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Vernehmlassung

VORLAGE AN DEN LANDRAT ZUR ERFÜLLUNG DER MOTION 2020/347 «STELLVERTRETUNGSREGELUNG FÜR PARLAMENTARIER/INNEN WÄHREND LÄNGERER ABWESENHEITEN WEGEN MUTTER-/VATERSCHAFT, ELTERNURLAUB, STILLZEIT ODER UNFALL UND KRANKHEIT»

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

VORLAGE AN DEN LANDRAT ZUR ERFÜLLUNG DER MOTION 2020/347 «STELLVERTRETUNGSREGELUNG FÜR PARLAMENTARIER/INNEN WÄHREND LÄNGERER ABWESENHEITEN WEGEN MUTTER-/VATERSCHAFT, ELTERNURLAUB, STILLZEIT ODER UNFALL UND KRANKHEIT»

 Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Kubalek
Sehr geehrte Damen und Herren 

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme bis zum 29. September 2023 zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können. 

Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage

Am 25. Juni 2020 reichte Landrätin Regula Steinemann die Motion 2020/347 mit dem Titel «Stellvertretungsregelung für Parlamentarier/innen während längerer Abwesenheiten wegen Mutter-/Vaterschaft, Elternurlaub, Stillzeit oder Unfall und Krankheit» ein, welche vom Landrat anlässlich seiner Sitzung vom 3. Juni 2021 mit 48:34 Stimmen überwiesen wurde. Der genannte parlamentarische Vorstoss verlangt die Ausarbeitung einer Stellvertretungslösung für Abwesenheiten von Landratsmitgliedern, welche mindestens drei und maximal sechs Monate dauern. Im Fokus stehen gemäss der Motion der Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub, die Stillzeit, längerdauernde Erkrankungen, unfallbedingte Absenzen sowie weitere längere Abwesenheiten, «die unvermeidbar sind und nicht im Belieben des einzelnen Parlamentariers / der einzelnen Parlamentarierin liegen».

Daraufhin hat sich eine Arbeitsgruppe, bestehend aus jeweils einer Vertretung der Landratsfraktionen, der Landeskanzlei und der Sicherheitsdirektion, mit der Umsetzung dieser Motion beschäftigt, worauf zwei Varianten erarbeitet worden sind, die der vorstehenden Vorlage an den Landrat zugrunde liegen. Variante 1 sieht vor, dass im Falle der Abwesenheit eines Landratsmitglieds ein Ersatz gemäss der Wahlliste analog dem Verfahren des Nachrückens bei einem vorzeitigen Rücktritt bestimmt wird. Demnach würde die Landeskanzlei den ersten nicht gewählten Kandidaten der gleichen Liste für die Dauer der Absenz des ausfallenden Parlamentariers zum Ersatzmitglied erklären. Sofern das vorgesehene Ersatzmitglied das Amt nicht antreten kann oder will, würde die bzw. der nächste Nachfolgende an dessen Stelle rücken. Demgegenüber beinhaltet Variante 2, dass das abwesende Ratsmitglied sein Stimmrecht auf einen anderen Landrat übertragen kann, welcher die Stimme des fehlenden Mitglieds übernimmt und in der Folge bei Abstimmungen jeweils über zwei oder – sollten noch weitere abwesende Parlamentarier ihre Stimme an das gleiche Mitglied delegieren – gar über mehrere Stimmen verfügt.

Die Umsetzung der Motion hätte eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV; SGS 100), des Gesetzes vom 21. November 1994 über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz; SGS 131) sowie des Dekrets vom 21. November 1994 zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats; SGS 131.1) zur Folge. Im Falle von Variante 1 müsste zusätzlich das Gesetz vom 7. September 1981 über die politischen Rechte (GpR; SGS 120) ergänzt werden.

Positionen der SVP Baselland

Allgemeine Haltung

Die SVP Baselland lehnt die vorstehende Landratsvorlage in aller Klarheit ab und betrachtet sowohl Variante 1 als auch Variante 2 als untauglich. Stattdessen plädieren wir dezidiert dafür, die bisherige bewährte Rechtslage unverändert zu belassen und somit weiterhin keine Stellvertretungsmöglichkeiten für Landrätinnen und Landräte zu gestatten.

