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Vernehmlassung

REVISION DES GESETZES ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT (GSA) UND DES ARBEITSMARKTAUFSICHTSGESETZES (AMAG)

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

REVISION DES GESETZES ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT (GSA) UND DES ARBEITSMARKTAUFSICHTSGESETZES (AMAG)

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Weber
Sehr geehrter Herr Dr. Keller
Sehr geehrte Frau Fuchs
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Mit der vorstehenden Landratsvorlage sollen das geltende Gesetz vom 12. Dezember 2013 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA; SGS 814) sowie das Gesetz vom 12. Dezember 2013 über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG; SGS 815) durch entsprechende neue Erlasse abgelöst werden. Ebenso wird eine Totalrevision der Verordnung vom 27. Januar 2015 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA; SGS 814.1) sowie der Verordnung vom 27. Januar 2015 zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz (AMAV; SGS 815.1) angestrebt.

Das Ziel der Vorlage besteht namentlich darin, dem Kanton Basel-Landschaft mehr Handlungsspielraum und eine stärkere finanzielle Steuerungskompetenz im Bereich der Arbeitsmarktaufsicht und in der Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen mit Drittorganisationen zu ermöglichen sowie eine transparente und effiziente Handhabung bei der Kontrolltätigkeit sicherzustellen. Dies bedeutet einerseits, dass zwingende Verpflichtungen zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen zugunsten von Kann-Bestimmungen relativiert werden, wo bundesrechtlich keine finanzielle Abgeltungspflicht seitens des Kantons besteht. Andererseits fehlen in den beiden neuen Erlassen jegliche explizite Sonderregelungen für das Baselbieter Baugewerbe zugunsten einer dem Regierungsrat mehr Flexibilität einräumenden Normierung. Freilich wird in den Erläuterungen zur Vorlage festgehalten, diese Neuerungen hätten keine Abkehr von der bisherigen Einbindung der Sozialpartner bei der Kontrolle des Arbeitsmarktes im Bereich der Schwarzarbeit und der flankierenden Massnahmen zur Folge. Der Regierungsrat sehe eine solche weiterhin als richtig an und räume der zwischen den Behörden und den Sozialpartnern anzustrebenden Kooperation einen hohen Stellenwert ein.

Die Vorlage begründet die postulierten Änderungen mit den seit dem Inkrafttreten der bisherigen Erlasse per 14. Februar 2014 gemachten Erfahrungen, den seither überwiesenen parlamentarischen Vorstössen, neuen Rechtsgrundlagen im Bereich der Finanzhaushalts- und der Staatsbeitragsgesetzgebung sowie mit Empfehlungen seitens der Finanzkontrolle und der Geschäftsprüfungskommission des Landrates.

Überdies nimmt die Vorlage für sich in Anspruch, die Gesetzgebung übersichtlicher zu strukturieren und von repetitiven Bestimmungen zu entschlacken, um die Transparenz und Lesefreundlichkeit zu erhöhen. Ferner seien zu detaillierte Vollzugsbestimmungen gestrichen sowie widersprüchliche und missverständliche Formulierungen bereinigt worden. In zeitlicher Hinsicht wird die Schaffung der neuen Rechtsgrundlagen spezifisch für eine allfällige nächste Periode der Leistungsvereinbarung anvisiert, welche am 1. Januar 2020 beginnt.

Position der SVP Baselland

Grundsätzliche Stellungnahme

a)     Begrüssenswerte Aspekte der Vorlage

Die SVP Baselland unterstützt die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Interesse eines fairen Wettbewerbs und Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts mit allem Nachdruck. Insbesondere gilt es, die mannigfachen negativen Folgen des freien Personenverkehrs, welcher seit mehr als zehn Jahren die Auswüchse einer unkontrollierten Masseneinwanderung angenommen hat, mit gezielten und wirksamen Massnahmen einzudämmen, damit keine übermässigen Wettbewerbsverzerrungen für den einheimischen Wirtschaftsstandort entstehen, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Der Kanton Basel-Landschaft darf in Sachen Schwarzarbeitsbekämpfung mit Fug und Recht als eigentlicher Pionierkanton bezeichnet werden, wurde doch bereits im Jahre 2001 – mithin einige Jahre vor der Bundesgesetzgebung – das erste einschlägige Gesetz geschaffen. Die zur Diskussion stehende Vorlage führt die Schwarzarbeitsbekämpfung nunmehr konsequent weiter und stärkt insgesamt die Position der zuständigen Kontrollorgane, was von uns prinzipiell begrüsst wird. Dies gilt umso mehr, als unser Kanton durch seine ausgeprägte Grenzlage sowohl für das Phänomen der Schwarzarbeit als auch für die Unterschreitung der minimal geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen besonders exponiert ist.

