INTERKANTONALE BZW. INTERBEHÖRDLICHE VEREINBARUNG ÜBER DEN DATENAUSTAUSCH ZUM BETRIEB VON LAGE- UND ANALYSESYSTEMEN IM BEREICH DER SERIELLEN KRIMINALITÄT
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
INTERKANTONALE BZW. INTERBEHÖRDLICHE VEREINBARUNG ÜBER DEN DATENAUSTAUSCH ZUM BETRIEB VON LAGE- UND ANALYSESYSTEMEN IM BEREICH DER SERIELLEN KRIMINALITÄT
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Mit der vorgeschlagenen Vereinbarung soll der polizeiliche elektronische Datenaustausch interkantonal geregelt werden, so dass Verbrechensmuster inskünftig zeitnah über die Kantonsgrenzen hinweg erkannt und die Verbrechensbekämpfung effizienter gestaltet werden kann.
Position der SVP Baselland
Allgemeine Ausführungen zur vorgeschlagenen Vereinbarung
Bekanntlich steht die SVP Baselland immer wieder für eine zielgerichtete, konsequente sowie effiziente Strafverfolgung ein, insbesondere im Bereich des Kriminaltourismus. Vor diesem Hintergrund begrüssen wir das Ansinnen dieser Vereinbarung sehr.
Wir teilen die Ansicht, dass die vorhandenen polizeilichen Mittel für eine effiziente Kriminalitätsbekämpfung gesteuert werden können müssen sowie dass ein Bedürfnis zum Austausch von Informationen zwischen den Kantonen besteht, weil die heutige Täterschaft eine sehr hohe Mobilität aufweist. Schliesslich versteht sich von selbst, dass sich Kriminelle in Bezug auf ihre Delinquenz keinesfalls an Kantonsgrenzen orientieren. Die sich vor diesem Hintergrund stellenden Probleme sind auf Seite 3 der Vorlage an den Landrat zutreffend umschrieben.
Auch versteht sich von selbst, dass eine deshalb erforderliche, die Kantonsgrenzen überschreitende Analyse mit dem Ziel, hochaktive Täter und zusammenhängende Taten zu erkennen und die Grundlage für eine wirkungsvolle Bekämpfung zu schaffen, mangels entsprechender rechtlicher Grundlagen gegenwärtig nicht möglich ist. Der Bedarf an interkantonal bearbeiteten Datenbanken in diesem Bereich sowie – als Grundlage hierfür – an einer entsprechenden Vereinbarung ist evident. Insofern wäre es in der Tat begrüssenswert, wenn sich weitere Kantone und insbesondere das Grenzwachkorps (GWK) der vorgeschlagenen Vereinbarung anschliessen würden.
Bereits hier sei festgehalten, dass unverhältnismässige Einschränkungen bzw. Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte von Privatpersonen, welche nicht durch bereits geltende gesetzliche Regelungen (v.a. Strafprozessordnung und Datenschutzgesetzgebung) legitimiert sind, nicht erkennbar sind. Schliesslich geht es hierbei gerade nicht um «Überwachungstools» respektive Beweiserhebungen, sondern darum bereits aufgrund begangener Straftaten bekannte (gesicherte oder ungesicherte) Faktoren bzw. gestützt auf strafprozessuale Massnahmen erhobene Informationen, welche zwar besonders schützenswerte Personendaten beinhalten können, zusammenzutragen und diese interkantonal direkt zugänglich zu machen bzw. auszuwerten.
Auch beinhaltet die Vereinbarung keine Einschränkung der kantonalen Autonomie. Denn es steht jedem Partner frei, sich an einer Datenbank im Sinne der Vereinbarung zu beteiligen oder nicht (vgl. Ziff. 3 des Erläuternden Berichts sowie entsprechende Bestimmungen der Vereinbarung). Im Übrigen gibt die vorgeschlagene Organisationsstruktur zu keinen Bemerkungen Anlass. Soweit diese nicht richtigerweise auf Reglementsstufe geregelt wird, erscheint diese als sinnvoll und zweckmässig.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sowie, weil auch die Qualifikation dieser Vereinbarung als «Staatsvertrag mit gesetzeswesentlichem Inhalt» nicht zu beanstanden ist, wird – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – die Genehmigung der Vereinbarung durch den Landrat beantragt.