1. Zunächst liegt es in der grundsätzlichen Idee eines jeden Parlaments im demokratischen Rechtsstaat, dass sich in diesem Organ die vom Volk gewählten Repräsentanten physisch versammeln, um Gesetze zu beraten und zu verabschieden. Nach einem ausgiebigen Meinungs- und Willensbildungsprozess in Form einer diskursiven Auseinandersetzung mittels Rede und Gegenrede erfolgt die Entscheidung aufgrund des Mehrheitsprinzips durch Abstimmungen. Bereits dieser kurze Abriss zeigt auf, dass die unmittelbare persönliche Anwesenheit jedes Ratsmitglieds von geradezu konstitutiver Bedeutung für die parlamentarische Funktionsweise ist, weshalb sich die Zulassung von Stellvertretungen grundsätzlich verbietet. In diesem Sinne muss ein Parlamentsmandat als generell stellvertretungsfeindlich qualifiziert werden, zumal der einzelne Parlamentarier vom Souverän in einem demokratischen Akt als Individualperson gewählt worden ist und deshalb jeweils zu den Sitzungen persönlich zu erscheinen hat. Insofern bildet die Wahl jedes Landratsmitglieds durch das Volk eine bewusste «Wahl ad personam», woraus sich folgerichtig auch eine persönliche Verpflichtung zur Sitzungsteilnahme ergibt. Diese essentielle Begebenheit hat ihren Niederschlag zu Recht in § 4 Abs. 1 des Landratsgesetzes gefunden, wonach die Ratsmitglieder verpflichtet sind, an den Sitzungen des Landrats teilzunehmen. Daran vermag der blosse Umstand, dass der Landrat nach den Regeln des Proporzes gewählt wird, notabene nichts zu ändern. Denn auch im Verhältniswahlverfahren werden primär Einzelpersonen gewählt, was sich bereits an der Tatsache zeigt, dass von den Möglichkeiten des Kumulierens, des Panaschierens sowie der freien Liste (Blankoliste) gemäss § 38 Abs. 1 und Abs. 3 GpR ausgesprochen häufig Gebrauch gemacht wird.

2. Wer sich einer Wahl als Landrätin oder als Landrat durch das Volk aus eigenem Antrieb stellt, ist nach unserer Überzeugung verpflichtet, alles Mögliche und Zumutbare in seinem privaten und beruflichen Bereich vorzukehren, damit er in der Lage ist, im Falle einer Wahl an den Ratssitzungen persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht fusst einerseits in der persönlichen Verantwortlichkeit des Gewählten gegenüber dem Souverän, andererseits ist sie dem hohen Amt eines Parlamentsmitglieds und insofern dem institutionellen Ansehen des Landrats als Legislative geschuldet. Insofern würde die Umsetzung der Motion 2020/347 falsche Signale setzen, indem nach aussen der Eindruck vermittelt wird, man könne auch als gewähltes Landratsmitglied locker «auf verschiedenen Hochzeiten tanzen» und daneben alle möglichen Schwerpunkte in der persönlichen Lebensführung setzen, zumal man ja dank der Stellvertretungslösung trotzdem Landrat bleiben kann. Diesem, dem herrschenden Zeitgeist mitunter entsprechenden individualistischen «Beliebigkeitstrend» erteilt die SVP Baselland eine deutliche Absage: Das Volk erwartet von einer gewählten Landrätin oder einem gewählten Landrat schlichtweg eine klare Prioritätensetzung dergestalt, dass das Landratsamt einen prinzipiellen Vorrang vor allfälligen anderen subjektiven Wünschen erhält. Personen, welche diese Haltung nicht einzunehmen vermögen, sind rechtzeitig dazu anzuhalten, sich einer Wahl erst gar nicht zu stellen oder das Amt niederzulegen.

3. Zudem haben die bisherigen Erfahrungen unmissverständlich aufgezeigt, dass in der Praxis kein oder nur ein ganz ausserordentlich geringfügiges Bedürfnis für eine Legiferierung besteht, wie es die vorliegende Landratsvorlage beliebt macht. Dies zeigt auch ein Blick auf die anderen Kantone in der Schweiz, welche in ihren Parlamenten mit überaus grosser Mehrheit ebenfalls keine Stellvertretungen kennen. In der Vergangenheit gab es denn auch nur äusserst wenige Fälle von Landratsmitgliedern, die zwischen drei und sechs Monaten aus zwingenden Gründen nicht an den Sitzungen teilnehmen konnten. Diesen praktischen Gesichtspunkt gilt es umso mehr zu bedenken, als die Umsetzung der Motion 2020/347 eine Revision mehrerer Erlasse zur Konsequenz hätte, darunter auch – sowohl bei Variante 1 als auch bei Variante 2 – eine Änderung der Kantonsverfassung. Da sämtliche Verfassungsänderungen der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen (vgl. § 30 Abs. 1 lit. a KV), müsste sich letztlich sogar noch der Baselbieter Souverän mit der vorstehenden Frage beschäftigen, was unseres Erachtens als unverhältnismässig aufwändig zu betrachten ist.

