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Vernehmlassung

VERNEHMLASSUNGSEINLADUNG ZUR ZUSAMMENFÜHRUNG DER JUGENDANWALTSCHAFT MIT DER STAATSANWALTSCHAFT: REVISION DES EINFÜHRUNGS-GESETZES ZUR SCHWEIZERISCHEN JUGENDSTRAFPROZESSORDNUNG UND AUFHEBUNG DES DEKRETS EG STPO (2025/375)

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Steinemann
Sehr geehrte Frau Getzmann Wüst
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage

Gegenwärtig sind die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft eigenständige und voneinan-der unabhängige Dienststellen der Sicherheitsdirektion. Während sich die Staatsanwaltschaft aus-schliesslich mit der Führung von Strafverfahren (gegen Erwachsene) beschäftigt, ist das Tätigkeitsge-biet der Jugendanwaltschaft weiter gefasst: Nebst der Durchführung von Jugendstrafverfahren ge-hört auch die Prävention und die Vernetzung mit anderen Organen der Jugendhilfe dazu, weshalb die Jugendanwaltschaft etwa Schutzmassnahmen anordnen kann. Ein weiterer Unterschied des Tä-tigkeitsgebiets besteht darin, dass die Jugendanwaltschaft die Organisation und die Begleitung des Urteilsvollzugs selbst wahrnimmt, wogegen dieser (wichtige) Bereich im Erwachsenenstrafrecht nicht der Staatsanwaltschaft obliegt, sondern von einer eigenständigen Behörde innerhalb der Si-cherheitsdirektion, nämlich vom Amt für Justizvollzug, ausgeübt wird. Wie in der Vernehmlassungs-vorlage zutreffend ausgeführt wird, ist dies auf die unterschiedliche Ausrichtung von Jugendstraf-recht einerseits und Erwachsenenstrafrecht andererseits zurückzuführen und namentlich mit der Fokussierung auf Erziehung und Integration der straffälligen Jugendlichen begründet, was durch eine konstante Bezugsperson gefördert wird.
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt nun – trotz des unterschiedlichen Tätigkeitsbereichs und der unterschiedlichen Stossrichtung der beiden Behörden – eine Zusammenlegung von Staatsanwalt-schaft und Jugendanwaltschaft vor, wobei korrekterweise gerade nicht von einer (hierarchisch neutral ausgestalteten) Zusammenführung, sondern vielmehr von einer Integration der Jugendan-waltschaft in die Strukturen der Staatsanwaltschaft gesprochen werden muss, bei der die Jugend-anwaltschaft zu einer blossen Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft «degradiert» und grundsätzlich der Führung der Staatsanwaltschaft unterstellt würde.
Begründet wird dieses (Haupt-)Anliegen der Vorlage mit dem Hinweis auf (angebliche) Effizienzge-winne, Ressourcenersparnisse und Synergien, dies namentlich in den Bereichen Personalführung, Informatik und Rechnungswesen. Betont wird zudem, dass die fachliche Weisungsgewalt bei Ju-gendstrafverfahren weiterhin dem Leitenden Jugendanwalt zustehe und dieser auch weiterhin allein für die Bereiche Prävention und Vollzug verantwortlich sei.
Daneben schlägt die Vernehmlassungsvorlage auch eine materielle Änderung des Einführungsgeset-zes zur Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vor: So soll das Mediationsverfahren im Jugendstraf-prozess erleichtert werden, und die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der Jugendlichen zur Mediationsvereinbarung nicht wie bis anhin nur mittels eigenhändiger Unterschrift, sondern neu auch auf andere Weise (d.h. z.B. mittels E-Mail oder aufgezeichneter Sprachmitteilung) möglich sein; dies um die in der Praxis häufig vorkommenden, unnötigen Verzögerungen beim Verfahrens-abschluss und die damit verbundenen Belastungen der Jugendlichen zu vermeiden.
Abschliessend wird – als drittes Anliegen der Vorlage – auch die ersatzlose Aufhebung des Dekrets zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vorgeschlagen. Dieses Dekret be-stimmt die Höchstzahl von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Die Vorlage stellt dabei die Be-hauptung in den Raum, die Beschränkung der Sollstellen der Staatsanwaltschaft in einem Erlass sei einzigartig im Kanton; man könne die Personalkosten ja auch einfach über das Budget steuern.

