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Statuten der SVP Baselland

Vom 16. April 2015

I.  Name und Zweck

Art. 1   Name

1   Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Baselland (SVP Baselland) besteht seit der Gründung am 9. August 1925 eine selbständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins.

2   Sie ist eine Kantonalpartei der Schweizerischen Volkspartei (SVP Schweiz).

Art. 2   Zweck

1   Die SVP Baselland bekennt sich zu einer freiheitlichen, demokratischen, föderalistischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen unseres Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben.

2   Sie setzt sich ein für die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes, den Schutz der verfassungsmässigen Rechte, die Sicherung von Recht und Ordnung, eine freiheitliche Wirtschaftsordnung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Baselland.

3   Die SVP Baselland bekennt sich zu den Statuten der SVP Schweiz.

4   Das Parteiprogramm der SVP Baselland und ein für die Dauer von vier Jahren aufgestelltes Aktionsprogramm bilden die Richtlinien für die Tätigkeit.

II.  Mitgliedschaft

Art. 3   Erwerb der Mitgliedschaft

1   Die SVP Baselland besteht aus Sektionen (Kollektivmitgliedern) und Einzelmitgliedern.

2   Als Sektionen gelten die Ortsparteien der SVP Baselland, die Junge SVP Baselland (JSVP BL) sowie die SVP Frauen Baselland.

3   Wer im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigt und Mitglied einer Ortspartei ist, ist zugleich auch Mitglied der SVP Baselland. Einzelmitglieder müssen im Kanton Basel-Landschaft oder in einem angrenzenden Kanton stimmberechtigt sein.

4   Über die Aufnahme neuer Sektionen als Mitglied entscheidet auf schriftliches Beitrittsgesuch hin die Präsidentenkonferenz, über diejenige von Einzelmitgliedern die Parteileitung, und zwar je endgültig.

5   Personen, die von der SVP Baselland oder einer Sektion auf eidgenössischer, kantonaler, Kreis- oder Bezirksebene zur Wahl in ein öffentliches Amt nominiert werden, müssen Mitglied der Partei sein.

Art. 4   Beendigung der Mitgliedschaft

1   Die Mitgliedschaft von Sektionen endet mit deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft von Sektions- und Einzelmitgliedern endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

2   Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft pro rata temporis.

3   Auf Antrag des Büros kann die Parteileitung aus wichtigen Gründen eine Sektion, ein einzelnes Mitglied einer Sektion oder ein Einzelmitglied aus der SVP Baselland ausschliessen. Als wichtiger Grund gilt namentlich ein Verhalten, das der Partei schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Der Ausschlussentscheid bedarf keiner Begründung.

4   Das Büro der Parteileitung hat die betroffene Sektion und deren Mitglied bzw. das betroffene Einzelmitglied so rasch als möglich über den Ausschlussantrag in Kenntnis zu setzen. Vor dem Entscheid der Parteileitung ist der betroffenen Sektion und dem Mitglied angemessene Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Parteileitung einzuräumen.

5   Gegen den Beschluss der Parteileitung können die betroffene Sektion und das betroffene Mitglied an die Präsidentenkonferenz rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich, innert 30 Tagen ab Bekanntgabe des Ausschlussentscheides bei der Geschäftsstelle einzureichen. Das Rekursverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Vor dem Entscheid der Präsidentenkonferenz ist der betroffenen Sektion und dem betroffenen Mitglied angemessene Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Die Präsidentenkonferenz entscheidet endgültig. Der Entscheid bedarf keiner Begründung.

III.  Organe

Art. 5   Organe und Kommunikation

1   Die Organe der SVP Baselland sind:

  1. die Generalversammlung (GV);
  2. der Parteitag;
  3. die Präsidentenkonferenz;
  4. die Parteileitung (Vorstand);
  5. das Büro der Parteileitung (Büro);
  6. die Landratsfraktion (Fraktion);
  7. die Geschäftsstelle;
  8. die Revisionsstelle.

2   Die GV, der Parteitag, die Präsidentenkonferenz der Vorstand und das Büro beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten oder – im Falle seiner Verhinderung – eines Vizepräsidenten.

3   Soweit keine statutarischen Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Organe selbst.

4   Die SVP Baselland verfügt über ein offizielles Publikationsorgan, das allen Mitgliedern zugestellt wird und der parteiinternen Kommunikation dient. Mitteilungen der Organe im Publikationsorgan sind der persönlichen Mitteilung an die Mitglieder gleichgestellt.

