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Vernehmlassung

TEILREVISION DES VERTRAGS ZWISCHEN DEN KANTONEN BASEL-LANDSCHAFT UND BASEL-STADT ÜBER DIE GEMEINSAME TRÄGERSCHAFT DER UNIVERSITÄT BASEL (UNIVERSITÄTSVERTRAG)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION DES VERTRAGS ZWISCHEN DEN KANTONEN BASEL-LANDSCHAFT UND BASEL-STADT ÜBER DIE GEMEINSAME TRÄGERSCHAFT DER UNIVERSITÄT BASEL (UNIVERSITÄTSVERTRAG)

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Gschwind
Sehr geehrter Herr Inglin
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 (Universitätsvertrag)[1] ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, nachdem er in einer Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft angenommen worden war.

Gemäss der Vernehmlassungsvorlage habe die Universität auf der Grundlage dieses Vertrags die notwendigen Entwicklungs- und Ausbauschritte dank den zusätzlichen Trägerbeiträgen vornehmen können. Die gemeinsame Trägerschaft sei damit einer der wichtigsten Meilensteine in der Geschichte der ältesten Universität der Schweiz.

Die Verhandlungen für die Leistungsperiode 2018–2021 seien zum Anlass genommen worden, einen differenzierten Rückblick auf die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel zu werfen.

Der bikantonale Bericht zu Leistungsauftrag und Globalbeitrag 2018–2021 benenne kurz-, mittel- und langfristige Verhandlungsschritte zur nachhaltigen Neuaufstellung der bikantonalen Trägerschaft. Für die Jahre 2018–2021 hätten in den Themenstellungen Immobilienfonds und -planung, gemeinsame Eigentümerstrategie und Governance konkrete Massnahmen festgelegt werden können, um die bikantonale Partnerschaft ausgewogener zu gestalten. Für die Langfristperspektive (wirksam ab 2022) sei eine umfassende Überarbeitung zu den Fragestellungen der Strategie 2030 der Universität, des neuen Finanzierungsmodells, der Steuerung des Immobilienbereichs sowie der Vertragsgrundlagen zwischen beiden Trägerkantonen vereinbart worden.

Über die Strategie 2022–2030 der Universität, die am 19. September 2019 vom Universitätsrat verabschiedet wurde, informiere der bikantonale Bericht zur Landratsvorlage zu Leistungsauftrag und Globalbeitrag 2022–2025, der den Parlamenten zeitgleich zur vorliegenden Landratsvorlage unterbreitet werde. Zu allen anderen Verhandlungsgegenständen würden die erzielten Verhandlungsergebnisse der Regierungen im Bikantonalen Bericht über die Teilrevision des Universitätsvertrags[2] eingehend erläutert. Sie mündeten in die vorliegende Teilrevision des Universitätsvertrags. Der teilrevidierte Vertrag solle per 1. Januar 2022, zu Beginn der fünften Leistungsperiode der Universität in bikantonaler Trägerschaft, in Kraft treten. Er sehe u.a. eine Neuregelung des Immobilienbereichs, ein dynamisches Finanzierungsmodell und überarbeitete Governance-Strukturen vor.

[1]  Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 (SGS 664.1).

[2]  https://www.baselland.ch/themen/p/politische-rechte/vernehmlassungen/Vernehmlassung_2020-12_09/bikantonaler-bericht.pdf/@@download/file/bikantonaler_bericht.pdf.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Grundsätzlich erachtet die SVP Baselland die Vernehmlassungsvorlage in Anbetracht der Tragweite und der Komplexität des Geschäfts als deutlich zu knapp gefasst. Weder der vorgelegte Bikantonale Bericht zur Teilrevision des Universitätsvertrags, welcher sich inhaltlich mit der Vorlage über weite Strecken deckt, noch die mit der Synopse deckungsgleichen Erläuterungen vermögen den erforderlichen Detaillierungsgrad herzustellen. Von daher wäre es angezeigt gewesen, den Bikantonalen Bericht zum Leistungsauftrag und Globalbeitrag 2022­–2025, welcher dem Landrat zeitgleich zur vorliegenden Vorlage unterbreitet wird, sowie die revidierte Immobilienvereinbarung in die Vernehmlassung einzubeziehen.