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland lehnt die Vernehmlassungsvorlage in den wesentlichen Punkten ab.
Dies mit folgenden Begründungen:

1. Integration der Jugendanwaltschaft in die Staatsanwaltschaft
a) Verfassungsrechtliche Bedenken
Wie die Vernehmlassungsvorlage auf S.12/16 durchaus zutreffend ausführt, ist die Organisation der Strafbehörden im Kanton Basel-Landschaft auf Verfassungsstufe geregelt: § 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung benennt als Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich die Polizei, die Staatsan-waltschaft und die Jugendanwaltschaft. Diese Behörden werden somit explizit und auf gleicher Stufe nebeneinander aufgeführt. Es ist schlechthin unerfindlich, wie die Vorlage dennoch zum Schluss gelangen kann, eine Verfassungsänderung sei nicht notwendig, zumal ja «bloss» zwei Behörden zu einer Dienststelle zusammengelegt würden. Niemand käme auf die Idee, auf eine Verfassungsänderung könne verzichtet werden, wenn etwa die ebenfalls genannte Polizei plötz-lich der Jugendanwaltschaft untergeordnet werden sollte! Genau eine solche (freilich abwegi-ge) Reorganisation wäre dann aber nach der Logik der Vorlage ebenfalls plötzlich mit einer ein-fachen Gesetzesänderung möglich, was offenkundig nicht mit dem Inhalt und dem Wesen der genannten Verfassungsbestimmung vereinbar ist.
Die SVP Baselland kann sich die von der Vernehmlassungsvorlage kolportierte Behauptung aus-schliesslich mit dem Wunsch der Verwaltung erklären, eine unliebsame obligatorische Volksbe-fragung zu verhindern und die damit einhergehenden Risiken für ein Scheitern des Projekts zu vermeiden.
Unabhängig von den Motiven der Verwaltung hat die SVP Baselland jedenfalls grösste Beden-ken, ob die von der Vernehmlassungsvorlage bezweckte Behördenreorganisation ohne gleich-zeitige Änderung der Kantonsverfassung überhaupt zulässig ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, zumal das Hauptanliegen der Vorlage auch in der Sache selbst nicht ge-rechtfertigt ist, wie die nachfolgenden Ausführungen deutlich zeigen.