Ebenso sind wir mit dem Regierungsrat der Ansicht, dass die bestehenden Gesetze im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung und der Arbeitsmarktaufsicht als ausserordentlich detailliert und auffallend engmaschig, partiell gar als weitschweifig und überdimensioniert, qualifiziert werden müssen. Daher bejahen wir den Erlass einer gezielt einfacheren und schlankeren Gesetzgebung, welche sich bewusst auf die Regelung der gesetzeswesentlichen Bestimmungen in Form der essentiellen Leitplanken beschränkt. Damit wird nicht zuletzt eine Vorgabe der Kantonsverfassung umgesetzt, wonach ausschliesslich die “grundlegenden und wichtigen Bestimmungen” in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (§ 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984; SGS 100).

Ebenfalls gehen wir mit den Bestrebungen des Regierungsrates dahingehend einig, die juristische Basis zur Schwarzarbeitsbekämpfung und zu den flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarktbereich im laufenden Jahr einer Überarbeitung zu unterziehen. Dieses Ansinnen erweist sich in zeitlicher Hinsicht als sinnvoll, zumal die aktuelle, auf der geltenden Gesetzgebung basierende Leistungsvereinbarung mit dem sozialpartnerschaftlichen Kontrollorgan des Ausbaugewerbes am 31. Dezember 2019 auslaufen wird. Demzufolge ist jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen, um rechtzeitig tragfähige Rechtsgrundlagen für die kommende Periode der Leistungsvereinbarung ab dem 1. Januar 2020 zu erarbeiten.

b)    Kritische Punkte der Vorlage

Zunächst halten wir einige der vorgeschlagenen Passagen und Formulierungen aus formell-rechtlichen Gründen oder juristisch-systematischen Erwägungen für verbesserungsbedürftig. Diese Erkenntnisse führen uns zu zahlreichen Änderungsanträgen bei beiden Gesetzesentwürfen, die an späterer Stelle im Einzelnen näher erläutert werden.

Explizit nicht einverstanden ist die SVP Baselland in Bezug auf die regierungsrätlichen Vorstellungen, wie die massgebenden sozialpartnerschaftlichen Organisationen, namentlich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes, in die Kontrollarbeiten involviert werden sollen. Die Vorlage bezweckt, die Einbindung der Sozialpartner in die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Arbeitsmarktaufsicht zugunsten des Staates stark zurückzubinden. Wo bisher im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zwingende Normierungen bestanden haben, einzelne Kontrollaufgaben an sozialpartnerschaftliche Gremien zu delegieren, sollen jetzt blosse und unverbindliche Kann-Bestimmungen Platz greifen. Dies führt zu einer substanziellen Machtausdehnung der staatlichen Verwaltung auf Kosten der Sozialpartner, was nicht erwünscht ist. So wird auf Seite 13 der Vorlage bezeichnenderweise ausgeführt, eine Beauftragung von Dritten solle nur noch “unter restriktiven Voraussetzungen” möglich sein, und auf Seite 14 wird gar postuliert, die Mandatierung Privater solle “eine Ausnahme bleiben”. Insofern geht die Vorlage durchgehend von einem stark etatistischen Ansatz aus, der uns klar missfällt.

Demgegenüber halten wir eine konsequente Beachtung des Subsidiaritätsprinzips für unverzichtbar, wonach der Staat eine Aufgabe immer dann nicht an die Hand nehmen darf, wenn Private diese ebenso sachgerecht und effizient zu lösen imstande sind. Gemäss Art. 5a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ist der Grundsatz der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung sämtlicher staatlicher Aufgaben zu beachten. Folgerichtig sind wir im Gegensatz zu den Intentionen der Vorlage der dezidierten Auffassung, dass sich die seit vielen Jahren in unserem Kanton praktizierten Delegationen von Kontrollen an die sozialpartnerschaftlichen Organisationen erfolgreich bewährt haben. Wie die Vorlage auf den Seiten 6 ff. selber aufzeigt, haben viele andere Kantone ebenfalls privatrechtliche Kontrollorgane, die von den Sozialpartnern gestellt werden, im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung und der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt eingesetzt.