Im Weiteren ist der Universitätsvertrag als Gesamtpaket, d. h. als integrale Grundlage der partnerschaftlichen Trägerschaft der Universität Basel, zu verstehen. Deshalb ist die SVP Baselland der Ansicht, dass der revidierte Universitätsvertrag dem Landrat als Ganzes zur Beratung vorzulegen ist.

Schliesslich ist vorweg in Erinnerung zu rufen, dass die Überprüfung des Universitätsvertrags aus dem Jahr 2006, welche zur vorgeschlagenen Anpassung des Vertrags geführt hat, auf das durch die SVP unterstützte Handlungspostulat Kämpfer «Interkantonale Trägerschaft Universität Basel» vom März 2015[1] zurückgeht. Mit diesem Postulat wurde die Regierung beauftragt, den Universitätsvertrag aus dem Jahr 2006 zu kündigen und die Trägerschaft der Universität Basel neu zu verhandeln. In der Folge schlossen die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt im Oktober 2015 eine Partnerschaftsvereinbarung betreffend die Fortsetzung der gemeinsamen Trägerschaft und die finanzielle Entlastung des Kantons Basel-Landschaft in den Jahren 2016 bis 2019. Im Nachgang zu dieser Vereinbarung haben die Kantone die bikantonale Trägerschaft der Universität Basel analysiert und in langfristiger Hinsicht verschiedene Handlungsfelder definiert, welche die Partnerschaft der Nachbarkantone auf eine zeitgemässe und finanziell tragbare Basis stellen sollen. Hierzu waren auf die Leistungsperiode 2022–2025 hin insbesondere die Bereiche Immobilien, Governance und Finanzierungsmodell weiter zu analysieren und notwendige Änderungen zu vollziehen.[2] Schliesslich haben die Regierungen der Trägerkantone während der Leistungsperiode 2018–2021 entsprechende Verhandlungen geführt.

Die SVP Baselland anerkennt und verdankt die Verhandlungsbemühungen und -ergebnisse der Baselbieter Regierung, welche nun ­durch den vorgelegten revidierten Universitätsvertrag – soweit aufgrund des kursorischen Inhalts und der Unvollständigkeit der Vorlage beurteilbar – in einer grundsätzlich besseren Berücksichtigung der Interessen der Kantons Basel-Landschaft münden. Insofern kann sich die SVP Baselland mit der Vertragsrevision unter Hinweis auf die nachfolgenden Forderungen und Vorbehalte einverstanden erklären. Wir bestehen jedoch darauf, dass die Vertragskantone entsprechend dem unveränderten § 1 Abs. 6 des Universitätsvertrags künftig eine Erweiterung der Trägerschaft der Universität aktiv anstreben.

Zur Revision des Universitätsvertrags im Einzelnen

Zum Handlungsfeld «Steuerung und Planung des Immobilienbereichs»

Zu begrüssen ist die Einführung einer vom Lehr- und Forschungsbetrieb getrennten Spartenrechnung «Immobilien». Bezüglich der künftigen Finanzierung, Steuerung und Planung des Immobilienbereichs ist zu bemängeln, dass den Vernehmlassenden die revidierte Immobilienvereinbarung nicht vorgelegt wird. Im Weiteren sind die Empfehlungen der SHK[3], auf welche sich die Berechnung der Mietabgeltungen stützen soll, nicht öffentlich zugänglich. Vermisst werden auch grundsätzliche Überlegungen und Massnahmen zum Ungleichgewicht bezüglich der Liegenschafts-Eigentümerschaft der Vertragskantone. Durch den weitaus grösseren Anteil an Mietliegenschaften, welche im Eigentum des Kantons Basel-Stadt stehen, befindet sich der Stadtkanton in einer Doppelrolle und dadurch in einem Interessenkonflikt bezüglich der Festlegung der Mietabgeltungen. Insbesondere stellt die Höhe der Mietabgeltungen für den Kanton Basel-Stadt als Eigentümer der Liegenschaften ein untergeordnetes Problem dar, da die Aufwendungen für die Miete den Mieteinnahmen gleichgesetzt sind. Dem ist zur Entlastung des Kantons Basel-Landschaft bei der Regelung der Verteilung der Liegenschaftskosten Rechnung zu tragen.