5   Die Zustellung des Publikationsorgans und der persönlichen Mitteilungen an die Mitglieder kann postalisch, elektronisch oder in vergleichbarer Weise erfolgen.

Art. 6   Amtsdauer und Vereinsjahr

1   Die Parteileitung und die Revisionsstelle werden auf eine einheitlich laufende Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Mitglieder, die von Amtes wegen einem Organ angehören, müssen nicht gewählt werden.

2   Die Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen GV im Folgejahr der Landratswahlen und endet alle vier Jahre mit dem Abschluss einer ordentlichen GV gemäss Art. 8 Abs. 5.

3   Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 7   Zeichnungsberechtigung

Rechtsgeschäftlich für die SVP Baselland zeichnen können kollektiv zu zweien: der Präsident, in dessen Verhinderungsfall ein Vizepräsident, jeweils gemeinsam mit dem Kassier oder dem Sekretär oder einem Vizepräsidenten.

Art. 8   Generalversammlung (GV)

1   Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei und besteht aus allen Mitgliedern gemäss Art. 3 Abs. 3.

2   Alle anwesenden Mitglieder verfügen über je eine Stimme. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmenden, soweit die Statuten kein qualifiziertes Mehr der Stimmenden fordern. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

3   Die GV ist zuständig für:

  1. die Wahl des Präsidenten;
  2. die Wahl von bis zu zehn weiteren Mitgliedern der Parteileitung;
  3. die Wahl der Revisionsstelle;
  4. die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
  5. die Entlastung der Parteileitung;
  6. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  7. die Beschlussfassung über das Parteiprogramm;
  8. alle Vereinsgeschäfte, die der GV von der Parteileitung vorgelegt werden oder aufgrund zwingender Gesetzesbestimmungen der GV vorbehalten sind.

4   Als ausserordentliche Massnahmen fallen in den Aufgabenkreis der GV:

  1. die Veranlassung einer eingeschränkten Revision und Wahl des Revisors gemäss Art. 15 Abs. 3;
  2. die Abberufung der Parteileitung oder der Revisionsstelle während der Amtsperiode aufgrund schwerwiegender Mängel in der Amtsführung;
  3. die Änderung der Statuten gemäss Art. 23;
  4. die Auflösung der SVP Baselland gemäss Art. 24.

5   Die GV tritt jährlich, im ersten Halbjahr zur ordentlichen Sitzung zusammen. Das Büro der Parteileitung teilt den Termin der ordentlichen GV und die provisorische Traktandenliste spätestens im Januar mit.

6   Zur Einberufung einer ausserordentlichen GV ist das Büro der Parteileitung jederzeit berechtigt. Ausserdem können mindestens fünf Sektionen die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen, indem sie der Geschäftsstelle schriftlich die gewünschten Traktanden aus dem Kompetenzbereich der GV mitteilen.

7   Die provisorische Traktandenliste ist zu ergänzen, sofern der Geschäftsstelle spätestens 30 Tage vor Beginn der ordentlichen oder ausserordentlichen GV schriftliche Mitgliederanträge zugehen, die statutarisch ausdrücklich in den Kompetenzbereich der GV fallen. Die verbindliche Traktandenliste ist den Mitgliedern durch das Büro der Parteileitung spätestens 20 Tage vor Beginn der GV bekannt zu geben.

8   Beschlüsse können einzig zu traktandierten Geschäften gefasst werden. Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen der traktandierten Geschäfte können jederzeit eingebracht werden.

9   Auf Beschluss der GV kann eine laufende Sitzung jederzeit vertragt werden. Die GV bleibt hierbei an die Traktandenliste gebunden, im Übrigen jedoch an keine Fristen.

Art. 9   Parteitag

1   Für wichtige politische Entscheidungen, Anlässe von weittragender Bedeutung sowie zum Kontakt mit einer grösseren Öffentlichkeit kann das Büro der Parteileitung jederzeit einen Parteitag einberufen.

Der Parteitag besteht aus allen Mitgliedern gemäss Art. 3 Abs. 3.

2   Alle anwesenden Mitglieder verfügen über je eine Stimme. Der Parteitag beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

3   Der Parteitag ist zuständig für:

  1. die Parolenfassung zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen;
  2. die Nomination von Kandidaten für den Regierungsrat, den Nationalrat und den Ständerat;
  3. das Ergreifen der kantonalen Initiative;
  4. alle politischen Geschäfte, welche dem Parteitag von der Parteileitung vorgelegt werden und nicht statutarisch oder gesetzlich der Landratsfraktion zugewiesen sind.

