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Vernehmlassung

TOTALREVISION DES KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGEGESETZES

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TOTALREVISION DES KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGEGESETZES

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Weber
Sehr geehrterHerr Dr. Sommer
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Mit der vorstehenden Landratsvorlage soll das geltende Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz vom 19. September1996 (SGS 902), welches seit dem 11. August 1997 unverändert in Kraft steht, einer Totalrevision unterzogen werden. Das neue Gesetz hat den Anspruch, Schwachstellen der Rechtsförmlichkeit im bisherigen Erlass zu beheben und den technisch-fachlichen Fortschritt im Bereich der Erhaltung und Förderung der Mundgesundheit bei Kindern und Jugendlichen abzubilden. Zudem wird eine bessere Verankerung des Subsidiaritätsprinzips der Gestalt angestrebt, dass allfällige Beiträge privater Zusatzversicherungen in jedem Fall vorgängig zur Berechnung eines Subventionsbeitrags in Abzug gebracht werden, was zu substanziellen Einsparungen für die Gemeinden und den Kanton führen kann.

Im Weiteren sind Vereinfachungen der administrativen Abläufe im Bereich der Bewilligungen für ausserkantonale Behandlungen sowie der Rechnungstellung vorgesehen. Ferner sollen Kindern im Unterschied zum heutigen Gesetzbereits ab ihrer Geburt Anspruch auf Leistungen zustehen, was der frühen Prävention und Prophylaxe dienen soll. Schliesslich erhalten die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten eine präzisere Umschreibung. Um die verfassungsmässig festgelegten Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz einzuhalten, wurden die Neuerungen zu § 10 und § 15 des bisherigen Gesetzes sowie die Fremdänderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) und in der Finanzausgleichsverordnung (FAV) innerhalb eines VAGS-Projektteams (Verfassungsauftrag Gemeindestärkung) erarbeitet, welches sich paritätisch aus Vertretungen von Kanton, Gemeinden und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) zusammensetzt.

Position der SVP Baselland

1. Grundsätzliche Stellungnahme                                                                     

Die SVP Baselland begrüsst die prinzipielle Stossrichtung der zur Diskussion stehenden Gesetzesvorlage, welche sich durch eine sorgfältige Redaktion hervorhebt und es versteht, den bisherigen Erlass an die heutigenAnforderungen an die Rechtsetzung anzupassen. Namentlich bejahen wir die in § 20 des Gesetzesentwurfsverbesserte Verankerung des Subsidiaritätsprinzips, wonach die staatlichen Leistungen nur insoweit in Anspruch genommen werden können, als deren Kosten nicht von anderen Trägern – namentlich durch private Versicherungen – übernommen werden.

Im Sinne einer schlanken Ausgestaltung von Verwaltungsabläufen sind wir ebenso mit den in § 14 und § 23 desGesetzesentwurfs statuierten Vereinfachungen der administrativen Verfahren einverstanden. So erfahren einerseits die Vorkehren zur Erlangung einer Bewilligung für die Behandlung durch ausserkantonale Zahnärztinnen und Zahnärzte eine willkommene effizientere Ausgestaltung. Andererseits wird die Prozedur für die Rechnungstellung vereinfacht, wobei der neue Modus sicherstellt, dass Leistungen, für welche eine private Zusatzversicherung aufkommt, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden. Überdies müssen die Gemeinden dadurch nicht mehr sämtliche Rechnungen flächendeckend bearbeiten, sondern in zielgerichteter Weise nur noch jene, für die allenfalls eine Subvention zu entrichten ist.

Der in der Vernehmlassungsvorlage auf den Seiten 5 und 12 skizzierte Zusatzaufwand für die Zahnärzte, welche deren Widerstand hervorrufen könnte, erscheint der SVP Baselland verhältnismässig und ist durch dieZahnärzteschaft hinzunehmen. Denn zum einen kann ein allfälliger Mehraufwand mit der fortschreitenden Digitalisierung, die bereits in vielen Betrieben praktiziert wird, weitgehend kompensiert werden. Zum anderen muss der Zahnärzteschaft entgegengehalten werden, dass sie mit der in § 23 Abs. 2 der Gesetzesvorlage vorgesehenen Übernahme des Inkassorisikos durch die Gemeinden mit einem namhaften und in der Praxisausserordentlich nützlichen Privileg ausgestattet wird, welches allen anderen Unternehmern in der Privatwirtschaft notgedrungen verwehrt bleibt.

