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Vernehmlassung

GEBÄUDEVERSICHERUNGSGESETZ BASEL-LANDSCHAFT (GVG BL) UND GEBÄUDEVERSICHERUNGSDEKRET BASEL-LANDSCHAFT (GVD BL)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

GEBÄUDEVERSICHERUNGSGESETZ BASEL-LANDSCHAFT (GVG BL) UND GEBÄUDEVERSICHERUNGSDEKRET BASEL-LANDSCHAFT (GVD BL) TOTALREVISION DES GESETZES VOM 12. JANUAR 1981 ÜBER DIE VERSICHE-RUNG VON GEBÄUDEN UND GRUNDSTÜCKEN (SACHVERSICHERUNGSGESETZ; SGS 350)

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Dr. Lauber
Sehr geehrte Frau Bucher
Sehr geehrter Herr Bächtold
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Seit dem Bestehen des Kantons Basel-Landschaft erfüllt die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit vielfältige Aufgaben in den Bereichen der Gebäude- und Grundstückversicherung, der Brand- und Naturgefahrenprävention sowie der Feuerwehr. Das auf der Grundlage von § 128 Abs. 1 der Kantonsverfassung erlassene bisherige Gesetz vom 12. Januar 1981 über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz; SGS 350) erweist sich in vielerlei Belangen als nicht mehr zeitgemäss, trägt den heutigen Begebenheiten nicht mehr genügend Rechnung und bedarf deshalb einer umfassenden Überarbeitung.

Nachdem die beiden anderen von der BGV vollzogenen Gesetzgebungen, nämlich das Feuerwehrgesetz sowie das Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, bereits in den Jahren 2014 und 2018 einer Totalrevision unterzogen worden sind, steht nunmehr abschliessend das mittlerweile 40-jährige Sachversicherungsgesetz zur vollständigen Überarbeitung an. Das Ziel der Vorlage besteht darin, den bisherigen Erlass durch ein neues und modernes Gebäudeversicherungsgesetz zu ersetzen, um den verschiedenen Anspruchsgruppen der BGV weiterhin einen zukunftsorientierten Versicherungsschutz zu gewährleisten, der auf den Bedürfnissen der Kundschaft basiert.

Mit der vorstehenden Landratsvorlage werden die grundlegenden, bewährten Bestandteile der bisherigen Gesetzgebung unverändert oder höchstens bedarfsweise ergänzt übernommen, mitunter stringenter formuliert sowie neu strukturiert, was sich beispielsweise in der besseren und klareren Umschreibung der verschiedenen Versicherungen manifestiert. Diverse erprobte Aspekte, wie etwa das System der Schutztrias aus Prävention, Feuerwehr und Versicherung, erfahren eine ausdrückliche Aufnahme im Gebäudeversicherungsgesetz.

Zudem enthält das vorgeschlagene Gesetzeswerk zahlreiche inhaltliche Neuerungen. An vorderster Stelle gilt es, die verschiedenen Neueinschlüsse von bisher nicht versicherten Risiken in die Versicherungen, etliche Leistungsverbesserungen sowie namhafte verbesserte Zusatzleistungen, welche künftig betragsmässig höher entschädigt werden, zu erwähnen. All diese Änderungen sollen für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer keine höheren Prämien zur Folge haben, mit der einzigen Ausnahme des Neueinschlusses forstlicher Waldstrassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Grundstückversicherung. Weitere Noven betreffen insbesondere die Sicherstellung eines effizienten Datenaustausches mit den kantonalen Stellen, die klarere Regelung von Fristen, die Stipulierung eines kürzeren Rechtsweges sowie die Option einer freiwilligen Versicherungsdeckung gegen Erdbebenschäden. Darüber hinaus werden einige Bestimmungen, die bisher auf untergeordneter Rechtsetzungsstufe geregelt sind, als gesetzeswesentlich qualifiziert und in Beachtung von § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung neu auf Gesetzesstufe normiert.

Position der SVP Baselland

Grundsätzliches

Die SVP Baselland begrüsst den Neuerlass des vorgeschlagenen Gebäudeversicherungsgesetzes Basel-Landschaft (GVG BL) und des Gebäudeversicherungsdekrets Basel-Landschaft (GVD BL). Dabei attestieren wir der zuständigen Direktion eine überaus sorgfältige und umsichtige Vorgehensweise, die nunmehr in ein modernes und kundenorientiertes Gesetzeswerk mündet, welches unsere ausdrückliche Anerkennung verdient.

Aus unserer Sicht bildet das totalrevidierte Gesetz einen übersichtlichen, klar gegliederten und praktikabel ausgestalteten Erlass, der sich einer juristisch prägnanten Sprache bedient und zwischen den Idealpostulaten der Ausführlichkeit und Kürze einen angemessenen Mittelweg einschlägt. Die einzelnen rechtlichen Formulierungen erachten wir als fundiert ausgearbeitet, was von einer sorgfältigen und gewissenhaften Arbeit zeugt, die wir an dieser Stelle explizit verdanken. Dabei unterstützen wir den Regierungsrat im Bestreben, jene Normierungen, die als gesetzeswesentlich erscheinen, konsequenterweise in Nachachtung von § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn zu regeln. Unter dieser Prämisse ist die Folge, dass das neue GVG BL betreffend die Anzahl der Kapitel sowie die Anzahl der Paragraphen etwas umfangreicher daherkommt als das bisher geltende Sachversicherungsgesetz, ohne Weiteres hinzunehmen.

