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Vernehmlassung

TEILREVISION DES GESUNDHEITSGESETZES (GESG; SGS 901)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION DES GESUNDHEITSGESETZES (GESG; SGS 901)

Das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG; SGS 901) wurde bereits im Jahr 2008 totalrevidiert. Zwischenzeitlich wurde auf Bundesstufe das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) revidiert und das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) erlassen. An die sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden neuen Vorgaben soll das GesG nun angepasst werden. Insofern stellt das Hauptziel der beabsichtigten Gesetzesrevision die Herstellung der Konformität des GesG mit den Vorgaben der Bundesgesetzgebung dar. Darüber hinaus sollen in den Bereichen Nomenklatur, Rettungswesen sowie Badewasserqualität die bestehenden Regelungen im GesG in technisch-fachlicher Hinsicht präzisiert werden.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Diese Vorlage bezweckt die Schaffung eines neuen Gesetzes über die frühe Sprachförderung in Deutsch (SpraFöG), welches den Gemeinden ermöglichen soll, ein selektives Sprachförderobligatorium für Kinder mit Sprachförderbedarf ein Jahr vor dem Kindergarteneintritt einzuführen. Dabei soll es den Gemeinden grundsätzlich freistehen, wie weit sie sich in der frühen Sprachförderung engagieren und ob sie das selektive Sprachförderobligatorium vorsehen wollen. Jene Gemeinden, die sich für dieses Instrument entscheiden, würden den Besuch obligatorischer Angebote zur frühen Sprachförderung für jene Kinder hoheitlich verfügen, welche entsprechenden Bedarf aufweisen. Damit erkannt werden kann, bei welchen Kindern ein massgebender Sprachförderungsbedarf vorliegt, soll jährlich der Sprachstand bei allen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Kindern im relevanten Alter erhoben werden.

Damit einhergehend soll auf kantonaler Ebene eine Koordinationsstelle «Frühe Sprachförderung» geschaffen werden, welche die Sprachstanderhebung durchführt und die Gemeinden sowie die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse informiert. Zudem hat die besagte Koordinationsstelle zum Zweck, die Leistungserbringer der frühen Sprachförderung (Spielgruppen, Kindertagesstätten und Tagesfamilien) dabei zu unterstützen, die Qualität ihrer Angebote zu verbessern.

Die Vorlage basiert auf der Erkenntnis, dass die Anzahl der Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen in den letzten Jahren stark zugenommen hat, und zwar sowohl unter Kindern mit fremdsprachiger Herkunft als auch unter Schweizer Kindern. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die frühe Sprachförderung derzeit nur punktuell angeboten wird, würden einzelne Baselbieter Gemeinden gerne ein selektives Sprachförderobligatorium einführen, um Kinder mit Sprachförderbedarf besser zu erreichen. Allerdings fehlt es aktuell an einer gesetzlichen Grundlage, an einer kantonsweit einheitlichen Regelung zur Umsetzung eines Sprachförderobligatoriums sowie an definierten Qualitätskriterien für die frühe Sprachförderung. Diese Lücken will der angestrebte neue Erlass füllen.

Position der SVP Baselland

Die Pflicht zur Anpassung des kantonalen Rechts an das relevante Bundesrecht ist offenkundig und ergibt sich nur schon aus dem Grundsatz des Vorrangs des höherrangigen Rechts. Insofern ist die SVP Baselland – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich spezifischer Formulierungen – mit dem Hauptansinnen der vorliegenden Revision, nämlich der Anpassung des GesG an die zwischenzeitlich geänderten Vorgaben der Bundesgesetzgebung, einverstanden. Auch gegen die Detailpräzisierungen in ausgewählten Bereichen wird grundsätzlich nicht opponiert, zumal diese durchaus als sinnvoll und zielgerichtet erscheinen. Da die beantragte Gesetzesrevision entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 2.5 und 2.6 der Vorlage nach Ansicht der SVP Baselland zurecht keine finanziellen Auswirkungen und / oder Regulierungsfolgen haben soll und das auch nicht darf, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Zu den Anpassungen des GesG an die geänderte Bundesgesetzgebung

