TOTALREVISION DES GESETZES ÜBER DEN BEVÖLKERUNGSSCHUTZ (BSG)
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
TOTALREVISION DES GESETZES ÜBER DEN BEVÖLKERUNGSSCHUTZ (BSG)
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Sicherheitsdirektion hat uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Seit dem Jahre 2004 verfügt unser Kanton über ein Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz. Wie der Regierungsrat im Entwurf zur Landratsvorlage ausführt, machen kantonale und kommunale Erkenntnisse und Erfahrungen aus Planungen, Übungen und Einsätzen eine Revision der Gesetzgebung notwendig, ausserdem Teil- und Totalrevisionen von Rechtsgrundlagen des Bundes. Es habe sich erwiesen, dass die Konstellation der Regelung von Belangen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes in einem Gesetz dem Grundsatz der Einheit der Materie nicht entspreche. Angesichts dessen beabsichtigt der Regierungsrat, dem Landrat zwei Gesetzesvorlagen vorzulegen, je eine zum Bevölkerungs- und eine zum Zivilschutz.
Das totalrevidierte bzw. neu entworfene Gesetz über den Bevölkerungsschutz schliesse Lücken, beseitige Schwächen und berücksichtige die Konzeption «Bevölkerungsschutz 2015+» des Bundes. Als Schwerpunkte werden genannt:
- Aufnahme der Ereignisarten «Grossereignisse» mit hoher und «Krisen» mit tiefer Eintrittswahrscheinlichkeit.
- Aufnahme der Verpflichtung von privaten Organisationen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit.
- Präzisierung der Inhalte von Zusammenarbeitsverträgen unter Gemeinden.
- Verpflichtungen von Kanton und Gemeinden bei der Vorsorgeplanung.
- Neue Pflicht zur Absolvierung einer Grundausbildung für Mitglieder von kommunalen Führungsstäben und Regelung des ausbildungsbedingten Lohnausfalls.
- Möglichkeit, Organisationen von Einwohnergemeinden und Kanton zur Teilnahme an Instruktionskursen und Übungen zu verpflichten.
- Anwendungsregelung Informations- und Führungssysteme.
- «Präzisierung» der operativen Führungsübernahme durch den Kantonalen Führungsstab bei Grossereignissen und Krisen.
- Präzisierung der Führungstätigkeiten von Führungsstäben.
- Regeln im Kulturgüterschutz neu auf Gesetzesebene geregelt.
- Präzisierung der Aufgaben der Gemeinden und des Kantons im Bereich des Kulturgüterschutzes.
Position der SVP Baselland
Zusammenfassende Würdigung und Verdikt
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Polizei, Feuerwehren, Gesundheitswesen, technische Betriebe, Zivilschutz) sowie die Führungsstäbe auf kantonaler und kommunaler Ebene funktionieren heute in unserem Kanton im Verbund grundsätzlich sehr gut. Man hat im Jahre 2004 ein neues Gesetz über Bevölkerungs- und Zivilschutz geschaffen, die Gemeinden haben sich seither – wo erforderlich – regional sehr gut organisiert, die Zusammenarbeit im Verbund klappt nahezu reibungslos. Die Covid-19-Pandemie diesen Frühling hat dies eindrücklich gezeigt. Wir sind der Auffassung, dass der Regierungsrat, der Kantonale Krisenstab und die Gemeinden diesbezüglich gute Arbeit geleistet haben.
Betrachtet man die Vernehmlassungsvorlage ausserdem aus etwas höherer Flugebene, so erhellt, dass sich diese überwiegend darum dreht, die Kompetenzen des Kantonalen Krisenstabs (neu: Führungsstab) auszuweiten. In einzelnen Fällen mag eine Schärfung der Zuständigkeitsordnung geboten sein. Die Stärkung des Kantonalen Krisenstabes zulasten u.a. der Gemeinden erachten wir vor dem Hintergrund des in der Kantonsverfassung festgeschriebenen Subsidiaritätsgebots indessen als nicht unproblematisch. Sodann ist der Bevölkerungsschutz, auch nach der bundesrechtlichen Vorgabe, nach wie vor eine Verbundaufgabe und nicht «die zentrale Führung von zugewandten Organisationen» wie der Feuerwehr oder der Polizei. Genau diesen Eindruck wird man aber beim Studium des Gesetzesentwurfs nicht gänzlich los.
