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Vernehmlassung

ÄNDERUNG DES STRASSENGESETZES; § 34 BUSHALTESTELLEN (FINANZIERUNG)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNG DES STRASSENGESETZES; § 34 BUSHALTESTELLEN (FINANZIERUNG)

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Pegoraro
Sehr geehrter Herr Roth
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Finanzierung der Bushaltestellen im Kanton Basellandschaft ist je nach Lage einer Bushaltestelle unterschiedlich geregelt: Befindet sie sich auf einer Gemeindestrasse, ist die Gemeinde alleine zuständig. Befindet sich die Bushaltestelle auf einer Kantonsstrasse, ist der Kanton zuständig; gemäss Strassengesetz haben aber die Gemeinden in der Regel an die Kosten einen Beitrag von 50 % zu leisten. Für die Möblierung – also z.B. den Wetterschutz, sind die Gemeinden auch auf Bushaltestellen an Kantonsstrassen zuständig.

Im Rahmen des 6. Generellen Leistungsauftrages GLA 2010 – 2013 wurde das Busnetz ausgebaut und neue Buslinien eingeführt. Das hatte zur Folge, dass in den Jahren 2008–2010 einige Bushaltestellen neu gebaut wurden und sich die Standortgemeinden bei den Haltestellen an Kantonsstrassen in der Regel zu 50 % beteiligen mussten.

Aufgrund dreier Motionen zum Thema Bushaltestellen, welche die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Bushaltestellen insbesondere an den Kantonsstrassen abschaffen wollen, werde mit dieser Vorlage nun eine Gesetzesänderung des Strassengesetzes präsentiert, die vorsehe, dass die Kosten von Bushaltestellen an Kantonsstrassen vom Kanton getragen würden mit Ausnahme der Möblierung; d.h. insbesondere des Wetterschutzes. An dieser Kostentragung solle festgehalten werden, da der Wetterschutz den einsteigenden Passagieren diene; also Personen, die ein Ziel (Wohnort, Arbeitsstelle etc.) in der Standortgemeinde haben.

Die Kosten für Bushaltestellen an Gemeindestrassen sollten wie bisher durch die Gemeinden getragen werden.

Neu könnten die Gemeinden für Bushaltestellen, die zur Erschliessung einer regional wichtigen Anlage dienen (z.B. Gymnasium) und in ihrer Zuständigkeit seien, beim Kanton eine Kostenbeteiligung bis zu 40% beantragen.

Die Kosten von Umsteigehaltestellen regionaler Bedeutung (Busbahnhöfe) inklusive einer allfälligen Überdachung auf Arealen Dritter (z. B. an Bahnhöfen) würden neu in der Regel vom Kanton getragen, wobei für die Möblierung die Standortgemeinde zuständig sein soll.

Durch die Neuregelung würden dem Kanton zusätzliche Investitionskosten von geschätzt ca. CHF 100‘000 pro Jahr erwachsen.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Grundsätzlich begrüsst die SVP Baselland die Abschaffung der Kostenbeteiligung der Gemeinden an Neubau, Instandsetzung bzw. Umbau sowie Betrieb und Unterhalt von Bushaltestellen an Kantonsstrassen. Damit wird jedoch der Forderung dreier durch die SVP unterstützter Vorstösse aus dem Jahr 2010 [1], gemäss welchen die Kosten für Bushaltestellen entsprechend der Zuständigkeit des Kantons für den öffentlichen Verkehr dem Kanton überbunden werden sollten (exkl. Orts- und Quartierbuslinien), nur teilweise entsprochen.

Zur Kostentragung nach Lage der Bushaltestellen

Der öffentliche Verkehr ist eine kantonale Aufgabe und wird dementsprechend durch den Kanton finanziert. An sich im Widerspruch dazu soll nun bezüglich Zuständigkeit für Bereitstellung und Unterhalt der entsprechenden Infrastruktur (Bushaltestellen) auf die Zuständigkeit für die allgemeine Infrastruktur des motorisierten Verkehrs, d. h. auf die Zuständigkeit für den Bau und Unterhalt der Strassen, abgestellt werden. Die künftige Tragung der Bushaltestellenkosten durch den jeweiligen Strasseneigentümer stellt jedoch eine klare Regelung dar, welche aufgrund des zu erwartenden nicht übermässigen Ausbaus des Busliniennetzes und des Bushaltestellenbestandes in den nächsten 10 bis 20 Jahren vertretbar erscheint, zumal neu eine Kostenbeteiligung des Kantons für an Gemeindestrassen gelegene Bushaltestellen, die der Erschliessung kantonal wichtiger öffentlicher Anlagen (wie Schulen und Spitäler) dienen, vorgesehen ist [2].

Zur Kostentragung betreffend Möblierung

Die vorgesehene Tragung der Kosten für die Möblierung (Wetterschutz, Sitzgelegenheiten etc.) sämtlicher Bushaltestellen durch die Standortgemeinden ist abzulehnen. Das Argument, wonach dieser Teil der Infrastruktur insbesondere Personen, die ein Ziel in der Standortgemeinde haben, überzeugt nicht.  Es ist nicht einzusehen, weshalb hier noch weiter vom Grundsatz der Zuständigkeit des Kantons für den ÖV abzuweichen ist, als dies schon aufgrund des Strasseneigentümerprinzips der Fall ist. Im Sinne einer klaren Regelung sollte die Kostentragung bei der Möblierung der Regelung für die Bushaltestelle selbst folgen, was auch unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Zuständigkeit für die Planung und Realisierung von Bushaltestellen als Ganzes Sinn macht. Folglich sollte der Kanton die Möblierung der Bushaltestellen an Kantonsstrassen sowie der durch den Kanton finanzierten Umsteigehaltestellen auf Arealen Dritter (z. B. an Bahnhöfen) [3] finanzieren.

Zum Gesetzesentwurf

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist der Gesetzesentwurf wie folgt anzupassen:

  • 34 Strassengesetz
  • Die Kosten für die Möblierung (Wetterschutz, Sitzgelegenheit etc.) werden von der Standortgemeinde getragen.

3       Die Kosten von Umsteigehaltestellen regionaler Bedeutung (Busbahnhof) inkl. einer allfälligen Überdachung                 auf Arealen Dritter (z.B. an Bahnhöfen) wer­den in der Regel vom Kanton getragen; für die Möblierung (exkl.       Überdachung) ist die Standortgemeinde zuständig. Der Regierungsrat legt die notwendigen Details fest.

 

[1]  Motion 2010/162 von Petra Schmidt: Trägerschaft der Erstellungskosten von Bushaltestellen; Motion 2010/163 von Felix Keller: Finanzierung der Bushaltestellen auf Kantonsstrassen; Postulat 2010/300 von Elisabeth Schneider: Finanzierung und Unterhalt von Bushaltestellen.

[2] § 34 Abs. 3 rev. Strassengesetz.

[3] § 34 Abs. 4 rev. Strassengesetz.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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