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Vernehmlassung

TEILREVISION DES DEKRETS BETREFFEND DIE KANTONALE ZUSTÄNDIGKEITS-ORDNUNG ZUM EIDGENÖSSISCHEN LUFTFAHRTGESETZ (ERFÜLLUNG DER POSTULATE 2019/343 «DROHNENFLUGVERBOT – WER HAT DIE KOMPETENZ DAFÜR?» UND 2019/341 «VERBOT VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN IN KOMPETENZ DER GEMEINDEN»)

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Kubalek
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage

Die hier zu beantwortende Vorlage gehe zurück auf die Vorstösse 2019/343 «Drohnenflugverbot – Wer hat die Kompetenz dafür?» vom 9. Mai 2019 und 2019/341 «Verbot von unbemannten Luftfahrzeugen in Kompetenz der Gemeinden», welche dem Landrat als Postulate überwiesen wurden. Hintergrund der beiden Postulate seien Medienberichte gewesen, in welchen das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sich dahingehend geäussert habe, dass es die teilweise bestehenden Drohnenflugverbote der Baselbieter Gemeinden als ohne gesetzliche Grundlage erachte. Wie das BAZL anführe, komme dem Bund im Bereich Luftfahrt die Gesetzgebungskompetenz zu. Gemäss der aktuellen Rechtslage sei lediglich vorgesehen, dass die Kantone zusätzliche Flugverbote erlassen dürfen. Gemäss BAZL brauche es eine explizite Delegationsnorm im kantonalen Recht, welche bislang jedoch fehle.

Nach Einreichung der beiden Vorstösse seien auf Bundesebene das Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG)[1] und die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)[2] revidiert worden. Zum einen seien die EU-Regulierung im Bereich der unbemannten Luftfahrt übernommen und gleichzeitig die schweizerischen Rechtsgrundlagen entsprechend angepasst worden. Die neuen am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelungen hätten die Anforderungen an den Drohnenflug und die Drohnenpiloten verschärft, jedoch keine Änderung bezüglich der Kompetenzverteilung für den Erlass von Drohnenflugverboten gebracht. Art. 51 Abs. 3 LFG in Verbindung mit Art. 34 VLK enthielten weiterhin die Bestimmung, dass Kantone weitere Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen könnten.

Eine Regelung der kantonalen Kompetenzen zum Erlass von Drohnenflugverboten resp. weiteren Vorschriften auf Kantonsebene werde als notwendig erachtet, da das BAZL nun eine Übersichtskarte mit den schweizweit bestehenden Drohnenflugverboten publiziere, welche als Orientierung für alle Drohnenpiloten diene. Auf dieser Karte seien die Flugverbote der Baselbieter Gemeinden nicht publiziert, da das BAZL nach wie vor die Haltung vertrete, dass es diesen Flugverboten mangels kantonaler Delegationsnorm an einer hinreichenden Gesetzesgrundlage fehle.

Mit dieser Landratsvorlage werde die Kompetenz zum Erlass von Drohnenflugverboten und Vorschriften über den Einsatz von Drohnen mittels Änderung des Dekrets betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum LFG im Grundsatz dem Kanton zugewiesen. Gemeinden könnten zusätzlich aber eigene Vorschriften resp. Verbote zum Einsatz von Drohnen erlassen, wenn diese der Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde dienten und sich auf ein begrenztes, besonders schützenswertes Areal oder Gebiet der Gemeinde beziehen würden.

Die Eckpunkte der vorliegenden Landratsvorlage seien in einer Arbeitsgruppe besprochen worden, in welcher nebst diversen Vertretungen des Kantons (Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, Polizei, Ebenrain – Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung, Amt für Wald, Amt für Geoinformation, Fachbereich Gemeinden, Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion) auch der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) vertreten gewesen seien.

Position der SVP Baselland

Allgemein

Die Betrachtung der Erde von oben und der Einsatz von Fluggeräten entsprechen seit jeher einem menschlichen Bedürfnis nach Wissen und Freiheit, führen jedoch bisweilen zu ernst zu nehmenden Problemen.[3] Letzteres trifft auch auf den Einsatz von Drohnen zu. Insofern anerkennt die SVP Baselland – trotz ihrer freiheitlichen Grundhaltung – den mit der Vernehmlassungsvorlage geltend gemachten Regulierungsbedarf, auch wenn dieser eine Erweiterung der Einschränkung individueller Freiheit durch Kanton und Gemeinden mit sich bringt.