Die Delegation an sozialpartnerschaftliche Kontrollstellen weist nach Überzeugung der SVP Baselland zahlreiche handfeste Vorteile auf, verfügen doch die Sozialpartner über einen reichen Wissens- und Erfahrungsschatz in ihren einzelnen Branchen, was den staatlichen Funktionären notgedrungen allesamt fehlt. Es sind letztlich die Sozialpartner und nicht die Beamten, welche dank ihrem aufgebauten Know-how sowie den täglichen Beziehungen zu ihren Mitgliedern die Tücken und Macken ihrer Branchen samt den neuralgischen Brennpunkten und den aktuellsten Veränderungen bestens kennen. Eine effiziente und griffige Bekämpfung des komplexen und vielschichtigen Phänomens der Schwarzarbeit ist letztlich nur dank profunden Kenntnissen, die von involvierten Praktikern “vor Ort” und nicht an den Schreibtischen der Amtsstuben erworben worden sind, möglich. Hinzu kommt, dass die von den sozialpartnerschaftlichen Gremien durchgeführten Kontrollen in den Bereichen der Schwarzarbeit und der flankierenden Massnahmen sicherstellen, dass “alles aus einer Hand” erfolgt sowie unerwünschte und kostspielige Mehrfachkontrollen zum vornherein vermieden werden. Damit lassen sich bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping optimale Synergiepotenziale herstellen, was ganz dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit im Sinne des besten Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen entspricht, wie es § 3 und § 8 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017 (SGS 310) statuieren.

Angesichts dieser Vorzüge können wir die Behauptung auf Seite 8 der Vorlage, wonach die öffentliche Akzeptanz der bisherigen Vollzugsausgestaltung gesunken sei, nicht nachvollziehen. Sollte der Regierungsrat mit dieser Bemerkung auf einzelne kritische mediale Berichterstattungen der jüngeren Zeit Bezug nehmen, so ist zu betonen, dass die besagten tendenziösen Presseartikel allesamt der diffusen Stimmungsmache gedient und sich weitestgehend als inhaltlich falsch erwiesen haben. Insbesondere haben sich nahezu alle Vorwürfe an die als Arbeitgeberorganisation in die sozialpartnerschaftlichen Kontrollorgane involvierte Wirtschaftskammer Baselland als klarerweise unzutreffend herausgestellt. Ebenso vermag uns die in der Vorlage auf Seite 9 angetönte angebliche schlechte Leistungserfüllung der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) im Jahre 2014 nicht zu überzeugen, zumal just dieser Umstand gegenwärtig in einem ordentlichen Schiedsverfahren einer objektiven Überprüfung unterzogen wird. Schliesslich ist auch entgegen den regierungsrätlichen Vorbringen auf Seite 9 der Vorlage das allfällige Bestehen gelegentlicher Differenzen zwischen dem sozialpartnerschaftlichen Kontrollorgan und dem KIGA Baselland kein stichhaltiger Grund, um vom substanziellen Einbezug der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen künftig abzusehen.

Unsere oben skizzierten Ausführungen gelten umso mehr, wenn die aktuelle Landratsvorlage 2018/988 vom 4. Dezember 2018 betreffend Bericht über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung über die Arbeitsmarktkontrollen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie über die wirksame Verwendung der eingesetzten Mittel im Jahr 2017 zu Rate gezogen wird: Just in dieser Vorlage wird dem zuständigen privatrechtlichen Verein “Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe” (AMKB) ein ausdrücklich positives Zeugnis ausgestellt. So wird namentlich explizit festgehalten, dass die quantitativen Kontrollziele erreicht wurden; ebenso wurden die Kosten für die Schwarzarbeitskontrollen als angemessen beurteilt. Der Bericht der landrätlichen Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 8. Januar 2019 schliesst sich diesen Erwägungen vorbehaltlos an und konstatiert insbesondere, dass nunmehr frühere Probleme und Unklarheiten behoben sind. Folgerichtig beantragt die Kommission dem Landrat mit 12:0 Stimmen, den entsprechenden Bericht des Regierungsrates für das Jahr 2017 zur Kenntnis zu nehmen.

