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Medienmitteilung

Bedauern über Entscheid der Gerichtsabteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Nachdem der Landrat am 12. Juni 2025 kurzfristig und ohne stringente Begründung die traktan-dierte Behandlung der formulierten Gesetzesinitiative «Vollumfänglicher Steuerabzug der selbstge-tragenen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Prämienabzug für alle)» ab-setzte, war klar, dass die in § 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft statuierte Frist von 18 Monaten, innert welcher die Volksabstimmung stattfinden muss, nicht mehr eingehal-ten werden kann.

Die SVP hat deshalb beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwal-tungsrecht, den Antrag auf Festlegung des Abstimmungstermins innerhalb der verfassungsmässi-gen 18 Monaten gestellt.

Das Gericht ist jetzt zum Bedauern der SVP nicht auf den Antrag eingetreten, da das Versäumnis noch nicht eingetreten sei.

Der Gerichtsentscheid klammert sich dabei in formalistischer Weise einseitig an den gesetzlichen Wortlaut, ohne den Sinn und Zweck der Bestimmung zu erwägen. Da es sich um einen Grundsatz-entscheid ohne bisherigen richterlichen Leitentscheid handelt, hätte die SVP erwartet, dass neben der grammatikalischen Auslegung auch die systematische Auslegung, die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte der Norm) und die teleologische Auslegung (Zweck der Norm) berücksich-tigt worden wäre. Dabei hätte sich ergeben, dass der Zweck der Norm darin besteht, dass das Ge-richt Rechtsschutz bieten, um für die Einhaltung der 18 Monatsfrist zu sorgen,

Von einem Verfassungsgericht hätte man erwarten können, dass es sich mit diesen Quellen und Auslegungsmethoden ausdrücklich auseinandersetzt und darlegt, weshalb es dennoch zu einem an-deren Schluss gekommen ist. Und das ist hier nicht ansatzweise geschehen.

Die realpolitischen Folgen des Urteils sind weitreichend und spezifisch unerfreulich: Gemäss dem Entscheid kann nun der Landrat die Ansetzung des Abstimmungstermins bewusst bis in die Nähe der 18-monatigen Frist, ja sogar darüber hinaus, verzögern, ohne dass sich das Initiativkomitee dagegen zur Wehr setzen kann.

Die gerichtliche Interpretation, wonach das Erfordernis des „Versäumnisses“ erst dann vorliegt, wenn die 18 Monate bereits vollständig abgelaufen sind, führt im Resultat zu einer unnötigen mas-sgeblichen Verschleppung des Abstimmungstermins. Damit werden Tür und Tor geöffnet für frag-würdige Ränkespiele, Taktierereien und Hinhaltemanöver seitens des Landrats bzw. der Landrats-mehrheit. Letztlich bleiben damit die von der Baselbieter Verfassung garantierten Volksrechte und damit ein wesentliches Stück Demokratie auf der Strecke.

Die SVP ist überzeugt, dass die Stimmbevölkerung das Vorgehen des Landrates nicht goutiert und umso überzeugter unserer Initiative, die jeden einzelnen Steuerzahler entlastet, an der Urne zu-stimmen wird (wenn sie dann endlich zur Abstimmung kommt).

Weitere Auskünfte

Peter Riebli
Parteipräsident

079 349 78 20 | peter.riebli@svp-bl.ch

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