Zu § 39 Abs. 1 bst. a

Bei den Liegenschaftsbewertungen für die Mietabgeltung sind alternative Nutzungsmöglichkeiten durch den Eigentümer zu berücksichtigen. Gebäude, die keiner alternativen Nutzung zugeführt werden können (fehlende Marktgängigkeit), sind entsprechend niedriger für die Mietabgeltung zu bewerten. Dies ist in der Immobilienvereinbarung festzulegen.

Zu § 39 Abs. 2 bst. a

Auch bei gemeinsamen Investitionen in Liegenschaften ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragskantone zu berücksichtigen. Die Investitionskosten für im Eigentum der Universität stehende Gebäude sind daher nicht paritätisch, sondern entsprechend dem Verhältnis der Globalbeiträge der Trägerkantone zu tragen.

  • 39 Liegenschaften

  • bei Liegenschaften im Eigentum der Universität durch paritätische Beiträge resp. bei Fremd-
          finanzierungen durch Garantien der Vertragskantone im Verhältnis der Globalbeiträge der
          laufenden Leistungsperiode
    , im Falle der Fremdfinanzierung paritätische Garantien der Vertrags-
          kantone;
    b.  …

Zu § 39 Abs. 2bis

Künftig sollen die Regierungen gemeinsame Investitionen in Liegenschaften für die Universität und Miteigentum der Vertragskantone daran – wohl an diesen – prüfen können. Dies sollte auch ohne diese neue Bestimmung jederzeit möglich sein, weshalb dieser Absatz gestrichen werden kann.

Zu § 40 Abs. 6

Die hier geregelte Zuweisung von Subventionen des Bundes für Investitionen in Bauten der Universität an die Immobilienrechnung ist allgemein auf Beiträge Dritter zu erweitern.

  • 40 Mittelverwendung

5       …

6       Subventionen des Bundes Dritter für Investitionen der Universität, insbesondere Bundessubventionen,                  fliessen in die Immobilienrechnung ein.

7       …

Zum Handlungsfeld «Neues Finanzierungsmodell und Finanzierung»

Bezüglich der Finanzierung der Universität Basel hält die SVP Baselland an ihrer Forderung, die Studiengebühren zu erhöhen, insbesondere diejenigen von Studierenden aus Drittkantonen und aus dem Ausland, fest[4]. Es kann nicht sein, dass die Drittkantone, aus welchen rund 40% der Studierenden stammen, lediglich rund 10% der Universität Basel finanzieren und dass von den rund 25% der Studierenden aus dem nichts beitragenden Ausland gleich hohe Studiengebühren wie von den einheimischen Studenten erhoben werden[5]. Eine Erhöhung der Gebühren wäre zurzeit aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV 2019[6]) ohne Wirkung, weil die interkantonalen Beiträge gemäss der IUV um höhere Beiträge gekürzt werden (Art. 13 IUV). Deshalb fordert die SVP Baselland, dass sich die Regierungen der Trägerkantone im Rahmen der EDK[7] gemeinsam aktiv für eine Lockerung der Plafonierung der Studiengebühren in der IUV einsetzt, damit die Gebühren für die Drittkanton- und Auslandstudierenden wirksam erhöht werden können.

