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Vernehmlassung

VERNEHMLASSUNGSEINLADUNG ZUR DIGITALEN TEILNAHME AN LANDRATSSITZUNGEN; ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ORGANISATION UND DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG DES LANDRATS (LANDRATSGESETZ) UND DES DEKRETS ZUM GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION UND DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG DES LANDRATS (GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDRATS)

Sehr geehrte Frau Landschreiberin Heer Dietrich
Sehr geehrter Herr Klee
Sehr geehrter Herr Wirthlin
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage

Die Vorlage betrifft eine Teilrevision des Landratsgesetzes und der Geschäftsordnung des Landrats. Ziel ist es, digitales Abstimmen für Mitglieder des Landrats zu ermöglichen, wenn sie aus bestimmten persönlichen Gründen nicht physisch an Sitzungen teilnehmen können. Konkret soll es Landratsmitgliedern erlaubt werden, bei längerer Abwesenheit trotzdem an Abstimmungen teilzunehmen, allerdings nur in bestimmten Situationen und unter einschränkenden Voraussetzungen.

Hintergrund bzw. Ausgangspunkt für die Vernehmlassungsvorlage sind zwei vom Landrat im Mai 2025 überwiesene Motionen:

  • Motion 2025/129 vom 27. März 2025: Dieser Vorstoss verlangt, die digitale Teilnahme an Landratssitzungen sei zu ermöglichen.
  • Motion 2025/134, ebenfalls vom 27. März 2025: Hier wird die virtuelle Teilnahme bei Mutterschaft oder längerer Krankheit gewünscht.

Zu beachten ist diesbezüglich jedoch auch, dass eine frühere Lösung für Stellvertretungen im Parlament (Vorlage Nr. 2020/347) erst am 27. Februar 2025 vom Landrat abgelehnt wurde. Nun wird – gerade mal einen Monat später – im Grunde das gleiche Begehren erneut gestellt: Statt Ersatz zu schicken, soll die betroffene Person nun halt einfach selbst digital abstimmen können.

Zulässig sein soll die digitale Abstimmung jedoch nur in zwei Situationen, nämlich (1) bei Mutterschaft, ab 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis Ende des Mutterschaftsurlaubs, und (2) bei Krankheit oder Unfall, jedoch nur wenn eine Teilnahmeunfähigkeit von mindestens 8 Wochen besteht und ein Arztzeugnis vorliegt. In beiden Konstellationen ist die Möglichkeit einer digitalen Abstimmung zudem auf eine maximale Dauer von 6 Monaten limitiert.

Paradoxerweise gilt eine digital abstimmende Person aber gleichzeitig als nicht anwesend: Sie hat somit insbesondere (a) kein Rederecht, (b) kein Antragsrecht, und sie kann (c) auch nicht an geheimen Wahlen teilnehmen. Mit anderen Worten: Man darf nur abstimmen, sonst nichts.

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland lehnt die Vernehmlassungsvorlage ab.

Dies mit folgenden Begründungen:

1.   Das Präsenzprinzip als zentraler Stützpfeiler einer parlamentarischen Demokratie

Das Präsenzprinzip besagt im Kern, dass parlamentarische Entscheidungen von den Mitgliedern persönlich und physisch an der Sitzung getroffen werden. Dies umfasst traditionell drei Elemente: (1) Die physische Anwesenheit im Ratssaal, (2) die persönliche Stimmabgabe und (3) die Teilnahme an Beratung und Debatte. Ein Parlament ist also nicht nur ein Abstimmungsorgan, sondern auch ein Deliberationsorgan. Die Willensbildung entsteht im Raum, durch Diskussion. Der klassische parlamentarische Gedanke beinhaltet denn auch die folgenden Punkte:

  • Argumente werden öffentlich ausgetauscht
  • Meinungen können sich im Verlauf der Debatte ändern
  • Mitglieder reagieren aufeinander

Wenn Abstimmungen digital und aus der Ferne erfolgen, besteht die Gefahr, dass das Parlament zu einer Art Abstimmungsplattform degradiert und damit wesentlicher Eigenschaften und Stärken beraubt wird.

Die persönliche Anwesenheit eines Parlamentsmitgliedes ist zudem auch wichtig für die Transparenz: Im Ratssaal ist sichtbar, wer anwesend ist, wer abstimmt und wie Mehrheiten entstehen. Zudem bietet eine physische Präsenz Gewähr dafür, dass ein Mitglied sein Stimmrecht auch tatsächlich selbst ausübt und dies nicht etwa einem Dritten überlässt.