Im Zusammenhang mit den Anpassungen des GesG an die geänderten Vorgaben des Bundesrechts geht es um zwei Bereiche:

Einerseits wurde im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des MedBG, welches die Berufsausübung der Ärzte[1], Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker und Tierärzte regelt, der Begriff der «selbstständigen» durch jenen der «fachlich eigenverantwortlichen» Berufsausübung ersetzt. Damit hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass nicht der wirtschaftlichen Selbstständigkeit, sondern der Tatsache, dass eine Person fachlich in eigener Verantwortung tätig ist, entscheidende Bedeutung für die Bewilligungspflicht der Tätigkeit zukommt. An diese hier nicht in Frage zu stellende begriffliche Änderung muss das GesG, um Unklarheiten bzw. Widersprüche zwischen dem kantonalen Recht und dem Bundesgesetz zu vermeiden, zwingend angepasst werden. Dementsprechend geht es vorliegend lediglich um eine Prüfung, ob die vorgeschlagenen Anpassungen unmissverständlich und klar sind. Demgegenüber ist es mangels Verweisen auf die konkret einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts ohne unangemessenen Aufwand nicht möglich, zu prüfen, ob die Ausführungen in der Vorlage (inkl. Synopse) zu den inhaltlichen Änderungen des Bundesrechts und deren Folgen für das kantonale Recht so zutreffen.

Andererseits wurden mit dem am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen GesBG für sieben Pflegeberufe[2], welche zuvor kantonal geregelt waren, schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung eingeführt. Auch vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass das kantonale Recht an das neue Bundesrecht angepasst werden muss. Insofern kann es in der Annahme, dass die Änderungen des Bundesrechts und deren Folgen auch hier korrekt wiedergegeben sind, vorliegend ebenfalls nur darum gehen, ob die vorgeschlagenen Anpassungen überzeugend sowie unmissverständlich formuliert sind.

In der Folge wird auf die in diesem Kontext beantragten Anpassungen des GesG an das Bundesrecht noch detaillierter eingegangen:

  • 11 Abs. 1 und 2: Weil gemäss dem Bundesrecht Medizinalpersonen über eine eigene Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen, auch wenn sie nur vorübergehend eine Vertretung übernehmen, sollen die Bestimmungen zur «Stellvertreterbewilligung» zu streichen sein (also z.B. auch § 31 Abs. 2 betreffend Drogisten). Das ist in sich schlüssig und klar formuliert. Von dieser Regelung ausgenommen sollen nur Apotheker für die Tätigkeit mit «eingeschränkter Stellvertreterfunktion» sein. Auch das ist zwar nicht zu beanstanden, doch sollte sich aus dem GesG selber oder per Verweis auf Bundesrecht die Definition der «eingeschränkten Stellvertreterfunktion» ergeben. Denn, weil dieser Begriff nicht selbsterklärend ist, dürfte die vorgeschlagene Formulierung in dieser Form zu Unklarheiten führen.
  • 11 Abs. 3: Wie durchwegs in der Annahme, dass die Kommentierung in der Synopse zutreffend ist, ist diese Änderung angezeigt. Zudem wird davon ausgegangen, dass die in der Synopse (S. 7) erwähnte Möglichkeit einer Assistenztätigkeit ausserhalb einer anerkannten Weiterbildung nur, aber immerhin in Spitälern auch (im Bundesrecht) normiert ist. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich diese Möglichkeit jedenfalls nicht.
  • 13 Abs. 1 lit. c: Die Normierung, dass Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligungsvoraussetzung darstellen, ist – unabhängig vom Bundesrecht – nicht nur sinnvoll, sondern nach dezidierter Ansicht der SVP Baselland sogar zwingend. Insofern wird dieser Vorschlag begrüsst, wenngleich aufgrund der offenen Umschreibung die Praxis auszulegen haben wird, was unter den «notwendigen Kenntnissen» zu verstehen ist. Der in Abs. 1bisnormierte Vorbehalt des Bundesrechts erscheint aufgrund des erwähnten Vorrangs des höherrangigen Rechts zwar nicht als zwingend, dürfte aber der Klarheit dienen.
  • 29: Hier gilt dasselbe betreffend den Vorrang des Bundesrechts. Unter Verweis auf das soeben sowie das zu § 11 Abs. 1 und 2 Festgehaltene dienen diese Änderungen der Schaffung von Klarheit und sind daher sinnvoll.
  • 30: Auch hier gilt dasselbe. Denn die Gesundheitsberufe i.S. der alten Fassung des GesG – mit Ausnahme der Logopädie[3]– sind eben neu und abschliessend im GesBG geregelt[4].