Hingegen können wir den Ausführungen in der Vorlage insofern Folge leisten, als auch wir anerkennen, dass der Regierungsrat bezüglich der Beauftragung der Sozialpartner im Baugewerbe durch die heutige Rechtslage allzu stark gebunden und in seiner Handlungsfähigkeit übermässig eingeschränkt ist. Es kann mithin nicht sein, dass dem Kanton bereits auf Gesetzesstufe verbindlich vorgeschrieben wird, mit wem und zu welchen genauen finanziellen Konditionen er eine Leistungsvereinbarung abschliessen muss, ansonsten sich die regierungsrätliche Verhandlungsposition naturgemäss als arg geschwächt präsentiert. Namentlich halten wir es für fragwürdig, im Gesetz bereits die konkreten finanziellen Entschädigungen an das Kontrollorgan festzusetzen, wie es in § 16 Abs. 3 AMAG derzeit geregelt ist (nach dieser Norm hat der Kanton jährlich Beiträge in jener Höhe zu leisten, die der Summe der Vollzugskostenbeiträge entspricht, welche von den im räumlichen Geltungsbereich des Kantons Basel-Landschaft dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden pro Jahr entrichtet werden).

Unter Würdigung der obenstehenden Erwägungen begehrt die SVP Baselland eine substanzielle Änderung in den beiden Erlassen dergestalt, dass die massgebenden Kontrollarbeiten im Bauhaupt- und im Baunebengewerbe auch in Zukunft durch die Organisationen der Sozialpartner mittels Beauftragung verrichtet werden sollen. Gleichzeitig ist jedoch gewissen berechtigten Einwänden gegen die heutige wenig flexible Gesetzeslage angemessen Rechnung zu tragen, da einzelne Bestimmungen den Regierungsrat bei der Aushandlung der Leistungsvereinbarung in der Tat über Gebühr einengen. Um die bewährte Involvierung der Sozialpartner weiterhin sicherzustellen, indes auch den notwendigen Handlungsspielraum des Regierungsrates zu wahren, legen wir unsere Grundposition wie folgt dar:

  • Dem Regierungsrat soll zunächst im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung die freie Möglichkeit als Kann-Bestimmung zukommen, Dritte mit der Durchführung von entsprechenden Kontrollarbeiten zu beauftragen. Sämtlichen in der Vorlage vorgeschlagenen Einschränkungen, welche die Delegation an Dritte erschweren oder verhindern, erteilen wir eine dezidierte Absage. Insbesondere soll die Übertragung von Befugnissen an Dritte nicht von Gesetzes wegen eine Ausnahme bilden. Ebenso wehren wir uns gegen überdehnte Zulassungsvoraussetzungen für die Beauftragung einer Drittorganisation und plädieren dafür, die heutigen Bedingungen unverändert zu übernehmen.
  • Hinsichtlich der Übernahme von Aufgaben im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes begehren wir die Aufnahme eines gesetzlichen Passus, wonach der Regierungsrat mittels einer Leistungsvereinbarung Dritte mit der Durchführung von Aufgaben mandatiert, wobei die branchenspezifischen Kontrollorganisationen der Sozialpartner zu berücksichtigen sind. Demgegenüber halten wir eine blosse Kann-Bestimmung für zu vage und unbestimmt. Hingegen sollen die detaillierten Modalitäten, wie die Leistungsvereinbarung konkret auszugestalten ist (z.B. finanzielle Entschädigung, Stellenprozente, Dauer der Leistungsvereinbarung), nicht mehr in der Form eines formellen Gesetzes normiert werden. Damit erfahren der Handlungsspielraum sowie die Verhandlungsposition des Regierungsrates im Sinne der Vorlage eine sinnvolle Stärkung.
  • Um allerdings zu verhindern, dass sich der Regierungsrat um den Abschluss der Leistungsvereinbarung nicht ernsthaft bemüht oder den Vertragsschluss mit zu hohen Forderungen faktisch verunmöglicht, soll er in seinem jährlichen Bericht an den Landrat die Gründe benennen, falls – entgegen dem gesetzlichen Auftrag – im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes keine Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist. Die Argumente der betroffenen Sozialpartner sind im regierungsrätlichen Bericht ebenfalls aufzunehmen. Es ist dann am Landrat als verantwortliche Legislative, bei Vorliegen einer solchen Situation eine politische Lagebeurteilung vorzunehmen und allfällige Gegenmassnahmen einzuleiten.
  • Schliesslich verlangt die SVP Baselland, dass in beiden Erlassen die im geltenden § 11 GSA sowie im bestehenden § 15 AMAG verankerten Zwangsmassnahmen wiederum aufgenommen werden. Es besteht offensichtlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, die Einstellung der einschlägigen Arbeiten im Sinne einer Zwangsmassnahme zu verfügen, sofern sich ein Verdacht auf Schwarzarbeit herausgestellt hat und die betreffenden Personen den Kontrollorganen die Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verweigern. Dasselbe gilt, wenn ein Verdacht auf Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Arbeits- und Lohnbedingungen vorliegt und die involvierten Personen die Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verweigern. Die in der Vorlage auf den Seiten 16 und 24 herangezogenen haftungsrechtlichen Bedenken vermögen uns nicht zu überzeugen. Dass das Bundesrecht die Sanktionsmöglichkeiten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung angeblich “nach Meinung massgeblicher Stellen” abschliessend regelt, wird wohl behauptet, jedoch in keiner Weise näher ausgeführt. Folgerichtig beantragen wir, dass in beiden Gesetzen die bisherigen bewährten Normierungen von § 11 GSA und § 15 AMAG an geeigneter Stelle Aufnahme finden.

