, denn sie entspricht § 133a der Kantonsverfassung, wonach das Steuergesetz einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten ist. Auch wenn der administrative Aufwand der separaten Wertermittlung in der heutigen digitalen Welt keine wesentliche Erschwernis mehr sein sollte, ist die Vereinfachung hilfreich; zudem gibt es in der Praxis angesichts der Vielzahl an neuen Finanzprodukten immer wieder Abgrenzungsfragen zu den normal zu bewertenden Anlagen. Die Kompensation der höheren Bemessungsgrundlage muss wie vorgeschlagen durch eine Milderung des Steuertarifs bereits in dieser Vorlage kompensiert werden.

Es ist der Vorlage jedoch nicht zu entnehmen, ob die Aufhebung von § 46 Abs. 4 StG auch einen unerwünschten Einfluss auf die Bewertung von nicht kotierten oder regelmässig gehandelten Wertpapieren hat. Die Berücksichtigung tieferer Ertragswerte insbesondere bei Beteiligungen ist für Inhaber von KMU sehr wichtig. Diese Vermögenswertreduktion wird bisher aus der gleichen Bestimmung abgeleitet, nicht nur aus dem Härteparagraf 186 StG, welcher überdies nur im speziellen Verfahren vor der Taxationskommission angerufen werden kann. Der Regierungsrat wird ersucht, dies zu überprüfen.

Revision von § 50 Abs. 1 StG

Die vorgeschlagene Erhöhung der Steuerabzüge um CHF 15’000.– auf CHF 90’000.– (Alleinstehende) respektive um CHF 30’000.– auf CHF 180’000.– (Verheiratete) in § 50 Abs. 1 Bst. a und b lehnt die SVP Baselland ab. Der erforderliche Ausgleich der Mehrbelastung aufgrund der Aufhebung von § 46 Abs. 4 StG und die Reduktion der Vermögenssteuern, um im interkantonalen Vergleich bestehen zu können, sind über eine Senkung des Steuertarifs anzustreben und nicht über eine Anhebung der Pauschalabzüge.

Aus gesellschaftspolitischen Gründen ist es zentral, dass jede Einwohnerin und jeder Einwohner entsprechend der eigenen Leistungsfähigkeit einen Beitrag (und sei dieser auch klein) an die Erfüllung der staatlichen Aufgaben leistet. Werden durch die schrittweise Anhebung von Steuerfreibeträgen und Pauschal­abzügen laufend mehr und mehr Menschen von vornherein aus der Steuerpflicht entlassen, so fördert dies eine Mentalität, wonach staatliche Leistungen nichts kosten würden und folglich auch gerne laufend ausgebaut werden dürfen. Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den Staatshaushalt ist das keine gute Entwicklung. Wir lehnen das aus Prinzip ab. Für Härtefälle existiert schon heute das Instrument des Steuererlasses, was ausreichend ist.

Revision von § 51 StG

Die Einführung eines weniger progressiven Vermögenssteuertarifes wird von uns begrüsst. Die vorgeschlagene Senkung des Steuersatzes von 4,6‰ auf 3,3‰ für die über CHF 350’000.– liegenden Vermögensteile in § 51 Abs. 2 Bst. c erachtet die SVP BL jedoch als zu gering. Als Zielgrösse wäre eine Vermögenssteuer von maximal 3.0‰ wünschenswert. Auch die beiden anderen Steuersätze gemäss Bst. a und b sollten gegenüber dem vorliegenden Entwurf um mindestens 0.3‰ reduziert werden.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident




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