Die Zuständigkeit der Kantone gemäss Art. 34 Abs. 1 VLK für den Erlass von das Bundesrecht ergänzenden Vorschriften zum Schutz von Umwelt, Personen und Sachen hat der Kanton Baselland in der Verordnung zum Wildtier- und Jagdgesetz[4] sowie in den Verordnungen über die Naturschutzgebiete[5] nur im Bereich der Verminderung der Umweltbelastung – soweit ersichtlich – sinnvoll wahrgenommen. Damit überlässt der Kanton mit der vorliegenden Landratsvorlage den über das Bundesrecht hinausgehenden Erlass von Vorschriften zur Verminderung der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde den Gemeinden. Auch dies erscheint aufgrund der Nähe des Erlassgebers zu den entsprechenden Verhältnissen vor Ort sinnvoll. Dementsprechend kann sich die SVP Baselland mit den neuen Bestimmungen in § 5a des Dekrets betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidgenössischen Luftfahrtgesetz[6] grundsätzlich einverstanden erklären. Jedoch geben die beiden folgenden Bestimmungen Anlass zu Bemerkungen.

Im Besonderen

§ 5a Abs. 2

Gemäss Abs. 2 Bst. b müssen sich die kommunalen Unterschutzstellungen auf besonders schützenswerte Areale oder Gebiete der Gemeinde beziehen. Schützenswerte Areale und Gebiete einerseits und Gemeindegrenzen andererseits sind oft nicht identisch. Etliche der heutigen durch Gemeinden erlassenen Drohnenflugverbote enden an der Gemeindegrenze, was in den meisten Fällen weder vom Schutzzweck noch von der Einhaltbarkeit her Sinn macht. Deshalb sollten kommunale Drohnenflugverbote mit der Nachbargemeinde oder den Nachbargemeinden koordiniert werden, sofern ein verfolgter Schutzweck ein das Territorium mehr als einer Gemeinde umfassendes Gebiet betrifft. Dies ist in Bst. c festzuhalten.

  • 5a Abs. 2 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz
  • Die Einwohnergemeinden können für ihr Gemeindegebiet in einem Reglement eigene Vorschriften gemäss Art. 51 Luftfahrtgesetz in Verbindung mit Art. 34 VLK erlassen, sofern folgende zwei Kriterien erfüllt sind:
  1. Sie dienen der Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde.
  2. Sie beziehen sich auf ein begrenztes, besonders schützenswertes Areal oder Gebiet der Gemeinde.
  3. Schützenswerte Areale und Gebiete gemäss Bst. b, welche sich aufgrund ihres Schutzzwecks über mehrere Gemeinden erstrecken, sind unter diesen Gemeinden zu koordinieren.

§ 5a Abs. 5

Abs. 5 legt zwei generelle Ausnahmen zu bestehenden und zukünftig erfolgenden kantonalen oder kommunalen Drohnenflugverboten oder -einschränkungen fest. Allerdings sind diese Ausnahmen auf den Ernstfall von Notfallorganisationen (Polizei, Rettungsdienste, Feuerwehr, Zivilschutz, regionale Führungsstäbe und kantonaler Führungsstab) und auf Fälle von Dringlichkeit bei der Rehkitzrettung und bei landwirtschaftlichen Arbeiten beschränkt. Es fehlt eine Ausnahme zu Gunsten der Schweizer Armee. Letztere ist ebenfalls in die Aufzählung aufzunehmen. In anderen Fällen sind auch hier Ausnahmebewilligungen einzuholen. Beim Einsatz von Drohnen durch Notfallorganisationen zu Übungszwecken mag dies vertretbar sein, nicht jedoch beim Drohneneinsatz zur Rehkitzrettung durch entsprechende Fachpersonen oder zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Arbeiten. In diesen Bereichen ist davon auszugehen, dass Drohnen grundsätzlich nicht ohne Not eingesetzt werden, weshalb hier die Einschränkung auf dringliche Fälle zu streichen ist.

  • 5a Abs. 5 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz
  • Zusätzliche Vorschriften des Kantons und der Einwohnergemeinden über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien gelten nicht für den Einsatz von derartigen Luftfahrzeugen:
  1. Im Ernstfall durch die Schweizer Armee, die Polizei, die Rettungsdienste, die Feuerwehr, den Zivilschutz, die regionalen Führungsstäbe und den Kantonalen Führungsstab;
  2. Zur Rehkitzrettung und für landwirtschaftliche Arbeiten, sofern durch äussere Umstände, namentlich die Wetterbedingungen, eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, welche die Einholung einer Ausnahmebewilligung verunmöglicht.

[1]  SR 748.0.

[2]  SR 748.941.

[3]  Vgl. Daedalus und Ikarus, Ovid, Methamorphosen 8, 183-235.

[4]  SGS 520.11.

[5]  Je eine Verordnung für jedes einzelne Naturschutzgebiet in der Gesetzessammlung (siehe RRB Nr. 2024-1187 vom 27. August 2024

[6]  SGS 486.1.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland

sig. Peter Riebli
Parteipräsident

sig. Markus Graf
Fraktionspräsident

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