Die oben skizzierte Grundposition der SVP Baselland wird in den nachstehenden Änderungsanträgen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen entsprechenden Eingang finden.

2.     Änderungsanträge zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)

a)     § 1 – Gegenstand

Dass sich ein kantonales Gesetz auf Bundesrecht zu stützen hat, erscheint als Selbstverständlichkeit und bedarf keiner expliziten Erwähnung. Hingegen erscheint es sinnvoll, den Charakter einer ergänzenden Normierung zum Bundesrecht zu betonen, weshalb § 1 wie folgt formuliert werden sollte:

“Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.”

b)    § 2 – Ziele

Die SVP Baselland beantragt, in Abs. 2 den schwerfälligen Terminus der “Behördenstellen” zu streichen und die nachstehende einfachere Fassung zu wählen:

“Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ausgestaltet werden.”

c)     § 3 – Aufgaben

Da die präventive Tätigkeit des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls Bestandteil der Schwarzarbeitsbekämpfung bildet, empfehlen wir aus gesetzessystematischen Erwägungen, den vorgesehenen Abs. 2 in die Aufzählung in Abs. 1 zu integrieren und als neue lit. e wie folgt aufzuführen:

“e.        Präventionsmassnahmen durchführt.”

d)    § 6 – Regierungsrat

Bei der Normierung der Zuständigkeiten unter Abschnitt B (§ 6 bis § 8) sollte aus sachlogischen Gründen mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) begonnen werden, da diese Behörde im Sinne einer allgemeinen, generalklauselartigen Kompetenznorm generell für den Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes eingesetzt wird, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. § 8 Abs. 1 der Vorlage). Dementsprechend ist die Reihenfolge so umzustellen, dass zuerst (mithin als § 6) die Zuständigkeiten des KIGA Baselland definiert werden, anschliessend werden (als § 7) die Kompetenzen des Regierungsrates und sodann (als § 8) jene der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) bezeichnet.

Ausserdem regen wir in redaktioneller Hinsicht der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber an, die Zuständigkeiten des Regierungsrates in einzelne Buchstaben aufzuteilen, damit nicht jeder Absatz stereotyp mit “Der Regierungsrat” beginnt. Entsprechend sollte der betreffende Paragraph nur noch einen einzigen Absatz umfassen, unterteilt in lit. a bis lit. d.