Auch die vorgeschlagenen inhaltlichen Neuerungen finden die Unterstützung seitens der SVP Baselland. Die definierten Neueinschlüsse von bisher nicht versicherten Risiken in die Versicherungen, die Leistungsverbesserungen sowie die verbesserten Zusatzleistungen erweisen sich als überzeugend begründet, da sich deren Bedarf aus der bisherigen Praxis ergibt, und die Verbesserungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht massvoll und ausgewogen ausgestaltet sind. Ebenso erscheint uns das für die Versicherten erfreuliche Fazit nachvollziehbar, wonach die skizzierten Neuerungen keine Prämienerhöhungen zur Folge haben werden. Die den Einschluss forstlicher Waldstrassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffende Lösung, welcher die Waldverbände und die Kerngruppe explizit zugestimmt haben, halten wir ebenfalls für fair und austariert. Nicht zuletzt begrüssen wir die beabsichtigte Option einer freiwilligen Versicherungsdeckung gegen Erdbebenschäden, da ein entsprechendes Bedürfnis seitens der Kundschaft zweifellos besteht und mit dem Prinzip der Freiwilligkeit dem Aspekt der Eigenverantwortung des jeweiligen Eigentümers gebührend Rechnung getragen wird.

Ausserordentlich bewährt hat sich die Erarbeitung des neuen Erlasses im Schosse einer breit abgestützten Projektgruppe, in welcher insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland, das KMU-Forum Baselland, der Hauseigentümerverband Baselland, der Bauernverband beider Basel, der Verband der Basellandschaftlichen Bürgergemeinden sowie der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) vertreten waren. Dass die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs durch die Projektgruppe und deren Interessenverbände einstimmig erfolgte, bildet einen weiteren Beweis für die solide Arbeit, welche vorliegend geleistet worden ist.

Änderungsanträge

Entsprechend unserer oben zum Ausdruck gebrachten prinzipiellen Zustimmung haben wir nachstehend nur wenige Änderungsanträge anzubringen, die wir wie folgt darlegen:

a)   Schäden aus dem Absturz oder der Notlandung von unbemannten Luftfahrzeugen oder abstürzenden Satellitenteilen (§ 14 Abs. 1 lit. d und § 16 Abs. 1 lit. d GVG BL)

In § 14 Abs. 1 lit. d GVG BL und § 16 Abs. 1 lit. d GVG BL werden neu die Risiken von abstürzenden oder notlandenden, bemannten Luftfahrzeugen oder von abstürzenden Raumfahrzeugen oder Teilen davon abgedeckt. Demzufolge wären – e contrario – gleichsam entstehende Schäden, welche auf unbemannte Luftfahrzeuge zurückzuführen sind, nicht versichert. Wie es sich mit Satellitenteilen verhält, ob mithin Satelliten als Raumfahrzeuge gelten, bleibt überdies fraglich. Namentlich angesichts der zunehmenden Verbreitung von Drohnen und alternden Satelliten erachten wir hier in der Landratsvorlage mindestens eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Umfang und den Gründen des Ausschlusses für unabdingbar. Die Abdeckung oder Nichtabdeckung eines Risikos samt Kostenfolge muss am Ende ein bewusster politischer Entscheid sein.

b)   Schuldhafte Schadensverursachung (§ 40 Abs. 3 lit. b GVG BL)

In § 40 Abs. 3 GVG BL wird die Ausdehnung schuldhafter Schadensverursachung postuliert, bei welcher die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer gemäss § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GVG BL entweder keinen Leistungsanspruch (bei Vorsatz) erhalten oder eine Leistungskürzung (bei grober Fahrlässigkeit) hinnehmen müssen. Dabei geht es einerseits um minderjährige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, wenn dieser die Aufsicht über sie vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht genügend wahrgenommen hat (§ 40 Abs. 3 lit. a GVG BL), sowie andererseits um volljährige Personen, die sich in Hausgemeinschaft mit dem Versicherten befinden, sofern dieser sie vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht genügend zur Sorgfalt angehalten hat (§ 40 Abs. 3 lit. b GVG BL).

Die Haftung für fehlende oder mangelhafte Aufsicht über minderjährige Hausgenossen – darunter fallen vornehmlich Kinder – findet bereits in Art. 333 ZGB eine ausdrückliche und bewährte Grundlage im Bundesprivatrecht und hat in den vergangenen Jahrzehnten eine reiche Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts ausgelöst. Folglich bestehen zu dieser Art der Haftung vielfältige und langjährige Anknüpfungspunkte, an welchen sich die BGV künftig orientieren kann, weshalb wir uns in diesem Punkt der Vorlage anschliessen können.