Zu den einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung
Zu Artikel 1 (Gegenstand und Zweck) sei lediglich angemerkt, dass im Erläuternden Bericht zwar korrekterweise erwähnt wird (vgl. Seite 8), dass jede Serie mit einer ersten Straftat beginne, weshalb es zulässig sein müsse, einzelne, möglicherweise eben erste Straftaten zu erfassen. Zu Unsicherheiten dürfte jedoch die explizite Erwähnung des Begriffs «Serienkriminalität» in diesem Artikel wie auch im Titel der Vereinbarung führen, zumal die Vereinbarung keine Definition dieses Begriffs enthält und gemäss dem Bericht gar keine (wissenschaftliche) Definition der seriellen Kriminalität besteht (vgl. Seite 9). Jedoch steht aufgrund von Sinn und Zweck der Vereinbarung fest, dass hierfür zwei Taten ausreichen müssen. Um Unklarheiten bei der Anwendung bereits vorbeugend zu beseitigen, wird empfohlen, dies in diesem Artikel klarzustellen. Vorgeschlagen wird die folgende Ergänzung von Abs. 2: «[…] dem Ziel, serielle, namentlich mehrere, derselben Täterschaft oder mehreren, jedoch in Verbindung stehenden Täterschaften zuzurechnende Verbrechen und Vergehen zu verhindern […]».
Zu Artikel 2 (Struktur) und den Artikeln 3 bis 6 (Organisation) wird grundsätzlich auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen betreffend die kantonale Autonomie verwiesen.
Ergänzend wird gestützt auf die Ausführungen im Ergänzenden Bericht (Seite 10) empfohlen, Art. 4 Abs. 1 folgendermassen zu ergänzen: «[…] nominiert dazu die verantwortliche Person, welche über gute Kenntnisse der Materie und der Polizeilandschaft verfügt. […]».
Als wenig geglückt imponiert Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung. Denn es besteht Erklärungsbedarf, was mit der Formulierung, dass «die Zentral- und Aussenstellen sicherstellen, dass ihre Daten rechtmässig und richtig sind», gemeint ist. Insbesondere die Sicherstellung der «Rechtmässigkeit der Daten» erscheint nicht als hinreichend klar bzw. selbsterklärend. Soll es dabei um die Beurteilung der Legitimität (strafprozessualer) Erhebungen und / oder der beweismässigen Verwertbarkeit bzw. Überzeugungskraft der Daten gehen, so ist zu konstatieren, dass dies nicht Sache der Zentral- und Aussenstellen sein kann. Soll es hingegen lediglich darum gehen, dass diese Daten frei von redaktionellen Versehen (z.B. falschen Adressdaten) sein sollen, wäre dies genauer zu umschreiben. Denkbar ist auch, dass es um die «Rechtmässigkeit der einzelnen Datenerfassungen» im Sinne von Art. 11 Abs. 2 geht. In diesem Fall erscheint ein Verweis auf diese Bestimmung angezeigt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vorliegende Version der Vereinbarung in Art. 4 Abs. 1 lit. c eine Doppelnennung des «c.» beinhaltet, wobei es sich um ein redaktionelles Versehen handeln dürfte.
Zu den Artikeln 7 bis 10 (Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der Datenbearbeitung) erübrigen sich Ausführungen weitestgehend. Diese Bestimmungen sind unmissverständlich und inhaltlich zweckmässig formuliert.
Doch gilt betreffend Art. 7 Abs. 2 lit. c das schon zu Art. 6 Abs. 2 Ausgeführte.
Und die vorgeschlagene Formulierung von Art. 8 schliesst nicht nur aus, dass Daten von Nachrichtendiensten ausgeschlossen sind (vgl. Ergänzender Bericht, Seite 12), sondern auch solche die von Staatsanwaltschaften in Strafverfahren (z.B. Signalementsangaben im Rahmen von Einvernahmen) erhoben wurden. Auch wenn damit nicht geklärt ist, wie solche Daten in die Datenbanken gelangen, empfehlen wir die Aufnahme der «Staatsanwaltschaften der Kantone und des Bundes» in Art. 8 Abs. 1 zu prüfen.
Zu Artikel 11 (Anwendbares Recht) wird auf Anmerkungen verzichtet.
Zu Artikel 12 (Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht) ist festzuhalten, dass die Formulierung inkonsequent ist. Denn in Abs. 1 ist das «Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht» erwähnt, während in Abs. 2 die «Erteilung der Einsicht» aus unerklärlichen Gründen fehlt. Im Abs. 3 wird dann sogar nur noch die «Einsicht» erwähnt. Entweder geht man davon aus, dass diese letzte Bestimmung gar keinen Mehrwert generiert und damit ersatzlos gestrichen werden kann, weil die Prüfung von Einschränkungsgründen ohnehin zum Prozess der (Auskunfts- und) Einsichtserteilung im Sinne von Abs. 1 gehört, oder man vertritt die Ansicht, der Klarheit halber sei diese Bestimmung erforderlich. Dann erscheint es jedoch als sinnvoll, dass in Abs. 3 nicht nur «die «Einsicht», sondern auch «die Auskunftserteilung» erwähnt wird.
