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Vernehmlassung

ANPASSUNG DES STRAFVOLLZUGSGESETZES

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ANPASSUNG DES STRAFVOLLZUGSGESETZES

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Pozar
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die vorstehende Landratsvorlage hat zum Ziel, das Gesetz vom 21. April 2005 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG; SGS 261) in verschiedenen Bereichen anzupassen. Dabei geht es teilweise um blosse redaktionelle Bereinigungen sowie punktuelle Nachführungen, welche sich aus dem übergeordneten Bundesrecht ergeben. Überdies werden in einigen Paragraphen entsprechend der aktuellen Nomenklatur die redundanten Fussnoten entfernt.

In inhaltlicher Hinsicht bezweckt die Vernehmlassungsvorlage primär eine Verkürzung der Verfahrensdauer in Fällen von verweigerter Haftentlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug, explizitere Regelungen der zwischenbehördlichen und interdisziplinären Datenbearbeitung im Vollzug sowie ergänzende Prinzipien für Institutionen des Freiheitsentzugs bezüglich Personen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen. Im Weiteren diskutiert die Vorlage im Zusammenhang mit der am 17. Januar 2019 eingereichten Motion Nr. 2019/72 “Rechtsmittel gegen Entscheide im Strafvollzug”, welche der Landrat am 29. August 2019 als Postulat überwiesen hat, die Einführung eines Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft und des Opfers gegen Entscheide der Strafvollzugsbehörde, welche zugunsten der verurteilten Person ausgefallen sind. Ebenso wird die Einsetzung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft anstelle der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht als direkte Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Vollzugsbehörde thematisiert.

Position der SVP Baselland

Grundsätzliches

Die SVP Baselland unterstützt grundsätzlich die zur Diskussion stehende Landratsvorlage. Zu Recht findet das Bedürfnis nach einer Beschleunigung der gerichtlichen Überprüfung einer verweigerten Haftentlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in der Vorlage Aufnahme, wobei die in § 6a StVG vorgeschlagene Massnahme sachlich angezeigt erscheint. Indem künftig das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, als erste und innerkantonal einzige Rechtsmittelinstanz eingesetzt und der Regierungsrat übersprungen wird, erfährt das Verfahren eine wirkungsvolle Straffung, welche auf einfache Weise bewerkstelligt werden kann. Dadurch sollten die übergeordneten Vorgaben, die hohen Wert auf eine rasche Verfahrensabwicklung legen, ohne Weiteres eingehalten werden können.

Ebenso gehen wir mit dem Regierungsrat dahingehend einig, dass von der Einräumung eines Beschwerderechts für die Staatsanwaltschaft und die Opfer gegen Entscheide der Strafvollzugbehörde abzusehen ist. Eine Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft erweist sich als entbehrlich, zumal das Vollzugsverfahren auf verwaltungsrechtlichen Prinzipien basiert, welche keinen Raum dafür bieten, dass eine andere kantonale Behörde den betreffenden Entscheid an ein unabhängiges Gericht weiterzieht. Entsprechend lassen sich irgendwie geartete Rechtsmittel- oder Aufsichtsbefugnisse der Staatsanwaltschaft gegenüber den kantonalen Vollzugsorganen weder aus der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) noch aus dem basellandschaftlichen Verwaltungsrecht ableiten. Die Statuierung eines Beschwerderechts der Opfer wäre nach unseren Erkenntnissen gar bundesrechtswidrig, zumal Art. 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) den Opfern einzig gewisse Informationsrechte verleiht. Demgegenüber vermittelt Art. 92a StGB weder die Befugnis, ein Rechtsmittel zu ergreifen, noch andere Verfahrensrechte. Diesen Grundsatz hat der eidgenössische Gesetzgeber bereits in der StPO bewusst statuiert, indem er den Opfern allenfalls einzelne Informations- und Schutzrechte einräumt, nicht jedoch eine Rechtsmittellegitimation. Schliesslich erachten wir es als angebracht, die Zuständigkeit der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts in vollzugsrechtlichen Fragestellungen zu belassen und auf eine Verschiebung zur Abteilung Strafrecht zu verzichten. Die geltende Zuständigkeitsordnung innerhalb des Kantonsgerichts hat sich in der Vergangenheit durchaus bewährt, und eine Änderung würde keinerlei handfesten Vorteile aufweisen.

Auch die weiteren Gesetzesanpassungen, welche mit dieser Vernehmlassungsvorlage verbunden sind, finden unsere Zustimmung, wobei wir zur Begründung auf die zutreffenden Darlegungen im Entwurf der Landratsvorlage verweisen.