Die SVP Baselland erachtet das Präsenzprinzip als wertvoll und unverzichtbar. Aus diesem Grund stellt sie sich mit Nachdruck gegen Bemühungen, welche ganz offenkundig dessen Aufweichung zum Ziel haben. Zwar statuiert die Vernehmlassungsvorlage verschiedene Einschränkungen und Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe. Indes wird damit ein höchstproblematischer Präzedenzfall geschaffen: Wenn die Möglichkeit einer elektronischer Stimmabgabe erstmal eingeführt ist, sind Tür und Tor weit geöffnet, um – allenfalls sogar mit nachvollziehbaren Gründen – die Ausweitung dieser Abstimmungsform zu fordern (vgl. sogleich die nachstehende Ausführungen): Zuerst – wie von der Vorlage vorgeschlagen – bei Mutterschaft, dann auch bei Vaterschaft, dann bei Betreuungspflichten, dann allgemein bei «wichtigen Gründen» und schliesslich vollkommen voraussetzungslos. Vor diesem Hintergrund erscheint die hier behandelte Vernehmlassungsvorlage nur als erste Scheibe der zu erwartenden Salamitaktik. Hierzu bietet die SVP Baselland nicht Hand.

2.   Gleichheit der Ratsmitglieder

Ein (weiteres) Kernproblem der Vernehmlassungsvorlage ist die Ungleichbehandlung der Parlamentarier. Die Vorlage erlaubt digitales Abstimmen nämlich nur bei:

  • Mutterschaft
  • längerer Krankheit / Unfall

Andere legitime Abwesenheiten finden demgegenüber keine Anerkennung, so etwa:

  • Vaterschaft
  • Pflege von Angehörigen
  • berufliche Verpflichtungen
  • längere Auslandsaufenthalte
  • Quarantäne (ohne Vorliegen von Krankheit)

 Es erscheint als sehr fraglich, ob diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt und mit dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung bzw. von § 7 Abs. 1 der Kantonsverfassung vereinbar ist.

Entweder der Kanton Basel-Landschaft hat ein vollwertiges Präsenzparlament oder er begnügt sich mit einem digitalen resp. virtuellen Landrat. Dies ist eine Grundsatzfrage, die jeder für sich beantworten muss. Die SVP Baselland steht jedenfalls entschieden für unsere bewährte Form der parlamentarischen Präsenzlösung ein. So oder anders geht es aber jedenfalls nicht an, einfach Sonderrechte für einzelne Gruppen einzuführen. Die Umsetzung der Vernehmlassungsvorlage verspricht somit im negativen Sinn, dass zuerst eine stossende Rechtsungleichheit geschaffen wird, und dass diese dann durch eine immer mehr ausufernde Zulassung der elektronischen Stimmabgabe beseitigt werden muss. Es soll also zuerst ein Problem geschaffen werden, nur um dieses anschliessend lösen zu können. Die Logik eines solchen Vorgehens erschliesst sich der SVP Baselland nicht.

3.   Unvollständigkeit der Mandatsausübung

Die Vorlage versucht nicht nur beim anspruchsberechtigten Personenkreis, sondern auch betreffend das Ausmass der zugelassenen Mitwirkung, der Politik einen vermeintlich ausgewogenen Kompromiss schmackhaft zu machen: Abstimmen ja, Mitreden nein. Dies überzeugt jedoch nicht, sondern erscheint vielmehr als halbpatzige Nicht-Lösung der sich stellenden Grundsatzfrage. Denn die parlamentarische Willensbildung besteht – wie obenstehend unter Ziff. 1 ausgeführt – aus Diskussion, individueller Meinungsbildung und erst dann, als letzter Punkt, aus der Abstimmung. Indem nun aber eine digital abstimmende Person kein Rederecht und auch kein Antragsrecht hätte und sie überdies auch nicht an geheimen Wahlen teilnehmen könnte, würde der erforderliche Austausch verunmöglicht und der individuelle Meinungsbildungsprozess beeinträchtigt und verfälscht. Dies würde das Landratsmandat auf einen blossen Knopfdruck reduzieren.

Auch hier müsste demzufolge das Prinzip «Ganz oder gar nicht» gelten. So aber erscheint das von der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Modell weder als Fisch noch als Vogel.

