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Vernehmlassung

REVISION DES ANMELDUNGS- UND REGISTERGESETZES (ARG)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION DES ERGÄNZUNGSLEISTUNGSGESETZES

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Dr. Lauber
Sehr geehrter Herr Hüsler
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Ein zentrales Ziel der Digitalisierungsstrategie BL ist die einfache, effiziente und digitale Abwicklung von Verwaltungsgeschäften. Eine Vielzahl dieser Geschäfte basiert auf Gebäude- und Wohnungsdaten (Gebäudeschätzung, Festlegung von Steuerwerten, Haushaltsbildung etc.). Diese Vorlage soll die gesetzliche Grundlage für den digitalen und effizienten Austausch von Informationen rund um Gebäude und Wohnungen schaffen. Damit könnten gemäss der Vorlage bei Kanton und Gemeinden Redundanzen abgebaut und Effizienzgewinne erzielt werden.

Der Kanton Basel-Landschaft führt seit 2006 ein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister (kGWR). Dieses Register enthält Informationen zu allen Gebäuden und Wohnungen im Kanton. Die Daten werden laufend nachgeführt und bilden den jeweils aktuellen Stand des Gebäudeparks im Kanton ab.

Das Register dient als Referenzsystem für Gebäude- und Wohnungsdaten im Kanton. Ein wichtiger Nutzen ist die zentrale Bereitstellung von aktuellen Gebäude- und Wohnungsdaten zur Erfüllung administrativer und gesetzlicher Aufgaben beim Kanton und bei den Gemeinden. Darüber hinaus wird das Register auch für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung verwendet.

Auf Bundesebene wurde mit der der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 31. Mai 2000 der Aufbau eines gesamtschweizerischen Registers beschlossen. Für die Kantone wird in der Verordnung die Möglichkeit geschaffen, das Gebäude- und Wohnungsregister als kantonales Register aufzubauen und nachzuführen. Der Bund anerkennt ein kantonales Register, wenn dieses den Anforderungen der Bundesverordnung entspricht. Das kGWR wurde im Jahr 2006 bundesrechtlich anerkannt. Aufgrund der bundesrechtlichen Anerkennung wird die Führung des Registers vom Bund mit einem jährlichen finanziellen Beitrag entschädigt.

Seit dem 1. Juli 2017 ist die totalrevidierte Bundesverordnung über das GWR (SR 431.841) in Kraft. Neben neuen technischen Anforderungen wird darin zur Führung eines kantonalen anerkannten Registers auch explizit eine gesetzliche Grundlage verlangt.

Gemäss der Vorlage hätten sich auf kantonaler und kommunaler Ebene durch die verbreitete Nutzung inzwischen neue Anforderungen an das Register ergeben: Das Register solle noch dezidierter als zweckneutrales, übergeordnetes Register positioniert werden und die Nutzerbedürfnisse noch besser abdecken. Dadurch könnten Effizienzgewinne in der kantonalen und kommunalen Verwaltung erzielt werden. Dafür werde jedoch ein einheitlicher rechtlicher Rahmen benötigt.