4   Das Büro der Parteileitung teilt den Termin des Parteitags und die verbindliche Traktandenliste spätestens 10 Tage vor Beginn des Parteitags mit.

5   Beschlüsse können einzig zu traktandierten Geschäften gefasst werden. Anträge und Nominationsvorschläge im Rahmen der traktandierten Geschäfte können jederzeit eingebracht werden.

6   Ein Parteitag wird in der Regel öffentlich durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet das Büro der Parteileitung.

Art. 10   Präsidentenkonferenz

1   Die Präsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus:

  1. den Präsidenten der Sektionen;
  2. den Mitgliedern der Parteileitung;
  3. den Vertretern der Partei an den kantonalen und eidgenössichen Gerichten.

2   Alle Anwesenden gemäss Abs. 1 verfügen über je eine Stimme. Sektionspräsidenten können sich durch ein Mitglied des Sektionsvorstands vertreten lassen. Die Präsidentenkonferenz beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

3   Die Präsidentenkonferenz ist zuständig:

  1. für die Aufnahme neuer Sektionen in die SVP Baselland gemäss Art. 3;
  2. als Rekursinstanz über den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 4.

4   Das Büro der Parteileitung teilt den Termin der Präsidentenkonferenz und die Traktandenliste spätestens 15 Tage vor Beginn der Konferenz mit.

5   Beschlüsse können einzig zu traktandierten Geschäften gefasst werden. Anträge im Rahmen der traktandierten Geschäfte können jederzeit eingebracht werden.

6   Die Präsidentenkonferenz dient im Übrigen als parteiinterne Informationsplattform. In diesem Rahmen können die Sektionspräsidenten zudem von maximal zwei weiteren Mitgliedern des Sektionsvorstandes begleitet werden.

Art. 11   Parteileitung (Vorstand)

1   Die Parteileitung setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten;
  2. zwei Vizepräsidenten;
  3. dem Sekretär;
  4. dem Kassier;
  5. bis zu sechs weiteren Mitgliedern;

sowie von Amtes wegen:

  1. dem Präsidenten der SVP-Landratsfraktion;
  2. den Vertretern der Partei im Regierungsrat;
  3. den Vertretern der Partei in der Bundesversammlung;
  4. dem Präsidenten der JSVP BL;
  5. der Präsidentin der SVP Frauen Baselland.

2   In der Parteileitung soll mindestens ein Mitglied der SVP Gemeinderäte Baselland vertreten sein.

3   Die Parteileitung konstituiert sich im Rahmen dieser Statuten selbst. Tritt ein Mitglied der Parteileitung, das dieser nicht von Amtes wegen angehört, während der Amtsperiode zurück, so bestimmt die Parteileitung für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger. Auf diese Nachfolge durch Kooptation darf die Parteileitung in einer Amtsperiode höchstens fünfmal zurückgreifen. Sie ist nicht anwendbar für den Präsidenten.

4   Die Parteileitung ist zuständig für:

  1. das Aktionsprogramm;
  2. die Reglemente für die Tätigkeit der Parteiorgane, der Dienste und, soweit sie sich nach den Statuten nicht selbst organisieren, der Fachkommissionen;
  3. die Wahl der Delegierten der SVP Baselland bei der SVP Schweiz;
  4. alle weiteren Geschäfte, die ihr durch die Statuten zugewiesen werden;
  5. alle Geschäfte, die ihr durch das Büro vorgelegt werden und nicht statutarisch anderen Organen zugewiesen sind.

Art. 12   Büro der Parteileitung (Büro)

1   Das Büro der Parteileitung setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten;
  2. den beiden Vizepräsidenten;
  3. dem Präsidenten der SVP-Landratsfraktion;
  4. dem Sekretär.

2   Das Büro führt die Partei im Tagesgeschäft und ist zuständig für alle Belange und Aufgaben, die nicht statutarisch anderen Organen zugewiesen sind.

3   Das Büro stützt sich in seinen Entscheiden auf die Statuten, das Parteiprogramm, das Aktionsprogramm sowie die strategischen Beschlüsse und Reglemente der Parteileitung ab.