Vor dem genannten Hintergrund drängt es sich eigentlich in keiner Weise auf, mit dem gesetzestechnischen «Zweihänder» zu Werke zu schreiten und im Rahmen einer Totalrevision des Gesetzes zwei Erlasse zu entwerfen; zumal der Effekt auf die insgesamte Leistungsqualität der Verbundaufgabe Bevölkerungsschutz voraussichtlich eher bescheiden ausfallen wird. Entscheidend kommt hinzu, dass auf Bundesebene die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes unlängst mit Beschlüssen beider Räte verabschiedet wurde, die Verordnung des Bundesrats aber noch aussteht und das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Januar 2021 vorgesehen ist. Genau in jenem Zeitpunkt ein kantonales Gesetz totalrevidieren zu wollen, das vom Grundsystem her auf den Verlegungen des Bundes fusst, mutet reichlich verwegen an. Oder kurz gesagt: Wir sind der Auffassung, dass die Totalrevision zur Unzeit erfolgt. Es wäre geboten gewesen, zunächst den Abschluss der Revision auf Bundesstufe abzuwarten und hernach das bestehende Gesetz mit Bedacht und Sorgfalt zu revidieren. Auch die Aufteilung auf zwei Gesetze müsste nicht zwingend sein. Für uns ist nicht einsichtig, weshalb ein im Jahre 2004 erlassenes Gesetz 16 Jahre später plötzlich dem Grundsatz der Einheit der Materie widersprechen soll. Erst recht fehlt diese Einsicht, wenn man beachtet, dass auch der Bund über ein «Gesetz über den Bevölkerungs- und Zivilschutz» verfügt. Sowohl vor, als auch nach der Revision.
Angesichts dessen lehnt die SVP Baselland die Vorlage insgesamt ab. Unseres Erachtens sollte das Geschäft zurückgenommen, der Abschluss der Revision auf Bundesebene abgewartet und hernach die Vorlage – unter Berücksichtigung des revidierten Bundesgesetzes und der Ergebnisse der vorliegenden Vernehmlassung – überarbeitet und erneut zur Vernehmlassung vorgelegt werden.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
-
9 Politische Führung und § 18 Politische Führung
Bei den Ereignisarten Katastrophen, Notlagen und schwere Mangellagen nehmen Gemeinden und Kanton (§ 18 Abs. 2) jeweils ihre im aktuellen Recht zugedachte politische Führung wahr. Hingegen sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, bei Grossereignissen und Krisen dem Kanton die alleinige politische Führung zuteil kommen zu lassen.
Auch die Gemeinden haben bei Grossereignissen und Krisen politische Aufgaben. Den Gemeinden muss es möglich bleiben, in ihrer Zuständigkeit politische Entscheidungen zu treffen und diese umzusetzen. Eine allumfassende politische Zuständigkeit des Kantons in diesen Fällen widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip, wie es die Kantonsverfassung in § 47a Abs. 1 stipuliert.
Antrag: Auf die alleinige politische Zuständigkeit des Kantons bei Grossereignissen und Krisen sei zu verzichten.
- 13 Ausbildung
Zu Abs. 1
Die in den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage erwähnte Aufteilung zwischen der Grundausbildung, für die der Kanton zuständig sein solle, und der Fortbildung, die den Gemeinden anheim stehen soll, findet sich im Gesetzestext nicht. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb aus den «Richtlinien» gemäss geltendem Recht nun in der Vorlage «Weisungen» werden sollen. Grundsätzlich bestimmt der Gemeindeführungsstab respektive der Gemeinderat, mit welchen Inhalten die Kompetenzen erhalten, angepasst oder erweitert werden sollen.
Antrag: Anstelle des vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 sei der bisherige § 19 Abs. 2 zu übernehmen und namentlich «Weisungen» durch «Richtlinien» zu ersetzen.
Zu Abs. 2
Die Verpflichtung, dass Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe eine Grundausbildung absolvieren müssen, wird auf Gesetzesebene festgehalten. Die Grundausbildung ist grundsätzlich eine gute Sache. Indessen macht es sachlich und finanzpolitisch keinen Sinn, die Grundausbildungspflicht derart absolut festzuhalten, zumal eine solche auch für die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes nicht vorgesehen ist.