Das Ziel dieser Vorlage sei die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das kGWR. Dies sei die notwendige Basis zur Umsetzung der oben genannten Anforderungen: Dadurch würde das Register weiterhin bundesrechtlich anerkannt und es könnten die kantonalen und kommunalen Bedürfnisse besser abdeckt werden. Die Vorlage sieht vor, die gesetzlichen Regelungen für das kGWR in das bestehende Anmeldungs- und Registergesetz (ARG, SGS 111) zu integrieren.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Die SVP verficht einen effizienten und kostengünstigen Staat und unterstützt deshalb die Digitalisierungsstrategie des Kantons[1]. Folglich befürwortet die SVP Baselland auch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Führung eines zentralisierten digitalen Gebäude- und Wohnungsregisters unseres Kantons, welches eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsgeschäften und -prozessen insbesondere in den Bereichen Bau und Abgaben sicherstellt. Sinnvoll erachten wir auch die Nachbildung der gesetzlichen Grundlagen analog denjenigen des bestehenden kantonalen Personenregisters arbo im Anmeldungs- und Registergesetz (ARG)[2], d. h. die Regelung von Zweck und Inhalt des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters, der Datenmeldungen an dieses sowie der Datenabfragerechte im ARG. Damit wird die bundesrechtliche Anforderung einer formell-gesetzlichen Grundlage zur Führung des Registers erfüllt. Der mit der Vernehmlassungsvorlage unterbreitete Entwurf der Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) regelt die Einzelheiten zu den gesetzlichen Regelungen aus unserer Sicht grundsätzlich umfassend und zweckmässig. Zu einzelnen Punkten des revidierten ARG und zum Verordnungsentwurf haben wir jedoch die nachfolgenden Bemerkungen anzubringen.

Zu einzelnen Regelungen

Zu § 17b ARG – Inhalt

Wir nehmen zur Kenntnis, dass im kGWR künftig auch Informationen zur energetischen Ausstattung und zum Schätzwert der Gebäude sowie Projektkosten und damit Gebäudemerkmale, welche von Bundesrechts wegen nicht zwingend sind, erfasst werden. Für die SVP Baselland steht dem nichts entgegen, soweit damit die Effizienz von Verwaltungsprozessen gesteigert werden kann. Die Zentralisierung und Automatisierung der Datenerfassung und -bewirtschaftung darf aber nicht als Anreiz für die künftige Einführung neuer Abgaben und Gebühren sowie übertriebener Energievorschriften verstanden werden, gegen welche sich die SVP Baselland in jedem Fall zur Wehr setzen würde.

Zu § 17c Abs. 1 ARG – Datenmeldungen ans kGWR

Diese Bestimmung ist zu weit gefasst, indem gemäss dem Wortlaut jedwelche durch kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen und Einwohnergemeinden erhobenen Gebäude- und Wohnungsdaten zu melden sind. Um die Einheitlichkeit der Meldungen, aber auch den Datenschutz sicherzustellen, ist das revARG zu präzisieren.

  • 17c Anmeldungs- und Registergesetz
  • Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen sowie Einwohnergemeinden, die Gebäude- und Wohnungsdaten gemäss diesem Gesetz erheben, melden diese elektronisch und unentgeltlich ans kGWR.

Zu § 12 Abs. 3 VkGWR – Gesuch um einmalige Datenabfrage

Gestützt auf diese Bestimmung ist die Abfrage von «individuell aufbereiteten» Daten möglich. Was darunter zu verstehen ist, wird in der Vorlage nicht erläutert. Somit bleibt unklar, ob es hierbei um eine ausschliesslich auf den Registerzweck ausgerichtete Datenaufbereitung oder gar um eine über das kGWR hinausgehende Datenauswertung unter Einsatz von Big Data Technologien geht. Eine willkürliche oder zumindest nicht gesetzlich geregelte Auswertung von durch den Staat erhobenen Daten lehnt die SVP Baselland entschieden ab. Deshalb fordern wir eine Konkretisierung der vorgesehenen Datenaufbereitung bzw. eine Einschränkung der Aufbereitung auf den Registerzweck in der Verordnung.

  • 12 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister
  • Das Statistische Amt kann Gesuchstellenden Daten aus dem kGWR individuell aufbereiten. Diese Aufbereitung darf nicht über den Zweck des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäss § 17a Abs. 3 ARG hinausgehen.
  • Der Arbeitsaufwand für die individuelle Datenaufbereitung ist bis zu einer Stunde kostenlos. Für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

[1] Vgl. die Vernehmlassungsantwort der SVP Baselland zur LRV 2020/178 betreffend das Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (eGovernment-Gesetz) vom 20. Dezember 2019.

[2] SGS 111.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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