Zu den rein terminologischen Anpassungen an das Bundesrecht (und daraus resultierenden Änderungen von Satzzeichen) sowie zur Korrektur von Schreibfehlern gemäss Ziff. 2.3 der Vorlage (S. 3 unten) sowie der Synopse erübrigen sich Ausführungen. Denn diese Änderungen sind nachvollziehbar, erforderlich sowie unmissverständlich und ergeben sich zum Teil direkt aus den oben kommentierten Änderungen[5].

Zu den technisch-fachlichen Präzisierungen in den Bereichen Nomenklatur, Rettungs­
wesen und Badewasserqualität

Die Änderungsvorschläge betreffend das Rettungswesen und die Badewasserqualität beziehen sich auf die vorgeschlagenen §§ 66ff. GesG. Der Grossteil der Änderungsvorschläge in diesem Zusammenhang betrifft aber den Bereich «Nomenklatur». Dieser Bereich umfasst diverse Unterbereiche und die Gründe für die Änderungsvorschläge sind unterschiedlich. Auch diese Vorschläge werden daher einzeln betrachtet:

Bereich «Badewasserqualität»

  • 66: Wiederum soll hier der Vorrang des Bundesrechts, welches hinsichtlich gewisser Schwimmbäder eine kantonale Kontrollpflicht vorschreibt, explizit festgehalten werden. Dies macht hier speziell Sinn, weil der Kanton in einem weitergehenden Bereich (u.a. Saunen) für Kontrollen originär zuständig bleiben soll. Das ist zu begrüssen, wenngleich sich aus der vorgeschlagenen GesG-Bestimmung nicht abschliessend ergibt, was unter «risikobasiert» zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs soll also, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, der Praxis überlassen werden. Die sich aus der Abgrenzung von Bundesrecht und kantonalem Recht ergebenden unterschiedlichen Kostenfolgen der Kontrollen sind in Abs. 4 transparent umschrieben.
  • 67: Hier soll das GesG der gängigen Praxis angepasst werden, wonach in erster Linie nicht der Kanton, sondern die Gemeinden Badeverbote erlassen. Es wird begrüsst, dass diese Praxis, welche der Stärkung der Gemeindeautonomie dient, nicht nur beibehalten, sondern auch gesetzlich verankert werden soll. Die SVP Baselland ist jedoch der Ansicht, dass die in der Kommentierung prägnant erwähnte und auch angezeigte Subsidiarität des Kantons entgegen der Vorlage explizit Eingang ins Gesetz finden sollte. Es wird daher vorgeschlagen, § 67 Abs. 3 folgendermassen zu ändern: «Bei ungenügender Wasserqualität können die Gemeinden oder subsidiär (eventuell mit der Ergänzung.: «, namentlich bei Betroffenheit mehrerer Gemeinden oder eines grösseren Personenkreises») der Kanton das Baden in bestimmten Gewässern verbieten».