Antrag: Der Gesetzestext sei anzupassen; die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe «können» eine ihren Aufgaben entsprechende Grundausbildung beim Kanton absolvieren.
- 20 Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs
2:
Weshalb der Kantonale Führungsstab bei einer Krise «in jedem Fall» (Erläuterungen) die operative Führung übernehmen soll, ist nicht klar. Auch die Gemeinden haben im Krisenfall operative Aufgaben – genau gleich, wie sich dies im Verhältnis vom Bund zu den Kantonen auch manifestiert. Möglich ist, dass der Regierungsrat in einer ausserordentlichen Lage (gegenüber Parlament und Gemeinden) umfassendere Kompetenzen erhält. Damit geht aber nicht einher, dass die Gemeinden keine operative Funktion mehr haben sollen.
Antrag: Der Gesetzestext ist anzupassen: «(…) die operative Führung, soweit nicht eine Zuständigkeit bei den Gemeinden verbleibt.»
3:
Die Entscheidung über den «Bedarf» an operativer Führung durch den Kantonalen Führungsstab kann rechtsstaatlicherweise nicht beim Leiter ebendieses Stabes selbst liegen. Es kann nicht angehen, dass sich der Leiter des Kantonalen Führungsstabes entsprechende Aufgaben «selbst zuhält». Diese Zuständigkeit muss beim Regierungsrat liegen.
Antrag: Der Gesetzestext sei anzupassen: «(…) die operative Führung. Der Regierungsrat entscheidet im konkreten Fall über das Vorliegen entsprechenden Bedarfes».
- 21 Schadenplatzkommando
Zu Abs. 3
Gemäss Gesetzestext übernehmen die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten bei einem Ereignis gemäss § 3 ff. die Führung vor Ort. Unter ff. sind die Gemeinden gemäss vorliegendem Gesetz mit den Ereignisarten Katastrophe, Notlage und Schwere Mangellage betroffen. § 12 Abs. 2 verpflichtet die Gemeindeführungsstäbe bei diesen Ereignisarten die operative Führung zu übernehmen. Gemäss allgemeinem Verständnis liegt die politische und operative Einsatzverantwortung bei den Gemeinden. Wenn nun ein kantonales Schadenplatzkommando nach vorliegender Gesetzgebung die Führung vor Ort übernehmen muss, so kann das nur über eine Zuweisung des Schadenplatzkommandos an den zuständigen Gemeindeführungsstab erfolgen. Wir haben grösste Bedenken, dass bei einem grossräumigen und langandauerdem Ereigis die Ressourcen an Schadenplatzkommandi überhaupt vorhanden sein werden. Diese gesetzlich verankerte Führungsorganisation über alle Ereignisarten verhindert das kommunale Vorhalten von Führungskompetenzen für die Bewältigung von kommunalen und regionalen Ereignissen.
Die Bestimmung in der geltenden Verordnung 731.11 § 6 Abs. 3 ist zielführender. Die Bestimmung lautet: Der Schadenplatzkommandant oder die Schadenplatzkommandantin kann von der zuständigen Einsatzleitung oder dem zuständigen Führungsstab aufgeboten werden.
Mit dem zweiten Satzteil … oder für spezifische Aufgaben … sind wir einverstanden.
Antrag 1: Der Gesetzestext sei anzupassen: Die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten übernehmen bei einem Ereignis gemäss § 3 oder für spezifische Aufgaben die Führung vor Ort (ff. streichen).
Antrag 2: Es seien die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Gemeindeführungsstäbe zur Bewältigung einer Lage die Zuweisung eines Schadenplatzkommandos beantragen können.
- 28 Pflichten für die Allgemeinheit
Zu Abs. 3
Wir bedauern, dass zur Einsatzmöglichkeit von Freiwilligen keine Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Gerade die Pandemiebewältigung COVID-19 hat aufgezeigt, dass die Ressource «Freiwillige» vorhanden ist. Der Versicherungsschutz für Freiwillige ist zwingend. Hier könnte eine einheitliche kantonale Lösung für «Verpflichtete» und «Freiwillige» geschaffen werden.
Antrag: Die Kopplung des Versicherungsschutzes für «Verpflichtete» und «Freiwillige» sei im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses zu prüfen.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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