4.   Willkür, Missbrauchspotential und Unvollständigkeiten

Nebst dem Umstand, dass von den möglichen potenziellen Anspruchsgruppen nur einzelne herausgepickt wurden, stellen sich in diesem Zusammenhang noch diverse weitere Fragen. So erhellt zum Beispiel nicht, weshalb für das Recht auf digitale Abstimmung willkürlich auf eine Teilnahmeunfähigkeit von mindestens 8 Wochen abgestellt wird. Warum nicht 4 Wochen? Warum nicht 12 Wochen? Ebenfalls ist unklar, wie sich denn «Teilnahmeunfähigkeit» überhaupt definieren soll. Wohl wird in dieser Hinsicht ein Arztzeugnis vorausgesetzt, aber Ärzte sind in der Regel wohl eher dazu qualifiziert, Themen wie Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. «Arbeitsunfähig als Landrat» ist aber ein ziemlich dehnbarer Begriff, und es gilt in Frage zu stellen, wie genau die Ärzte denn die parlamentarische Fitness beurteilen sollen. Die Vernehmlassungsvorlage schafft hier mithin einen medizinischen Tatbestand, den Ärzte faktisch wohl gar nicht sauber beurteilen könnten. Und soll jemand überhaupt abstimmen können, der zu krank für eine Teilnahme an der Sitzung ist?

5.   Fehlende Notwendigkeit

Es lässt sich bedauerlicherweise nicht bestreiten, dass es an nahezu jeder Landratssitzung Personen gibt, die gerade in den Ferien weilen, kurzzeitig erkrankt oder beruflich bedingt abwesend sind. All diese Personen können jedoch gerade nicht von der vorgeschlagenen digitalen Lösung profitieren; denn hierfür müsste man ja langandauernd erkrankt oder schwanger sein. Indes ist die Abwesenheit der Persongruppe, die vom Anwendungsbereich der Vernehmlassungsvorlage nicht erfasst wird, zahlenmässig ungleich entscheidender, wenn es darum geht, den Parteienproporz aufrecht zu erhalten. Die Personen, die 8 Wochen oder noch länger krank sind oder sich im Mutterschaftsurlaub befinden, machen demgegenüber eine verschwindende Minderheit aus. Mit anderen Worten: Es wird hier versucht, mit einer höchst fragwürdigen Regelung ein Scheinproblem zu lösen. Die viel massgeblichere Beeinträchtigung einer ordnungsgemässen, dem politischen Proporz entsprechende Zusammensetzung des Landrates wird demgegenüber ausgeblendet.

Wie eingangs gezeigt, fusst die Vernehmlassungsvorlage auf zwei Motionen, welche lediglich einen Monat nach Ablehnung einer Stellvertretungsregelung für Parlamentarier/innen während längerer Abwesenheiten wegen Mutter-/Vaterschaft, Elternurlaub, Stillzeit oder Unfall und Krankheit eingereicht worden sind. Nachdem der Landrat entsprechende Begehrlichkeiten bachab geschickt hat, versucht man es also einfach nochmals mit einer leicht modifizierten, dafür noch problematischeren Herangehensweise. Ein solches Vorgehen zeugt von einem höchst fraglichen Demokratieverständnis und erscheint – man muss es deutlich benennen – als blosse Zwängerei.

Zusammenfassung

Die Vernehmlassungsvorlage versucht, ein vermeintliches Problem zu lösen, welches objektiv betrachtet jedoch kaum je von messbarer Relevanz für den parlamentarischen Betrieb sein dürfte. Vielmehr geht es dabei offenkundig entweder um subjektive Begehrlichkeiten einiger Personen, die sich selbst als unverzichtbar empfinden, oder aber um pure Prinzipienreiterei. Um ihr Ziel zu erreichen, nehmen diese Personengruppen billigend in Kauf, dass das Präsenzprinzip als tragende Säule des Landrates unterminiert wird. Die Vernehmlassungsvorlage schafft sodann stossende Ungleichheiten, die zwangsläufig zu neuen Schwierigkeiten führen werden. Ebenso bedient sie sich einer unklaren Terminologie und stellt auf willkürlich anmutende Kriterien für die elektronische Abstimmung ab. Schliesslich befremdet, dass eine von der Vorlage privilegierte Person zwar abstimmen, nicht jedoch an der vorgängigen parlamentarischen Debatte partizipieren darf: Wenn digitale Teilnahme sinnvoll ist, sollte sie vollwertige Teilnahme sein. Wenn sie das nicht sein darf, sollte es gar keine digitale Teilnahme geben. Der Vernehmlassungsvorlage gelingt somit das zweifelhafte Kunststück, gleichzeitig zu weitgehend (Verwässerung des Präsenzprinzips) und zu halbherzig (keine echte Teilnahme) zu sein.

Aus all diesen Gründen lehnt die SVP Baselland die Vorlage ab.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland

sig. Peter Riebli
Parteipräsident

sig. Markus Graf
Fraktionspräsident

Vernehmlassung im Pdf-Format

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