Änderungsantrag

Der vorstehende Vernehmlassungsentwurf schlägt einen neuen § 4 Abs. 4 StVG vor. Wird die Anordnung von «anderen Massnahmen» gemäss Art. 67 und Art. 67a-d StGB erwogen, so hat die Verfahrensleitung gemäss der genannten Bestimmung Abklärungen namentlich bei der Vollzugsbehörde betreffend die konkrete Ausgestaltung solcher Verbote zu treffen. Bei diesen «anderen Massnahmen» handelt es sich um Berufs- und Tätigkeitsverbote sowie um Kontakt- und Rayonverbote. Die Vorlage begründet diese Neuerung lediglich marginal und führt auf Seite 10 aus, es sei wichtig, dass sich die das Verbot beantragende oder aussprechende Behörde über die konkreten Umstände, Möglichkeiten und Grenzen im Klaren sei, weshalb wenn immer möglich eine vorgängige Abklärung bei der Vollzugsbehörde erfolgen soll.

Die SVP Baselland lehnt die Aufnahme einer solchen Klausel klar ab und beantragt deren vorbehaltlose Streichung. Zunächst halten wir fest, dass die fragliche Normierung namentlich auf die Gerichte Anwendung finden würde, d.h. die Gerichte würden explizit verpflichtet, vor der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots zuerst die Strafvollzugsbehörde zu kontaktieren, um die konkrete Ausgestaltung des Verbots auszuloten.

Ein derartiges Konstrukt geht indes aus zwei Gründen fehl: Zum einen kann es bereits aus prinzipiellen Erwägungen nicht angehen, dass ein unabhängiges Gericht mittels Norm auf kantonaler Gesetzesstufe verpflichtet wird, vor der Fällung eines Entscheides an die mit dem Vollzug beauftragte Verwaltungsbehörde zu gelangen. Es existiert denn auch zu Recht kein einziger Bereich, in welchem eine analoge Normierung besteht, welche der Unabhängigkeit der Gerichte – gerade auch in Bezug auf die nachgeordneten Verwaltungsstellen – entgegensteht. Je nach Ausgestaltung des konkreten Falles liegt es selbstredend im pflichtgemässen Ermessen der Gerichte, sich im Rahmen der Fallvorbereitung allenfalls vorgängig bei den spezialisierten Behörden bezüglich der konkreten Umstände, Möglichkeiten und Grenzen der genannten Anordnungen zu erkundigen. Daraus jedoch eine Art «Rechtspflicht» der zuständigen Gerichte auf blosser kantonaler Rechtsetzungsstufe gegenüber der Verwaltung zu machen, geht klarerweise nicht an und erweist sich nach unserer Überzeugung als bundesrechtswidrig, da der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte verletzt wird, und die StPO bezüglich der Funktion der Gerichte in Strafsachen abschliessender Natur ist und keine solche Abklärungspflicht vorsieht.

Zum anderen übersieht der Vernehmlassungsentwurf geflissentlich, dass die spezifische Arbeits- und Funktionsweise der Gerichte einer vorgängigen Abklärung bei der Vollzugsbehörde entgegensteht. Denn der gerichtliche Meinungs- und Willensbildungsprozess darüber, ob im betreffenden Fall ein Berufs- und Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot zu verfügen ist, und – falls ja – mit welchen konkreten Modalitäten, wird bekanntlich erst innerhalb der Urteilsberatung vollzogen und abgeschlossen. Da in diesem Gefäss über die skizzierten Anordnungen definitiv entschieden wird, wäre ein Austausch mit den Vollzugsbehörden in jenem Stadium aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr möglich. Somit fehlt es dem vorgeschlagenen § 4 Abs. 4 StVG auch an der notwendigen Praktikabilität.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass «Abklärungen» der Gerichte bei der Vollzugsbehörde gemäss dem entworfenen § 4 Abs. 4 StVG aufgrund der im Strafprozessrecht geltenden umfassenden Dokumentations- und Protokollierungspflichten (vgl. Art. 76 ff. sowie Art. 100 ff. StPO) als Verfahrenshandlungen schriftlich festgehalten und den involvierten Parteien mindestens zur Kenntnisnahme sowie in den meisten Fällen auch zur Stellungnahme übermittelt werden müssten. Dieses Prozedere würde jedoch zu einer massgeblichen Verkomplizierung und Verlängerung der gerichtlichen Verfahren führen, was nicht im Interesse der Sache sein kann.

Wie in vielen anderen Bereichen auch, werden sich die Gerichte das erforderliche Wissen um die praktische Realisierbarkeit eines Berufs- und Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots mittels geeigneter Massnahmen von Amtes wegen aneignen, ohne dass es dafür einer expliziten Norm seitens des kantonalen Gesetzgebers bedarf. Folgerichtig plädieren wir mit Nachdruck dafür, die vorgesehene neue Bestimmung von § 4 Abs. 4 StVG ersatzlos zu streichen.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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