Zu Artikel 13 (Löschung von Daten): Zunächst ist festzustellen, dass lit. b und lit. d von Abs. 1 nur schon grammatikalisch nicht in die Aufzählung passen, geht es dabei gerade nicht um Löschungsgrundsätze im Sinne des Einleitungssatzes von Abs. 1. Vielmehr beziehen sich diese Regelungsinhalte ausschliesslich auf die in lit. a erwähnte Frist, weshalb sie dort anzuhängen sind. Damit beschränkt sich die Aufzählung auf zwei Punkte (lit. a und die vormalige lit. c).
Wenig überzeugend ist die Formulierung «glaubhaft ausgeräumt» in Abs. 1 lit. c, insbesondere weil nicht erhellt, worin die (zusätzliche) Bedeutung des Wortes «glaubhaft» liegen soll. Sofern diesem Zusatz kein messbarer Mehrwert zukommen sollte, ist er ersatzlos zu streichen. Im Übrigen ergibt sich aus der Vereinbarung nicht zweifelsfrei, wer darüber befindet, ob der Verdacht auf seriell begangene Verbrechen oder Vergehen (gemäss Artikel 1) ausgeräumt ist. Um die rechtskräftige strafprozessuale Beurteilung dürfte es jedenfalls kaum gehen. Hier erscheint deshalb eine Ergänzung oder gegebenenfalls ein Verweis auf eine andere Bestimmung der Vereinbarung erforderlich.
Zu Artikel 14 (Kosten und Betrieb) erübrigen sich Anmerkungen.
Zu den Artikeln 15 und 16 (Austritt aus einer gemeinsamen Datenbank): In Bezug auf Art. 15 erscheint es als angezeigt, der Klarheit halber in Abs. 1 explizit zu erwähnen, dass das Betriebsreglement «durch jeden Teilnehmer» gekündigt werden kann. In der vorgeschlagenen Formulierung ergibt sich dies nur als Rückschluss aus den Abs. 2 und 3, wo die vormaligen / ausgetretenen Teilnehmer ausdrückliche Erwähnung finden.
Artikel 16 Abs. 2 erscheint zwar auf den ersten Blick als zweckmässig, doch überzeugt die Begründung dieser Bestimmung nicht. Denn ist bei Austritt eines Teilnehmers richtigerweise nicht mehr gewährleistet, dass die von diesem eingegebenen Daten korrigiert werden, wenn sie nicht mehr richtig sind (vgl. Ergänzender Bericht, Seite 18), dann fehlt es an der Legitimation, diese in der Datenbank zu belassen. Selbst bei einem Bezug dieser Daten zu einem von einem anderen Teilnehmer erfassten Ereignis, besteht nämlich
– soweit ersichtlich – weder die Gewähr, noch die Möglichkeit dieses Teilnehmers die Daten des ausgeschiedenen Teilnehmers zu korrigieren. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diesem Weg Daten in den Datenbanken verbleiben, die so nicht mehr vorhanden sein dürften. Dieses Problem kann wohl nur dadurch gelöst werden, dass der mit «sofern» beginnende Nebensatz ersatzlos gestrichen wird.
Zu den Artikeln 17 bis 21 (Schlussbestimmungen): Anstelle des unbestimmten Begriffs «geeignete» empfiehlt es sich, Art. 17 Abs. 1 unter Hinweis auf die Ausführungen auf den Seiten 18f. des Erläuternden Berichts folgendermassen umzuformulieren: «Alle Kantone und Bundesstellen, die zur effizienten Bekämpfung der Serienkriminalität im Sinne von Artikel 1 einen Beitrag leisten können, können […]».
Und um Unklarheiten vorzubeugen erscheint es als angezeigt, in Art. 19 Abs. 2 die folgende Ergänzung vorzunehmen: «[…] und allfällige Abänderungen der Vereinbarung.»
Des Weiteren ist in Art 20 ein Hinweis auf den inhaltlich übereinstimmenden Art. 4 Abs. 1 lit. c aufzunehmen.
In Artikel 21 Abs. 1 und Abs. 2 sollte der Begriff «mit Absicht» durch den rechtlichen Begriff «vorsätzlich» ersetzt werden. Damit wird auch eine Kongruenz zum Terminus der «groben Fahrlässigkeit» hergestellt.
Schliesslich imponieren die Abs. 3 und 4 von Artikel 21 als reichlich floskelhaft. Hinsichtlich des Klagerechts gegenüber Mitarbeitenden eines anderen Teilnehmers kann überdies nicht nachvollzogen werden, in welcher Konstellation ein solches bestehen könnte. Insofern erscheint ein Haftungsausschluss nicht nur nicht erforderlich, sondern Abs. 3 überflüssig und unnötig verwirrend. Dasselbe gilt für Abs. 4: Diese Bestimmung generiert keinen Mehrwert, sondern hält nur fest, was (ohne abweichende Regelung) ohnehin gilt. Diese zwei Bestimmungen können also ersatzlos gestrichen werden.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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