Ebenso sehen wir der im Entwurf der Landratsvorlage auf Seite 12 dargelegten Gefahr von Niveauunterschieden betreffend die orale Gesundheit durch unangemessene oder stark abweichende Subventionen seitens der einzelnen Gemeinden gelassen entgegen. Grundsätzlich ist hierzu zu bemerken, dass es geradezu zum unantastbaren Kern einer gelebten Gemeindeautonomie gehört, wenn die verschiedenen Gemeinden aufgrund ihrer konkreten Bedürfnisse, Begebenheiten und Verhältnisse einen bestehenden Rahmen unterschiedlich ausschöpfen. Mithin bilden solcherlei Differenzierungen in einem Staatswesen, in welchem Föderalismus und Gemeindeautonomie ernst genommen werden, den erwünschten Regelfall und kein irgendwie geartetes Risiko. Ausserdem beinhaltet die Gesetzesvorlage in § 1 Abs. 3 eine ausdrückliche Pflicht, den Erlass regelmässig auf seine Effektivität und seine Effizienz hin zu überprüfen, so dass allenfalls rechtzeitig reagiert werden kann, sollten sich allzu grosse Unterschiede zwischen den Baselbieter Gemeinden öffnen. Abgesehen davon besteht aufgrund der bisherigen Erfahrungen in anderen Bereichen die reale Möglichkeit, dass sich die Gemeinden auf die Erstellung eines einschlägigen Musterreglements einigen werden.

Kritisch stellt sich die SVP Baselland hingegen zum regierungsrätlichen Ansinnen, wonach der Leistungsbezug neu bereits ab der Geburt möglich sein soll (vgl. § 7 und § 8 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs). Demgegenüber sieht das geltende Gesetz die Ausrichtung staatlicher Subventionen gemäss § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 erst ab Eintritt in den Kindergarten vor. Prompt geht die Vernehmlassungsvorlage auf Seite 11 davon aus, dass durch diese Ausweitung der Altersuntergrenze für subventionsberechtigte Leistungen mit Mehrbelastungen in der Grössenordnung von je rund 100’000 Franken für Kanton und Gemeinden pro Jahr zu rechnen ist.

Mit Blick auf die erwähnten erheblichen Mehrkosten beantragen wir, dass auch im neuen Gesetz der Beginn des Anspruchs auf staatliche Leistungen frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten einzutreten hat. Zur Begründung ist anzuführen, dass sich die bisherige Normierung einerseits in den vergangenen Jahren bewährt hat und insbesondere auf keinerlei politische Opposition gestossen ist. Andererseits soll die Mundgesundheit derKinder in den allerersten Lebensjahren in der spezifischen Eigenverantwortung der Eltern stehen, ohne dass wieder neue Ansprüche auf staatliche Leistungen generiert werden. Wir sind insofern der klaren Ansicht, dass die Sorge um die Zahngesundheit gerade bei Kleinkindern in den betreffenden Familien anzusiedeln und eine neuerliche Ausweitung des Zuflusses von öffentlichen Geldern fehl am Platze ist.

Im Weiteren ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass das Institut der Kinder- und Jugendzahnpflege seit jeher in einem untrennbaren Konnex mit der Schulpflicht steht. Entsprechend waren sämtliche einschlägigen Bestimmungen vor dem heute in Kraft stehenden Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz im damaligen Schulgesetz vom 26. April 1979 sowie im früheren Schulgesundheitsgesetz vom 12. Dezember 1955 integriert, was auch in den seinerzeitigen lokalen Schulzahnkliniken charakteristisch zum Ausdruck gelangt. Mit anderen Worten: Bisher herrschte zu Recht die Meinung, der Kanton solle sich um die Mundgesundheit der Kinder als Korrelat zum staatlich verordneten Schulbesuch kümmern. Oder anders gesagt – ohne Schulpflicht keine finanziellen Beiträge an zahnärztliche Behandlungen der Kinder und Jugendlichen. Mit dem vorgeschlagenen Leistungsbeginn ab Geburt würde eine völlige Entkoppelung der Kinder- undJugendzahnpflege vom Schulbesuch stattfinden, was aus unserer Sicht nicht erwünscht ist. Entsprechend begehren wir eine Korrektur des Gesetzesentwurfs dahingehend, dass der Anspruch auf Leistungen wie bereits im heutigen Recht frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt.

2. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs eines neuen Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes

a)                    § 7 (Grundsatz)

Wie bereits oben ausgeführt, beantragen wir eine Korrektur dieses Paragraphen dahingehend, dass der Anspruchauf Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege erst mit dem Eintritt in den Kindergarten (und nicht bereits ab der Geburt) beginnt.

b)                    § 8 (Beginn des Anspruchs auf Leistungen)

 Auch hier ist in folgerichtiger Abbildung unserer grundsätzlichen Haltung der 2. Satz in Abs. 1 insofern zu modifizieren, als eine Anmeldung frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten (und eben nicht schon ab der Geburt) möglich ist.

Gemäss dem vorgeschlagenen Abs. 3 sollen in den Kanton zuziehende Kinder grundsätzlich vorbehaltlos ab der Niederlassung angemeldet werden können. Demgegenüber ordnet das geltende Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz vom 19. September 1996 in § 6 Abs. 4 aus guten Gründen an, dass in den Kanton Zuziehende keine Subventionen an die Sanierung kariesbefallener Zähne erhalten, ausser sie seien am alten Wohnort in der Schweiz von der Schulzahnpflege betreut worden. Wir erachten diese bewährte Regelung als sachlich sinnvoll und beantragen, eine analoge Normierung auch in das neue Gesetz einfliessen zu lassen.