b) Fehlende Notwendigkeit / fehlender Nutzen einer Reorganisation
Vorab ist festzuhalten, dass die Jugendanwaltschaft ihre Aufgaben mit den bestehenden Struk-turen soweit ersichtlich sehr gut und speditiv erfüllt. Es besteht demnach weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht ein ausgewiesener Grund für organisatorische Veränderungen. Dies behauptet die Vernehmlassungsvorlage auch nicht. Stattdessen verweist sie – wie bereits ausgeführt – auf angebliche Synergieeffekte im administrativen Bereich und stellt Effizienzstei-gerungen in den Raum.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es die SVP Baselland selbstverständlich begrüsst, wenn effi-zientere Strukturen geschaffen, Synergien genutzt und mit den finanziellen Mitteln der öffent-lichen Hand haushälterisch umgegangen wird. Indes lässt sich nicht bestreiten, dass mit jeder Reorganisation ein erheblicher Initialaufwand verbunden sein kann. Zu denken ist diesbezüglich insbesondere an externe Berater, diverse Arbeitsgruppen, Sitzungen, EDV-Umstellungen, ver-änderter Raumbedarf, etc. Daher gilt es in jedem Fall zu prüfen, ob sich dieser Aufwand mittel- bis langfristig auch in Form von messbaren Einsparungen auszahlt.
Genau dies ist hier offenkundig nicht der Fall: Wie die Vernehmlassungsvorlage selbst ausdrück-lich festhält (!), sind durch eine Zusammenlegung keine Minderausgaben zu erwarten (Ziff. 2.6, S.12/16 in fine). Es würden lediglich saldoneutral die Konten und Budgetkredite der Jugendan-waltschaft und der Staatsanwaltschaft zusammengeführt. Die Vorlage hält weiter fest, dass be-stehende Strukturen weiterhin bewirtschaftet werden müssten. So habe eine Zusammenlegung namentlich keine Auswirkungen auf den konsolidierten Stellenplan und insbesondere keine Senkung der Stellenzahl zur Folge. Insgesamt seien zwar leichte Effizienzsteigerungen zu erwar-ten, doch würden demgegenüber auf einer anderen Ebene (Geschäftsleitung, Staatsanwalt-schaft und Jugendanwaltschaft) vermehrt Absprachen und Koordination nötig. Die Effekte seien marginal und liessen sich nicht beziffern. Es sei davon auszugehen, dass sich die Effekte wei-testgehend gegenseitig aufheben (Ziff. 2.6, S.13/16). Bemerkenswert ist sodann, dass in der Vorlage noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass keine neuen Stellen beantragt wür-den (!). Bei einer Vorlage, die mit angeblichen Effizienzgewinnen und Synergien begründet wird, müsste sich dies eigentlich von selbst verstehen. Vielmehr befremdet es, dass keine Re-duktion des Stellenplans erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund ist absolut nicht ersichtlich, was die ganze Aktion objektiv betrachtet, überhaupt an Vorteilen bringen soll. Stattdessen entsteht der Eindruck, dass die Reorganisation hier Selbstzweck darstellt bzw. mutmasslich irgendwelchen Partikularinteressen dient. Dem steht wie aufgezeigt der mit solchen grösseren Reorganisationsprojekten notorisch stets ver-bundene Projekt- und Initialaufwand entgegen, und es besteht überdies das latente Risiko, dass existierende und bewährte Abläufe und Strukturen gar verschlechtert werden könnten. In die-sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ersten Staatsanwältin gemäss Vorlage zwar keine fachliche Weisungskompetenz gegenüber dem Leitenden Jugendanwalt zukommen wür-de, doch könnte sie kraft ihrer zukünftigen Weisungshoheit in Betriebs- und Personalangele-genheiten sehr wohl auf die betrieblichen Abläufe sowie auf die personelle Ausstattung und Zusammensetzung der Jugendanwaltschaft einwirken und damit deren qualitative und quantita-tive Erledigungskapazitäten gegebenenfalls auch nachteilig beeinflussen.
Zusammengefasst verspricht die Vorlage somit eine Riesenübung für nichts. Gegebenenfalls wird das bewährte System sogar verschlechtert.

c) Interkantonaler Vergleich
Die Vernehmlassungsvorlage verweist auf «viele andere Kantone», in denen die Jugendanwalt-schaft zur Staatsanwaltschaft gehöre (Ziff. 1.1, S. 2/16). Gespräche wurden mit Behördenvertre-tungen der Kantone Aargau, Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau und Zug geführt (Ziff. 2.1.2, S. 6/16). Diese Gespräche hätten gezeigt, dass die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in einer zentralen Struktur sowohl Effizienzgewinne als auch qualitative Vorteile mit sich bringe.
Hinter diese Erkenntnisse sind jedoch mehrere grosse Fragezeichen zu setzen:
Von den genannten Kantonen hat lediglich der Kanton Aargau eine unabhängige Jugendanwalt-schaft. In den vier anderen Kantonen ist die Jugendanwaltschaft in die Staatsanwaltschaft inte-griert. Dass diese vier Kantone das von ihnen gewählte Modell als vorteilhaft beschreiben, überrascht freilich nicht; nachdem sie jedoch – soweit ersichtlich – keine Reorganisation hinter sich haben, fehlt es ihnen aber von vornherein an einer Vergleichsmöglichkeit mit anderen Modellen. Zudem ist es etwas grundsätzlich Anderes, wenn sich ein Kanton von Anfang an für ein Modell mit integrierter Jugendanwaltschaft entschieden und entsprechend verschlankte und kostengünstigere Strukturen geschaffen hat. Wie obenstehend aufgezeigt, hätte die von der Vorlage vorgeschlagene Reorganisation im Baselbiet nämlich gerade nicht die entspre-chenden finanziellen Vorzüge!
Im Weitern erstaunt es doch in erheblichem Ausmass, dass von fünf konsultierten Kantonen nur gerade ein einziger mit unabhängiger Jugendanwaltschaft miteinbezogen wurde. Dass demge-genüber gleich vier Kantone mit integrierter Jugendanwaltschaft für den Vergleich ausgesucht wurden, lässt den Eindruck erwecken, man habe auf ein gewünschtes Ergebnis hingesteuert. Dies umso mehr, als für dieses Ungleichgewicht keine erkennbare Not bestand: So hat nament-lich unser Nachbarkanton Solothurn ebenfalls eine unabhängige Jugendanwaltschaft (Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Solothurn). Gleiches gilt sodann für den Kanton Zürich (§ 86 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenor-ganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH; Ordnungsnummer 211.1]).
Aus einem interkantonalen Vergleich lässt sich somit in Bezug auf die Vernehmlassungsvorlage nichts herleiten.