Zu § 21 Abs. 1 bst. abis

Da die Regierungen für den Beschluss über die Aufteilung des Restdefizits gemäss § 33 Abs. 3 zuständig sind, ihnen jedoch nach Abs. 3bis bis 3quater bezüglich der Überprüfung des Standortvorteils und der Teilungsquoten ein grosses Ermessen zukommt, sind die Restdefizitaufteilungen im Sinne der Oberaufsicht nach § 19 Abs. 1 durch die Parlamente jährlich zu genehmigen.

  • 19 Parlamente der Vertragskantone

1       Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die Universität. Ihnen obliegen
         insbesondere folgende Aufgaben:
         a.     …

         abis   Genehmigung der jährlichen Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss Art. 33 Abs. 3;

2       …

Zu § 33 Abs. 3

Gemäss dem Bikantonalen Bericht zur Teilrevision des Universitätsvertrags (Ziff. 3.1.2.2) wurde die Höhe des Standortvorteilsausgleichs zu Lasten des Kantons Basel-Stadt politisch (d. h. nicht empirisch) «aufgrund des Kenntnisstands 2018» auf 10% festgelegt. Weiter wird diese Festlegung nicht begründet. Der Vorteilsausgleich wird lediglich im Rahmen der Aufteilung des Restdefizits erfolgen, wodurch er absolut betrachtet verschwindend tief ausfällt und damit den Zentrumsnutzen der Universität nicht realistisch abbildet. Der Ausgleichssatz ist deshalb auf mindestens 20% zu erhöhen.

Zum Handlungsfeld «Governance»

Zu § 7a

In Zukunft sollen die Regierungen unter Berücksichtigung der jeweiligen kantonalen Vorgaben eine gemeinsame Eigentümerstrategie für die Universität beschliessen. Hier sind die unterschiedlichen Vorgaben der Vertragskantone zu koordinieren und die Eckwerte der gemeinsamen Eigentümerstrategie (Ziele und Stossrichtungen) in den Vertrag aufzunehmen.

Zu § 36 Abs. 3

Gestützt auf diese Bestimmung soll künftig eine Leistungsperiode mit einem Verlust abgeschlossen werden können. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, ist davon auszugehen, dass ein Verlust dem Eigenkapital belastet wird. Dies bedeutet faktisch, dass die Universität selbständig die Höhe ihrer Gesamtausgaben bestimmen kann. Dies ist unter Governance-Gesichtspunkten abzulehnen. Vielmehr ist die Universität bei einem namhaften Verlust zu Sparmassnahmen resp. Massnahmen zur Erhöhung ihrer Einnahmen anzuhalten. In Anbetracht der Globalbudgethöhe der aktuellen Leistungsperiode von rund CHF 1’300 Mio. erscheint eine Handlungsschwelle von 5% des Globalbudgets als sinnvoll.

  • 36 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1       …

2       …

3       Die Leistungsperioden sind grundsätzlich ohne Verlust abzuschliessen.

4       Bei einem Verlust einer Leistungsperiode, welcher 5% des Globalbudgets übersteigt, fordern die
         Regierungen die Universität zur Prüfung von Sparmassnahmen und Massnahmen zur Erhöhung der
         Einnahmen der Universität auf.

[1]  Vgl. Postulat 2015-079 vom 5. März 2015 und LRV 2015-406 vom 17. November 2015.

[2]  Vgl. Bikantonaler Bericht zum Leistungsauftrag und Globalbeitrag 2018–2021 vom 20. Juni 2017 und LRV 2017-245 vom 20. Juni 2017.

[3]  Schweizerische Hochschulkonferenz.

[4]  Vgl. Beschluss der Landrates Nr. 1808 vom 30. November 2017.

[5]  Vgl. Jahresbericht 2019 der Universität Basel.

[6]  LRV 2020-273 vom 2. Juni 2020; Beitritt mit Landratsbeschluss Nr. 507 vom 27. August 2020.

[7]  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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