4   Der Präsident kann für besondere Aufgaben vorübergehend weitere Parteimitglieder in das Büro berufen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.

Art. 13   Landratsfraktion (Fraktion)

1   Der Landratsfraktion gehören die Vertreter der SVP Baselland im Landrat an.

2   Die Fraktion wählt einen Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Sie organisiert sich im Rahmen des Gesetzes und dieser Statuten selbst.

3   Die Fraktion ist parteiintern zuständig für die Prüfung, Bewertung und Nomination aller Kandidaten für öffentliche Ämter auf Kantons-, Kreis- und Bezirksebene, soweit diese Aufgabe nicht statutarisch dem Parteitag, der Parteileitung oder den Ortsparteien zugewiesen ist. Die Fraktion berücksichtigt hierfür die Stellungnahmen der einschlägigen Fachkommissionen und Dienste der SVP Baselland und kann diesen auch Aufträge erteilen.

4   Die Mitglieder des Büros können an den Sitzungen der Fraktion jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen. Die Parteileitung ist jederzeit berechtigt, der Landratsfraktion Anträge zu stellen und Nominationsvorschläge zu unterbreiten.

Art. 14   Geschäftsstelle

1   Die Geschäftsstelle ist die administrative Zentralstelle der Partei. Sie steht unter der Leitung des Sekretärs.

2   Der Geschäftsstelle obliegen namentlich folgende Administrativaufgaben:

  1. Protokollführung über die Beschlüsse der Organe, mit Ausnahme der Landratsfraktion und der Revisionsstelle;
  2. Erledigung der Korrespondenz;
  3. Mitgliederverwaltung;
  4. Organisation von Anlässen;
  5. Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Betreuung und Beratung der Sektionen;
  7. Betreuung des Archivs.

3   Die Geschäftsstelle sorgt für Kontinuität in der Parteiorganisation und -dokumentation, auch über personelle Wechsel in den einzelnen Organen hinweg.

Art. 15   Revisionsstelle

1   Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen und einem Ersatzmitglied oder sie besteht aus einer Treuhandgesellschaft.

2   Die Revisionsstelle prüft in angemessener Weise die Jahresrechnung und erstattet der GV schriftlich Bericht.

3   Eine eingeschränkte Revision des zurückliegenden Rechnungsjahres durch dem Revisionsaufsichtsgesetz unterstehende Revisoren und gemäss den Vorschriften von Art. 729 ff. OR wird nur gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der GV veranlasst.

IV.  Sektionen

Art. 16   Ortsparteien

1   Die Ortsparteien vereinigen Einwohnerinnen und Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft, welche die Zwecke der SVP Baselland gemäss Art. 2 unterstützen.

2   Die Ortsparteien bilden die organisatorische Grundlage der SVP Baselland und sind Sektionen im Sinne von Art. 3. Sie verfügen im Rahmen dieser Statuten und den von der kantonalen Parteileitung geprüften und genehmigten eigenen Statuten über rechtliche und organisatorische Autonomie.

3   Die Ortsparteien jedes Wahlkreises sorgen in enger Zusammenarbeit für die Nomination von Kandidaten zu den Landratswahlen.

4   Die Ortsparteien richten ihre politische Arbeit nach den schweizerischen und kantonalen Partei- und Aktionsprogrammen aus. Sie tragen zur Meinungsbildung in den Gemeinden bei und befassen sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Sie werben und fördern neue Parteimitglieder und haben feste Strukturen für Unterschriften- und Plakataktionen der SVP.

Art. 17   Junge SVP Baselland

1   Die Junge SVP Baselland (JSVP BL) ist eine ortsübergreifende Sektion der SVP Baselland. Sie vertritt die besonderen Anliegen der Jugend.

2   Der JSVP BL können Jugendliche ab vollendetem 16. Altersjahr aus allen Ortsparteien sowie den Einzelmitgliedern der SVP Baselland angehören. Die JSVP BL bestimmt in ihren eigenen Statuten das Höchstalter für die Aktivmitgliedschaft.

3   Die JSVP BL erhebt keinen obligatorischen Mitgliederbeitrag. Sie hat Anspruch auf angemessene finanzielle Mittel seitens der SVP Baselland.

4   Die JSVP BL verfügt im Rahmen dieser Statuten und den von der kantonalen Parteileitung geprüften und genehmigten eigenen Statuten über rechtliche und organisatorische Autonomie.