4. Darüber hinaus gilt es zu konstatieren, dass bei einigen der vorgeschlagenen Voraussetzungen, welche zu einer Stellvertretung berechtigen sollen, bei Lichte besehen zumindest kein zwingender Grund besteht, einer Landratssitzung fernzubleiben. So ist es etwa in einem Vaterschafts- oder Elternurlaub dem betreffenden Ratsmitglied wohl in den meisten Fällen möglich sowie zumutbar, sich punktuell für eine Sitzung von einigen Stunden Dauer zur Verfügung zu stellen und für eine allfällige notwendige Kindesbetreuung angesichts des beschränkten zeitlichen Ausmasses eine valable Lösung zu finden. Die allfällige Problematik, wonach Landratsmitglieder während des Mutterschaftsurlaubs ihren Anspruch auf Entschädigung verlieren, wenn sie an besoldeten Landratssitzungen teilnehmen, muss korrekterweise auf der zuständigen Stufe des Bundes mittels einer Anpassung der Rechtslage gelöst werden. Soweit der Entwurf der Landratsvorlage auf Seite 9 sowie der Text der Motion (vgl. dazu auch das Votum von Landrätin Regula Steinemann anlässlich der Landratssitzung vom 3. Juni 2021) damit argumentieren, der Vorstoss decke namentlich auch Abwesenheiten zufolge Militärdienstes ab, erweisen sich zusätzliche Regelungen als vollends überflüssig. Denn gemäss Ziffer 97 Abs. 1 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA; SR 510.107.0) erhalten Angehörige der Armee, die ein öffentliches Amt bekleiden, für die Teilnahme an Sitzungen und für die Vornahme von Amtshandlungen jeweils Urlaub, wenn es der Dienst gestattet. Mitglieder kantonaler Parlamente und Regierungen haben im Ausbildungsdienst für die Teilnahme an Ratssitzungen sogar grundsätzlich Anspruch auf Urlaub (Ziffer 97 Abs. 2 DRA). Sofern des Weiteren in der Motion 2020/347 (vgl. dazu auch das Votum von Landrat Pascal Ryf im Rahmen der landrätlichen Sitzung vom 3. Juni 2021) geltend gemacht wird, eine Stellvertretungsmöglichkeit bestehe bereits heute bei den landrätlichen Kommissionen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Stellvertretungen in den Kommissionen können in keiner Weise mit den hier postulierten Neuerungen verglichen werden, da es sich bei den Kommissionsstellvertretungen nicht um neue, sondern um bereits amtierende Ratsmitglieder handelt, die über einen gewissen Erfahrungsschatz verfügen. Zudem weist die Stellvertretung in den Kommissionen einen weitgehend punktuellen Charakter auf und beinhaltet nicht einen längeren durchgehenden Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten.

5. Besonderer Widerspruch löst im Übrigen die für beide Varianten vorgesehene Normierung aus, wonach weitere Abwesenheiten zwischen drei und sechs Monaten zu einer Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied führen sollen, «sofern sie unvermeidbar sind und nicht im Belieben des einzelnen Ratsmitglieds liegen ». Diese vollständig vage, geradezu diffuse Generalklausel verletzt das Bestimmtheitsgebot in eklatanter Art und öffnet im Sinne eines «Blankochecks» Tür und Tor für ein überbordendes Stellvertretungsregime, welches letztlich alle irgendwie denkbaren Gründe, die von den betroffenen Ratsmitgliedern vorgebracht werden, akzeptiert. Damit wäre indessen definitiv ein Zustand erreicht, der einem Parlament unwürdig ist und dessen Glaubwürdigkeit und Ansehen erheblichen Schaden zufügt. In diesem Sinne fällt auf, dass die Motionärin in der landrätlichen Sitzung vom 3. Juni 2021 als Beispiel für einen zulässigen Abwesenheitsgrund ausdrücklich «eine zwingende berufliche Weiterbildung» angeführt hat. Solcherlei Umstände in der persönlichen Sphäre eines Landratsmitglieds, die mit einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer schwerwiegenden Krankheit oder eines Unfalls nicht das Geringste zu tun haben, legitimieren jedoch in keinem Fall die Schaffung von irgendwelchen Stellvertretungsregelungen.