Bereich «Rettung»

  • 38: Hier werden terminologische und sprachliche Anpassungen vorgeschlagen, welche die Regelung klarer und daher auch sinnvoll machen (s. Kommentierung in Synopse). Herauszugreifen ist bloss Abs. 3 lit d: Demnach sollen Krankentransport- und Rettungsunternehmen neu über eine Anerkennung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation verfügen (und nicht mehr bloss gesamtschweizerisch anerkannten Qualitätsanforderungen entsprechen). Das macht deshalb Sinn, weil mit dem Interverband für Rettungswesen (IVR; s. auch Internetauftritt) effektiv eine solche Organisation existiert. Insofern wird mit der Vorlage verklausuliert eine Anerkennung des IVR verlangt. Sofern es diesbezüglich keine Alternativen gibt, muss sich die Frage stellen, ob das im GesG nicht gleich so verlangt werden soll. Jedenfalls macht die Normierung der Verordnungskompetenz des Regierungsrats in Abs. 3bisnur schon deshalb Sinn, weil Abs. 3 lit. d so auch auf dieser Gesetzesstufe konkretisiert werden könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Abs. 3, um grammatikalisch korrekt zu sein, dahingehend ergänzt werden sollte: «nachfolgend erwähnten Institutionen und Unternehmen». Denn die Rettungsunternehmen gemäss lit. d lassen sich nicht wirklich mit dem Begriff «Institution» in Einklang bringen.
  • 72 bis 74: Die bestehende Regelung mit der Aufteilung in Einsatzgebiete erscheint in der Tat nicht mehr als zeitgemäss. Logischerweise sollten die schnellstmöglich verfügbaren Einsatzmittel mit dem kürzesten Anfahrtsweg aufgeboten werden. Insofern wird die vorgeschlagene Neuregelung mit der Schaffung einer Einsatzzentrale für die Rettungseinsätze auf dem gesamten Kantonsgebiet und der Möglichkeit des Beizugs ausserkantonaler oder sonstiger Rettungsdienste begrüsst. Sinnvollerweise wird die Detailregelung gemäss § 72 Abs. 4 dem Regierungsrat überlassen. Und als Konsequenz der Änderung von § 38 kann § 73 aufgehoben werden. Schliesslich wird die Aufteilung in Einsatzgebiete sinnvollerweise auch im Bereich der Leichentransporte aufgegeben, womit der entsprechende Passus in § 74 Abs. 2 gemäss der Vorlage zu streichen ist und die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats zu revidieren sind.

Bereich «Nomenklatur»