Art. 18   SVP Frauen Baselland

1   Die SVP Frauen Baselland sind eine ortsübergreifende Sektion der SVP Baselland. Die Sektion fördert das politische Interesse und wahrt die Anliegen der Frau in Politik und Gesellschaft.

2   Den SVP Frauen Baselland können Frauen aus allen Ortsparteien sowie weibliche Einzelmitglieder der SVP Baselland angehören.

3   Die SVP Frauen Baselland erheben keinen obligatorischen Mitgliederbeitrag. Sie haben Anspruch auf angemessene finanzielle Mittel seitens der SVP Baselland.

4   Die SVP Frauen Baselland verfügen im Rahmen dieser Statuten und den von der kantonalen Parteileitung geprüften und genehmigten eigenen Statuten über rechtliche und organisatorische Autonomie.

V.  Fachkommissionen und Dienste

Art. 19   SVP Gemeinderäte Baselland

1   Die Gemeinderäte, welche Mitglied einer Sektion oder Einzelmitglied der SVP Baselland sind, bilden eine Fachkommission der SVP Baselland, um gemeindeübergreifend kommunale Anliegen zu diskutieren und anzugehen.

2   Die SVP Gemeinderäte Baselland organisieren sich im Rahmen dieser Statuten selbst.

Art. 20   Weitere Fachkommissionen und Dienste

1   Die Parteileitung kann weitere, ständige oder befristete Fachkommissionen einsetzen.

2   Die Parteileitung kann für besondere Aufgaben ständige oder befristete Dienste einsetzen.

3   Die Vorsitzenden der weiteren Fachkommissionen und Verantwortlichen der Dienste nehmen in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen der Parteileitung teil. Über Ausnahmen entscheidet die Parteileitung.

VI.  Finanzen und Haftung

Art. 21   Beiträge und Beitragshöhe

1   Die Partei bestreitet ihre Aufwendungen aus:

  1. den jährlichen Beiträgen der Ortsparteien, die für jedes Vereinsjahr von der GV der SVP Baselland nach Massgabe der Bedürfnisse festgesetzt und von den Ortsparteien entsprechend der Mitgliederzahl entrichtet werden;
  2. den Beiträgen der Einzelmitglieder der Kantonalpartei, die von der GV für jedes Vereinsjahr bestimmt werden;
  3. den Beiträgen der Amtsträger der SVP Baselland auf eidgenössischer, kantonaler, Kreis- und Bezirksebene, die vom Büro der Parteileitung festgelegt werden;
  4. freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen;
  5. dem Ergebnis ausserordentlicher Sammelaktionen.

2   Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SVP Baselland können die entsprechenden Mitglieder gemäss Art. 4 ausgeschlossen werden.

Art. 22   Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den durch die letzte GV festgelegten Jahresbeitrag.

VII.  Statutenänderung und Auflösung

Art. 23   Statutenänderung

Die Statuten können durch die GV mit einer Zweidrittelmehrheit abgeändert werden, sofern die Revision auf der Traktandenliste angezeigt worden ist.

Art. 24   Auflösung

1   Die SVP Baselland kann durch die GV mit einer Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden, sofern die Auflösung auf der Traktandenliste angezeigt worden ist.

2   Bei Auflösung sind ein allfällig vorhandenes Vermögen und das Archiv während mindestens zehn Jahren zugunsten einer Neugründung bei der SVP Schweiz zu hinterlegen. Eine Verwendung des Vermögens und die Herausgabe des Archivs dürfen nur im Sinne der Bestrebungen der aufgelösten SVP Baselland erfolgen. Der Entscheid hierüber steht dem Zentralvorstand der SVP Schweiz zu.

VIII. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 25   Übergangsbestimmungen

1   Die laufende Amtsperiode bleibt von der Statutenänderung unberührt. Personen, die aufgrund der bisherigen Statuten in ein Organ der SVP Baselland gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.

2   Das geltende Partei- und Aktionsprogramm bleibt von der Statutenänderung unberührt.

3   Das geltende parteiinterne Recht (bspw. Reglemente und Vereinsübung) behält seine Gültigkeit, soweit es nicht zu diesen Statuten im Widerspruch steht.

Art. 26   Inkrafttreten

1   Die vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 16. April 2015 genehmigt.

2   Die revidierten Statuten treten gemäss Beschluss der Parteileitung auf den 17.04.2015 in Kraft und ersetzen damit alle früheren Statuten der SVP Baselland.

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