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Vernehmlassung

TEILREVISION DES GESETZES ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE VOM 7. SEPTEMBER 1981 ZUM THEMA WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION DES GESETZES ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE VOM 7. SEPTEM-BER 1981 ZUM THEMA WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

Sehr geehrte Damen Regierungsrätinnen und Herren Regierungsräte
Sehr geehrte Frau Landschreiberin Heer Dietrich

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

In der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte («GpR»), mit der dazugehörigen Verordnung, werden drei verschiedene Motionen zusammengefasst: (1.) Motion 2019/224 «Genügend Zeit zum Wählen», (2.) Motion 2017/303 «Sinnvolle Lösung bei Stillen Wahlen» und (3.) Motion 2016/078 «Losentscheid bei Gemeindewahlen».

Inhaltlich erfolgt somit zunächst eine Anpassung der Frist für die Zustellung von Wahlunterlagen (bisher 10 Tage) an die Frist für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen (spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag). Weiter sollen Stille Wahlen auch möglich sein, wenn es weniger Kandidierende gibt, als zur Wahl vorgeschlagen werden. Schliesslich können die Gemeinden künftig für Gemeindewahlen bei Stimmengleichheit anstelle des Losentscheids einen zweiten Wahlgang in der Gemeindeordnung vorsehen.

Die Umsetzung dieser Motionen wird schliesslich dazu genutzt, um weitere Änderungen im Bereich der politischen Rechte vorzunehmen, die sich aus praktischen Erfahrungen und aktuellen Bedürfnissen der Gemeinden ergeben (zu diesem Zweck wurde bei den Gemeinden eine Erhebung vorgenommen, an welcher 81 von 86 Gemeinden teilgenommen haben).

Die folgenden Neuerungen sollen ebenfalls umgesetzt werden:

  • Es wird eine eigenständige Grundlage für die Nutzung einer Fachanwendung zur Ermittlung der Ergebnisse bei Wahlen und Abstimmungen, welche bereits angewendet wird, geschaffen. Zudem wird die Anwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Auszählung geregelt.
  • Die Ausschlussgründe für Wahlbüromitglieder werden mit einer Generalklausel normiert.
  • Die briefliche Stimmabgabe soll neu bis zur Öffnung der Wahllokale am Wahl- und Abstimmungstag möglich sein und nicht mehr nur bis um 17:00 Uhr am Vortag.
  • Diverse Präzisierungen sowie formelle Bereinigungen des Gesetzestextes führen zu weiteren weniger relevanten Anpassungen der geltenden Rechtsgrundlagen.

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland unterstützt die vorgeschlagene Teilrevision des GpR und der zugehörigen Verordnung.

1.     Umsetzung der Motionen

Die Umsetzung der Motion 2019/224 erfolgt dadurch, dass eine Anpassung der Frist für die Zustellung von Wahlunterlagen an die Frist für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen, also frühestens 4 und spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag, erfolgt. Diese Anpassung erscheint sinnvoll. Die bisher ungleichen Fristen (10 Tage zu 3-4 Wochen) finden keine sinnvolle Begründung. Mit der Anpassung ist sichergestellt, dass genügend Zeit zum Wählen besteht. Zudem sind die Fristen vereinheitlicht.

Die Umsetzung der Motion 2017/303 stellt sicher, dass Stille Wahlen auch dann möglich sind, wenn es weniger Kandidierende gibt, als zur Wahl vorgeschlagen werden. Auch dies ist aus Sicht der SVP Baselland sinnvoll. So kann gegebenenfalls Zeit gewonnen werden, um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die noch bestehenden Vakanzen zu suchen und vorzuschlagen. Zudem dürfte damit eine Kandidatur für zwar geeignete Personen, die aber gegebenenfalls Bedenken gegen einen öffentlichen Wahlkampf haben, leichter fallen.

Dass schliesslich die Gemeinden künftig für Gemeindewahlen bei Stimmengleichheit anstelle des Losentscheids einen zweiten Wahlgang in der Gemeindeordnung vorsehen können (Umsetzung Motion 2016/078), ist ebenfalls richtig. Es entspricht dem Prinzip der Gemeindeautonomie, dass die Gemeinden selber entscheiden dürfen, ob bei Stimmengleichheit das Los entscheidet oder ein zweiter Wahlgang durchgeführt wird.

2.     Weitere Anpassungen

Die weiteren Anpassungen erscheinen uns ebenfalls sinnvoll, so insbesondere:

  • dass die Frist für die briefliche Stimmabgabe bis zur Öffnung der Wahllokale am Wahl- und Abstimmungstag ausgedehnt wird. Damit dürfte sich die Zahl der ungültigen Stimmen reduzieren;
  • dass den Abstimmungsunterlagen ein Umschlag für die Wahl- oder Stimmzettel beigelegt wird. Dies erleichtert das Abstimmen und wird in gewissen Gemeinden ohnehin bereits so gehandhabt;
  • dass eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Nutzung einer Fachanwendung zur Ermittlung der Wahl-/ Abstimmungsergebnisse geschaffen wird, zumal diese bereits angewendet wird.

Schliesslich ist es sinnvoll, dass die Ausstandsregelung für Mitglieder des Wahlbüros ausgeweitet wird (§ 6 Abs. 6 GpR). Die bisherige gesetzliche Regelung ist zu eng, es werden nur Personen vom Ausstand erfasst, die an einer Wahl als Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt sind. Ein Ehegatte könnte also im Wahlbüro mitwirken, selbst wenn der andere Ehegatte für eine Wahl kandidiert. Ein entsprechender Ausschluss wurde zwar in den Gemeinden bereits heute so gehandhabt, es fehlte dafür aber die gesetzliche Grundlage.

Die nun vorgeschlagene Regelung, dass ein Ausstandsgrund immer dann besteht, wenn die betroffene Person «ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung hat» erscheint aber zu unbestimmt. Die in der Kommentierung zur Vorlage erwähnte «Verwandtschaft» z.B. fällt nicht zwingend unter die vorgeschlagene Formulierung. Es kann Konstellationen geben, an denen ein Mitglied des Wahlbüros auch bei der Kandidatur von Verwandten kein «unmittelbares persönliches Interesse» hat. Es wäre deshalb sinnvoller, die Ausstandsgründe konkreter zu formulieren. So drängt sich etwa eine Regelung in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Basellandschaft auf.

Letztlich würde aus unserer Sicht eine Nachbesserung In zwei Punkten die Vorlage aufwerten:

  • Bei der brieflichen Stimmabgabe wird heute andernorts teils auf die Unterschrift der Stimmberechtigten verzichtet. In der Vernehmlassungsvorlage fehlt derzeit noch eine Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit sowie den damit verbundenen Vor- und Nachteilen.
  • Der Begriff «Gemeindeschreiber/-in» ist nicht mehr gebräuchlich. Üblicherweise wird stattdessen in den Baselbieter Gemeinden die Funktionsbezeichnung «Gemeindeverwalter/-in» oder (seltener) «Verwaltungsleiter/-in» verwendet. Das Gesetz sollte diesen Sprachgebrauch wiedergeben.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident




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