Ergo hat Abs. 3 neu wie folgt zu lauten:

“In den Kanton zuziehende Kinder können kariesbefallene Zähne sanieren lassen, erhalten jedoch keine Subventionen, ausser sie seien am früheren Wohnort in der Schweiz von der Kinder- und Jugendzahnpflegebetreut worden. Für die Aufnahme gilt Abs. 2.”

 c)                    § 10 (Pflichten der Kinder und Erziehungsberechtigten)

 Wir begrüssen die in Abs. 1 gegenüber dem bisherigen Erlass überarbeitete Umschreibung der Pflichten der Kinder und Erziehungsberechtigten.

Der auf Seite 8 der Vernehmlassungsvorlage apodiktisch gehaltenen und nicht näher begründeten Feststellung, wonach das Nicht bezahlen von Rechnungen für sich alleine nicht zu einem Ausschluss aus der Kinder- undJugendzahnpflege führen soll, können wir indessen nicht zustimmen. Die SVP Baselland ist der klaren Überzeugung, dass zumindest bei wiederholter Nichtbegleichung der entsprechenden Rechnungen ein Ausschluss zu erfolgen hat. Es kann mithin nicht sein, dass Eltern über Jahre hinweg in den Genuss umfangreicher staatlicher Subventionen gelangen und sich gleichzeitig um die im selben Zusammenhang stehenden Zahnarztrechnungen systematisch foutieren. Um unnötige Härtefälle im konkreten Einzelfall zu vermeiden, kann diese Sanktion mit dem Zusatz “in der Regel” abgeschwächt werden.

Folgerichtig beantragen wir, in Abs. 2 den folgenden neuen zweiten Satz einzufügen:

“Dasselbe gilt in der Regel bei wiederholter Nichtbezahlung der Rechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes für die erbrachten Leistungen.”

 d)                    § 11 (Asylbewerbende)

Formell haben wir gegen diese Norm nichts einzuwenden, zumal sie lediglich besagt, dass sich der Anspruch auf zahnärztliche Leistungen für Kinder von Asylbewerbenden nach der kantonalen Asylgesetzgebung richtet, wo beider Regierungsrat die Einzelheiten regelt.

In diesem Kontext fordert die SVP Baselland den Regierungsrat jedoch nachdrücklich auf, die Ansprüche auf zahnärztliche Leistungen für Kinder von Asylbewerbenden auf ein unerlässliches Minimum im Sinne eigentlicher Notfallmassnahmen zu beschränken. Es darf nicht sein, dass sich Kinder von Asylbewerben- den auf Kosten der Schweizer Steuerzahler ihr Gebiss aufwändig sanieren lassen. Mithin muss bei der konkreten Entscheidung über die zahnmedizinische Erforderlichkeit ein konsequent strenger und restriktiver Massstab an den Tag gelegt werden.

e)                    § 21 (Höhe der Beiträge)

 Wir sind mit den in Abs. 2 festgelegten Kriterien zur Bemessung der Beitragshöhe prinzipiell einverstanden, insbesondere mit dem in Abs. 2 lit. b festgehaltenen Grundsatz, wonach Schwelleneffekte zur Sozialhilfe möglichst vermeiden werden sollen. Dabei wünschen wir uns, dass dieses sinnvolle Prinzip künftig auch in anderen basellandschaftlichen Erlassen, in welchen staatliche Leistungen an Individualpersonen ausgerichtet werden, ausdrücklich statuiert wird.

Allerdings beantragt die SVP Baselland, das in Abs. 2 lit. a normierte Kriterium weiter zu fassen und dabei den einschränkenden Terminus “wirkungsvoll” ersatzlos zu streichen, zumal das genannte Wort ohnehin vager Natur und somit stark interpretationsbedürftig ist. Damit wird den Gemeinden mehr Ermessensspielraum in der Ausgestaltung der Beiträge gewährt, was zur Stärkung der Gemeindeautonomie beiträgt.

Folgerichtig postulieren wir die nachstehende modifizierte Fassung von Abs. 2 lit. a:

“Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen entlastet werden;”

Ebenso fordern wir, dass die bisherige Bestimmung in § 15 Abs. 3 des geltenden Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes beibehalten wird, wonach die Gemeinden vorsehen können, dass für rein konservierende Behandlungen kleinere Beiträge geleistet werden. Auch damit wird die Autonomie der finanzpflichtigen Gemeinden auf sinnvolle und moderate Weise erweitert.

Daher ist § 21 mit einem zusätzlichen Abs. 3 zu versehen, der folgendes beinhaltet:

“Die Gemeinden können in ihrem Reglement vorsehen, dass für rein konservierende Behandlungen kleinere Beiträge geleistet werden.”

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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