Inhaltlich sind wir mit der Ausgestaltung von § 6 Abs. 3 nicht einverstanden, da mit der einschränkenden Wendung “unter bestimmten Voraussetzungen” der Ausnahmecharakter einer Beauftragung von Drittorganisationen zementiert wird, was wir ablehnen. Ebenso sollte im Hinblick auf unsere vorstehend formulierte Grundposition sowie unsere Änderungsbegehren zu § 9 bereits an dieser Stelle eine explizite Erwähnung des Bauhaupt- und Baunebengewerbes erfolgen. Daher ist Abs. 3 wie folgt zu fassen:

“Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen beauftragen. Für den Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes gelten spezielle Bestimmungen.”

Ebenso opponiert die SVP Baselland dem Ansinnen von § 6 Abs. 4, wonach der Regierungsrat dem Landrat bloss “periodisch” über die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes zu berichten hat. § 3 der vorgeschlagenen Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) sieht dazu präzisierend vor, dass der Regierungsrat einzig “mindestens einmal pro Amtsperiode” dem Landrat Bericht erstatten muss, ergo einmal in vier Jahren. Wir betrachten indes die Bekämpfung der Schwarzarbeit als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, welche aufgrund ihrer hohen Bedeutung eine jährliche Berichterstattung an den Landrat ohne Weiteres rechtfertigt. Nicht umsonst verlangt auch die heutige Rechtslage einen alljährlichen Bericht an den Landrat (vgl. § 12 Abs. 4 GSA in der aktuellen Fassung). Gerade in Anbetracht der sich jeweils rasch ändernden Brennpunkte der Schwarzarbeitsbekämpfung in der Praxis muss eine einmalige Berichterstattung über den langen Zeitraum von vier Jahren als klar ungenügend qualifiziert werden. Folgerichtig begehren wir die nachstehende Neufassung von Abs. 4:

“Der Regierungsrat berichtet dem Landrat jährlich über die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes.”

e)     § 7 – Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen; TPK FlaM

Während im geltenden § 5 Abs. 1 GSA die TPK als “das beratende Organ des Regierungsrates” für die Schwarzarbeitsbekämpfung bezeichnet wird, verleiht die Vorlage in Abs. 1 der TPK eine bloss untergeordnete Stellung, zumal sie dem Regierungsrat nur noch “bei Bedarf zur Beratung in Angelegenheiten betreffend die Schwarzarbeitsbekämpfung” zur Verfügung stehen soll. Bezeichnenderweise wird die ins Auge gefasste Änderung in den Erläuterungen der Vorlage mit keinem Wort begründet. Die SVP Baselland wehrt sich gegen die geplante Abschwächung der kardinalen Rolle der TPK, weshalb der Einleitungssatz in Abs. 1 wie folgt zu modifizieren ist:

“Die Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) ist das beratende Organ des Regierungsrates für die Bekämpfung der Schwarzarbeit, namentlich bei: […]”

Im Weiteren findet die Formulierung von Abs. 1 lit. c insofern unser Missfallen, als hier mit dem auffallenden Wort “allfälligen” eine allzu restriktive Haltung bezüglich der Beauftragung von sozialpartnerschaftlichen Gremien zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen zum Ausdruck gelangt. Stattdessen muss dieser Passus wie folgt lauten:

“c.        der Beauftragung von Dritten zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen.”

f)     § 8 – Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; KIGA Baselland

Genauso wie bei der Enumeration der regierungsrätlichen Zuständigkeiten im vorgeschlagenen § 6 machen wir auch hier beliebt, die Kompetenzen des KIGA Baselland in einzelne Buchstaben (lit. a bis lit. d) zu gliedern. Diese Handhabung hat zum Vorteil, dass eine bessere Übersichtlichkeit Platz greift und nicht jeder Satz in schwerfälliger Art mit “Das KIGA Baselland” beginnt.

Anknüpfend an unsere vorangegangenen Erwägungen kritisieren wir ebenso an dieser Stelle eine allzu enge Formulierung für die Konstellation, dass der Regierungsrat einzelne Kontroll- und Durchführungsbefugnisse auf eine Drittorganisation überträgt. Für die SVP Baselland ist klar, dass eine solche Delegation erstens keinen Ausnahmecharakter hat, wie es der postulierte Abs. 1 vorsieht. Zweitens ist es uns wichtig, dass die Übertragung entgegen der Formulierung von Abs. 1 nicht zum vornherein zwingend auf einen blossen Teilbereich des Vollzugs eingeengt wird. Insofern widersprechen wir auch klar der auf Seite 13 der Vorlage enthaltenen Intention, wonach eine Beauftragung von Dritten “nur unter restriktiven Voraussetzungen und in Teilbereichen des Gesetzesvollzugs” erfolgen soll. Folglich muss der letzte Teil von Abs. 1 folgendermassen formuliert sein:

“[…], soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt oder der Regierungsrat nicht einen Dritten mit dem Vollzug beauftragt.”