  • 1 Abs. 4: Die ergänzende Nennung der Tiermedizin unter den Zielen ist angezeigt.
  • 3 Abs. 3: Sinnvoll ist diese Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Dritte. Wenn die Details sowie eine allfällige Abgeltung aber – wie bisher – in einer Leistungsvereinbarung geregelt werden soll (s. Kommentierung in der Synopse), fragt sich, weshalb diese Praxis nicht gleich mit der Ergänzung «[…] übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung sowie eine allfällige Abgeltung werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt.» im Gesetz verankert wird.
  • 5: Nicht beanstandet wird die Normierung der aktuellen Organisationsstruktur der VGD im GesG sowie die dortige Streichung von Abs. 2 infolge der stufengerechten Regelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen nicht mehr im Gesetz, sondern in der Dienstordnung des VGD und den Reglementen.
  • 6 Abs. 1 lit c und h: Unabhängig von der Frage, ob das inhaltlich sinnvoll ist, hat die Auflösung bzw. Inaktivität einer Kommission nach gewisser Zeit dazu zu führen, dass entsprechende gesetzliche Grundlagen aufgehoben werden. Dennoch sei erwähnt, dass ganz grundsätzlich kein Mangel an solchen Kommissionen festzustellen ist, so dass dieser Vorschlag auch inhaltlich sinnvoller erscheint, als eine Kommission noch ins Leben zu rufen.
  • 10 Abs. 1 lit. a und abis: Diese Korrektur erscheint angezeigt und die vorgeschlagene Regelung ist unmissverständlich umschrieben.
  • 14: Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts und der ergänzenden Regelung in den kantonalen Einführungsbestimmungen erübrigt sich diese Gesetzesnorm. In Anlehnung an beispielsweise § 29 könnte der entsprechende Verweis aber zwecks Schaffung von Klarheit auch explizit ins GesG aufgenommen werden («Der Bewilligungsverfall richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung sowie den eidgenössischen und kantonalen Einführungsbestimmungen»).
  • 17 Abs. 2: Obschon ein konkreter Hinweis auf die in der Vorlage und Synopse erwähnten «ähnlichen Bestimmungen» im Bundesrecht wünschenswert gewesen wäre, überzeugt die innere Logik der Argumentation zu diesem Vorschlag.
  • 18 Abs. 2: Aufgrund der Relevanz in der Praxis erscheint die ergänzende Nennung der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton als meldepflichtige Änderung angezeigt. Die Umformulierung der Erhebung einer Umtriebsgebühr von einer «Kann-» zu einer «Muss-Bestimmung» im Falle einer Verletzung der Meldepflicht dient der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung unnötiger Diskussionen und wird deshalb begrüsst.
  • 25a: Der Schutz der Bevölkerung vor unseriösen und gesundheitsgefährdenden Leistungserbringern ist der SVP Baselland ein wichtiges Anliegen, weshalb die gesetzliche Normierung der Aufsicht mit entsprechenden griffigen Kontroll- und Massnahmenmöglichkeiten, die unverzüglich angewendet bzw. angeordnet werden können, begrüsst wird. Als prüfenswert erscheint noch, ob nicht der Beizug der Polizei zur Unterstützung vorbehalten werden sollte.
  • 27a Abs. 2: Entweder macht die Nennung einer expliziten Altersgrenze keinen Sinn (mehr), womit sie ersatzlos gestrichen werden kann, oder sie soll einfach nicht mehr auf Gesetzesstufe geregelt werden. Dann ist – wie an anderen Stellen – jedoch festzustellen, wo bzw. durch wen diese geregelt wird. Weil das so nur zu Unklarheiten führen kann und auch nicht erhellt, weshalb die Altersgrenze nicht mehr im Gesetz genannt werden soll, macht es keinen Sinn, im GesG das «Erreichen einer Altersgrenze» ohne weitergehenden Hinweis zu erwähnen. Unter diesen Umständen ist die SVP Baselland der Ansicht, dass die bestehende Regelung beibehalten werden sollte.
  • 55a: Die Stossrichtung dieser Ergänzung des GesG wird begrüsst, zumal dem Missbrauch von kontrollierten Substanzen weiterhin ein Riegel vorgeschoben werden muss. Infolge Streichung der Ermächtigung zur Bezugssperre auf Bundesebene und, um die bisherige Praxis fortführen zu können, erscheint diese Normierung als zwingend. Inhaltlich gibt die unmissverständliche und inhaltlich konzise Formulierung des Vorschlags gestützt auf die überzeugende Kommentierung zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.
  • 58: Im Rahmen der Gesundheitsförderung soll neu die Erhaltung der Gesundheit und Selbstständigkeit der älteren Bevölkerung als Aufgabe des Kantons explizit erwähnt werden. Unter sozialen Gesichtspunkten muss dem Schutz der gesundheitlich schwächeren bzw. anfälligeren Bevölkerungsschichten, mithin der Kinder und Jugendlichen sowie der älteren Bevölkerung, eine zentrale Bedeutung zukommen. Insofern ist es aus Sicht der SVP Baselland zwingend angezeigt, in Ergänzung zur bestehenden Erwähnung der Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen auch jene der älteren Bevölkerung auf Gesetzesstufe zu normieren. Diese vorgeschlagene Änderung des GesG wird also sehr begrüsst.

[1] Der einfacheren Lesbarkeit halber wird in der vorliegenden Vernehmlassungsantwort bloss die männliche Form aufgeführt, wobei die weibliche Form ausdrücklich mitgemeint ist.

[2] Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie.

[3] Die Logopädie wird der Vorlage entsprechend sinnvollerweise neu in § 35 (Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe) integriert.

[4] Augenoptik unter dem neuen Begriff «Optometrie».

[5] Änderung von § 21 und § 31 aufgrund der Änderung von § 11 Abs. 1 und 2 sowie von § 33 Abs. 1 lit. f aufgrund der Aufnahme der Osteopathie ins GesBG und Aufhebung von § 34 aufgrund der Aufnahme der Augenoptiker (unter dem Begriff «Optometristen») ins GesBG.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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