Anders steht es jedoch mit der vorgesehenen Erweiterung der Haftung für volljährige Hausgenossen, wobei der Entwurf der Landratsvorlage in den Erläuterungen namentlich Ehe-, Konkubinats- und Wohngemeinschaftspartner im Visier hat (vgl. S. 83 der Vorlage). Hier geben wir zu bedenken, dass in casu allesamt autonom handelnde, erwachsene Personen im Fokus stehen, über welche den betroffenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern kein irgendwie geartetes verbindliches Weisungs- oder Bestimmungsrecht zusteht. Während das Kind gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 301 Abs. 2 ZGB seinen Eltern Gehorsam schuldet, haben die Versicherten grundsätzlich keine rechtliche oder ausserrechtliche Handhabe, um die mündigen Hausgenossen mittels Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

Folgerichtig wird es in der Praxis von ausserordentlicher Schwierigkeit sein, zu eruieren, unter welchen spezifischen Voraussetzungen die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ein volljähriges Mitglied der Hausgemeinschaft «vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht genügend zur Sorgfalt angehalten hat». Zu diesen komplexen Fragen existiert auch keine analoge Verpflichtung im Bundesrecht und nahezu keine höchstrichterliche Praxis. Die Bestimmung von § 40 Abs. 3 lit. b GVG BL würde mithin eine massive Ausweitung der Verantwortlichkeit der Versicherungsnehmer für das letztlich eigenständige Handeln mündiger, erwachsener Personen im gleichen Haushalt nach sich ziehen, was im Einzelfall zu unbilligen und stossenden Ergebnissen führen könnte. Diese Konsequenzen sind weitreichend und stehen nicht im Einklang mit dem kardinalen Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jede Person prinzipiell für ihr eigenes Handeln und nicht für das Fehlverhalten anderer Menschen einzustehen hat. Letztlich besteht die naheliegende Gefahr, dass der Versicherte für das Verhalten einer anderen volljährigen Person persönlich belangt und insofern mit einer Verweigerung oder Kürzung der Leistungen ungerechtfertigt «bestraft» wird.

Aus diesen Überlegungen beantragt die SVP Baselland daher die Streichung von § 40 Abs. 3 lit. b GVG BL. Statt dieser ausufernden Haftungserweiterung, welche einseitig zu Lasten der betreffenden Versicherungsnehmer geht, befürworten wir an dieser Stelle die explizite Statuierung eines Regressrechts für entsprechend fehlbare volljährige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Ein derartiges Rückgriffsrecht weist den handfesten Vorteil auf, dass getreu dem Verursachungsprinzip die richtige Person belangt wird, welche den konkreten Schaden auch effektiv angerichtet hat.

c)   Rechtspflege (§ 69 GVG BL)

In § 69 Abs. 1 GVG BL sollte das Verb im ersten Satz nicht «suchen», sondern «versuchen» heissen.

Entsprechend ist der erste Satz von § 69 Abs. 1 GVG BL wie folgt zu fassen: «Bei Uneinigkeiten zwischen der BGV und den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern versuchen sich die Parteien auf gütlichem Wege zu einigen.»

Der in § 69 Abs. 2 GVG BL statuierte Weiterzug einer Verfügung der Geschäftsleitung an den Verwaltungsrat der BVG sollte nicht als «Beschwerde», sondern korrekterweise als «Einsprache» bezeichnet werden. Die Einsprache bezeichnet das von einem Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei derselben verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird (vgl. etwa UlrichHäfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 1194). Das Rechtsmittel der Einsprache wird auch im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL; SGS 175) ausdrücklich geregelt: Gemäss § 41 Abs. 1 VwVG BL kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden, sofern ein Gesetz dies vorsieht. Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sind im Einspracheverfahren sinngemäss anwendbar (§ 41 Abs. 2 VwVG BL).

Da der Weiterzug einer Verfügung von der Geschäftsleitung an den Verwaltungsrat derselben Institution, mithin der BVG, einen klassischen Fall der Einsprache darstellt, beantragen wir, es sei § 69 Abs. 2 GVG BL folgendermassen zu formulieren:

«Gegen die Verfügung der Geschäftsleitung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat Einsprache erhoben werden.»

Aus sprachlichen Erwägungen sowie der Präzision halber halten wir sodann dafür, den Wortlaut von § 69 Abs. 3 GVG BL wie folgt auszugestalten:

«Die Verfahren gemäss Abs. 1 und Abs. 2 richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.»

Schliesslich beantragen wir aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit, in § 69 Abs. 4 GVG BL nicht einfach pauschal von «Kantonsgericht», sondern von «Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht» zu sprechen. Die spezifische Bezeichnung der zuständigen Abteilung findet sich im Übrigen mit guten Gründen bereits im bisherigen § 51 Abs. 3 des Sachversicherungsgesetzes sowie in § 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Januar 2017 über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG; SGS 761).

In analoger Übernahme unserer vorher dargelegten Erwägungen sollte auch in § 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG; SGS 760) sowie in § 19 Abs. 3 BNPG richtigerweise nicht von «Beschwerde», sondern von «Einsprache» die Rede sein.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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