2. Aufhebung des Dekrets zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
Die Vernehmlassungsvorlage begründet die verlangte Aufhebung dieses Dekrets damit, dass dieses die Höchstzahl von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten festschreibe, wogegen die Höchstzahl von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten heute nirgends geregelt werde. Über-haupt könne man die Personalkosten über das Budget steuern.
Nachdem aufgrund des Obenstehenden kein Grund für die Integration der Jugendanwaltschaft in die Staatsanwaltschaft besteht, erübrigt sich a priori auch die Aufhebung des hier betroffe-nen Dekrets.
Selbst wenn das Hauptanliegen der Vorlage jedoch umgesetzt werden sollte, wäre auf die Auf-hebung des Dekrets zu verzichten. Vielmehr wären diesfalls die im Dekret genannten Höchst-zahlen einfach um die aktuellen Sollstellen des Leitenden Jugendanwalts sowie der Jugendan-wältinnen und Jugendanwälte zu ergänzen.
Eine blosse Steuerung über das Budget bietet dem Landrat keine hinreichende Möglichkeit, auf die Anzahl dieser Kaderstellen Einfluss zu nehmen. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten kommt in der Strafverfolgung eine zentrale Bedeutung zu; sie stehen in erhöhtem Masse im Fo-kus der Öffentlichkeit und vertreten die Behörde namentlich auch vor Gericht. Es ist sodann organisatorisch wichtig, dass die Zahl von Leitenden Staatsanwälten, normalen Staatsanwälten und subalternen Untersuchungsbeamten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander steht. Selbst wenn dies mit dem bewilligten Budget zu vereinbaren wäre, ist es daher weder sinnvoll noch wünschenswert, dass die Behördenleitung bzw. die Regierung dieses Verhältnis nach ei-genem Gusto verändert und etwa die Zahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beliebig erhöht.
Die von der Vernehmlassungsvorlage aufgestellte Behauptung, dass die Beschränkung der Soll-stellen der Staatsanwaltschaft in einem Erlass einzigartig im Kanton sei, ist im Übrigen schlicht-weg falsch! So sind namentlich die Anzahl und die Stellenprozente der kantonalen Richter ebenfalls minutiös in einem analogen Dekret geregelt (Dekret vom 22. Februar 2001 zum Ge-setz über die Organisation der Gerichte, GOD; SGS 170.1). Dies erscheint nach wie vor als sinn-voll, um weiterhin ein Gleichgewicht der wichtigsten Behördenmitglieder zu gewährleisten.

3. Vereinfachung der Zustimmungsregelung im Mediationsverfahren
In diesem Punkt hat die Vernehmlassungsvorlage nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich die bis-herige Regelung für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu einer geschlossenen Media-tionsvereinbarung in der Praxis als zu starr erweist. Es spricht aus Sicht der SVP Baselland nichts dagegen, nebst der schriftlichen Zustimmung im engeren Sinne auch eine Zustimmung «auf an-dere Weise» genügen zu lassen, wenn die Jugendanwaltschaft im konkreten Einzelfall vom Nachweis der Zustimmung ausgehen und diesen in geeigneter Form dokumentieren kann. Einer Neufassung von § 11 Abs. 4 EG JStPO kann daher zugestimmt werden.

Zusammenfassung

Aus den obenstehenden Gründen äussert sich die SVP Baselland wie folgt:
1. Ablehnung zur beantragten Integration der Jugendanwaltschaft in die Staatsanwaltschaft
2. Ablehnung der beantragten Aufhebung des Dekrets zum Einführungsgesetz zur Schweizeri-schen Strafprozessordnung (Höchstzahl von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten)
3. Zustimmung zur beantragten Änderung von § 11 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schwei-zerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; Vereinfachte Zustimmung zur Mediations-vereinbarung)

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland

sig. Peter Riebli
Parteipräsident

sig. Markus Graf
Fraktionspräsident

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