6. Zu guter Letzt erscheint die vorliegende Landratsvorlage insofern nicht gehörig durchdacht, als sie in singulärer Weise und damit ein Stück weit willkürlich einseitig auf den Landrat fokussiert ist. Dies ist jedoch nicht objektiv begründbar, denn falls die in der Motion 2020/347 beschriebene Problematik an sich als inhaltlich berechtigt anerkannt würde, so müsste man im Sinne der Gleichbehandlung eine generelle Stellvertretungslösung für sämtliche Staatsorgane realisieren. Im Falle einer Umsetzung des besagten parlamentarischen Vorstosses wäre es daher wohl eine Frage der Zeit, bis weitere einschlägige politische Forderungen für andere Behörden erhoben würden. Denn wenn schon der Landrat solcherlei Stellvertretungsmöglichkeiten für seine Mitglieder vorsieht, so müsste man analoge Normierungen konsequenterweise auch für den Regierungsrat, die Gerichte und alle anderen staatlichen Organe (z.B. Sozialhilfebehörde, Schulrat, weitere nicht-parlamentarische Kommissionen) stipulieren. Damit wären jedoch sämtliche Schleusen definitiv unkontrolliert geöffnet, was es von Anfang an zu verhindern gilt.

Fazit: Unter Hinweis auf die vorstehenden Erörterungen bekräftigt die SVP Baselland ihren Antrag, es sei die bisherige, bewährte Regelung unverändert beizubehalten und von sämtlichen Stellvertretungsregelungen für Landratsmitglieder vollumfänglich abzusehen, weshalb wir den Entwurf der zur Diskussion stehenden Vorlage an den Landrat gänzlich ablehnen.

Variante 1 versus Variante 2

In Anbetracht unseres Begehrens erübrigen sich ausführliche Erwägungen zu den Varianten 1 und 2, zumal wir beide Versionen einhellig ablehnen. Hinsichtlich der Variante 1 ist festzuhalten, dass unter Hinweis auf die bloss kurze Wirkungszeit des betreffenden Ersatzmitglieds ein massiver Aufwand entsteht, zumal die Stellvertretung zunächst in einem gesonderten Verfahren bestimmt und vor der ersten Sitzung angelobt werden muss.

Der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle zu vermerken, dass die Variante 2, wonach das gleiche Landratsmitglied mit zwei oder gar mehreren Stimmen ausgestattet werden kann, als besonders unbehelflich erscheint. Entsprechend wird ein derart fragwürdiges Konstrukt – soweit ersichtlich – in keiner einzigen staatlichen Behörde der Schweiz praktiziert. Die Idee einer Schaffung von solcherlei «Super-Landräten » mit zwei oder mehr Stimmen verstösst in krasser Weise gegen fundamentale Prinzipien des parlamentarischen Systems, namentlich die Gleichheit aller Ratsmitglieder sowie den Grundsatz der Unabhängigkeit jedes Parlamentariers, was unter anderem durch das Instruktionsverbot konkretisiert wird. Folgerichtig stipuliert die Kantonsverfassung in § 62 Abs. 1 expressis verbis, dass die Mitglieder des Landrats ohne Instruktionen beraten und stimmen. Indem sich die Variante 2 veranlasst sieht, einen ausdrücklichen Vorbehalt im Sinne einer Einschränkung zum elementaren Instruktionsverbot anzubringen, bringt sie bereits ihre offensichtliche Unzulänglichkeit zum Ausdruck. Angesichts der skizzierten hochgradigen Problematik hegt die SVP Baselland starke Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Variante 2, namentlich in Bezug auf die Verfassungskonformität und die Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht.

Überdies besteht im Entwurf zur Landratsvorlage hinsichtlich der Variante 2 eine nicht nachvollziehbare Ungereimtheit zwischen den Erläuterungen und dem massgebenden Gesetzestext: In den Erläuterungen wird wiederholt dargelegt, die Fraktion würde ein Landratsmitglied bestimmen, welches die Stimme des Abwesenden übernimmt und in der Folge jeweils mit zwei – oder gegebenenfalls mehr – Stimmen ab stimmt (so etwa ausdrücklich auf den Seiten 2 und 10). Aus den beantragten Änderungen der einschlägigen Rechtserlasse geht indes unzweifelhaft hervor, dass nicht die Fraktion, sondern der betreffende abwesende Parlamentarier sein Stimmrecht auf ein anderes Landratsmitglied übertragen kann, wozu ein schriftlicher Antrag bei der Geschäftsleitung des Landrats erforderlich ist (vgl. die in Variante 2 neu vorgeschlagenen § 4a Abs. 1 des Landratsgesetzes und § 5a Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landrats). Demgegenüber kann der Antrag nur dann durch das Fraktionspräsidium erfolgen, wenn das zu vertretende Ratsmitglied dazu nicht in der Lage ist (vgl. der neu beabsichtigte § 5a Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landrats). Insoweit leidet die postulierte Landratsvorlage diesbezüglich auch an einer inneren, nicht aufzulösenden Widersprüchlichkeit.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland

sig. Dominik Straumann
Parteipräsident

sig. Peter Riebli
Fraktionspräsident

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