Ferner beantragen wir die ersatzlose Streichung des vorgeschlagenen Abs. 5, wonach der Kanton Basel-Landschaft das KIGA Baselland mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen ausstattet. Es ist schlicht selbstverständlich und bedarf keiner gesonderten Erwähnung auf Gesetzesstufe, dass der Kanton jede Behörde und jede Organisation mit jenen Mitteln auszurüsten hat, damit die definierten Aufgaben sachgerecht und effizient wahrgenommen werden können. Eine explizite Formulierung erweist sich damit als in jeder Hinsicht entbehrlich.

g)     § 9 – Beauftragung

Im Sinne unserer vorangegangenen Darlegungen fordern wir in Abs. 1 eine offene Formulierung dahingehend, dass der Regierungsrat generell Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen beauftragen kann, ohne dass er die explizite Einschränkung auf ausgewählte Risikobranchen auferlegt erhält. Es soll mithin im freien Ermessen des Regierungsrates liegen, eine derartige Delegation auch ausserhalb der definierten Risikobranchen anzuordnen. Die in der Vorlage auf Seite 14 dargelegte Grundhaltung, wonach die Beauftragung eines Dritten “eine Ausnahme” darstellen soll, vermögen wir klarerweise nicht zu teilen. Insofern muss daher Abs. 1 wie folgt neu lauten:

“Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen beauftragen.”

Wie eingangs betont, vertritt die SVP Baselland die dezidierte Grundposition, dass sich die Übertragung der Kontrolltätigkeiten im Bauhaupt- und im Baunebengewerbe an die branchenspezifischen Organisationen der Sozialpartner in den vergangenen Jahren bewährt hat. Entsprechend soll die Delegation im Bereich des Baugewerbes auch in Zukunft an diese Gremien, die sich durch hohe Sachkunde und profunde Branchenkenntnisse auszeichnen, erfolgen. Freilich ist im Einklang mit den regierungsrätlichen Intentionen auf die bisherigen detaillierten und engmaschigen Normierungen, wie die Leistungsvereinbarung im Einzelnen ausgestaltet sein muss, künftig zu verzichten. Namentlich erübrigt es sich – wie im geltenden Recht – vorzuschreiben, dass die Höhe der Entschädigung unter anderem den Einsatz von mindestens drei Vollzeitstellen abdecken muss (vgl. § 12 Abs. 3 GSA in der aktuellen Fassung). Solchen individuell-konkreten Regelungen kommt offensichtlich kein Gesetzesrang zu; vielmehr gehören sie ausschliesslich auf die juristisch untergeordnete Stufe der Leistungsvereinbarung, zumal deren Inhalt auch Gegenstand und Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Kanton und der betreffenden Drittorganisation sein soll.

Deshalb ist nach unserer Überzeugung in einem neuen Abs. 1bis zu bestimmen, dass der Regierungsrat Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes beauftragt, wobei er insbesondere die branchenspezifischen Kontrollorganisationen der Sozialpartner zu berücksichtigen hat. Auf diese Weise wird eine klar formulierte Vorgabe auf Gesetzesstufe verankert, die jedoch dem Regierungsrat bei den Verhandlungen und der inhaltlichen Festlegung der Leistungsvereinbarung einen grösseren Handlungsspielraum belässt. Die einzelnen Modalitäten, wie die abzuschliessende Leistungsvereinbarung konkret auszugestalten ist, sollen demgegenüber nicht mehr Aufnahme im Gesetz finden. Dazu gehören etwa die Dauer der Leistungsvereinbarung, die finanzielle Entschädigung oder die Anzahl der zu finanzierenden Stellen. All diese Elemente sind im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Regierungsrat und den am Abschluss einer Leistungsvereinbarung interessierten sozialpartnerschaftlichen Organisationen zu diskutieren. Werden diese Aspekte – wie im heutigen Recht – bereits im Gesetz verbindlich vorgespurt, so erübrigen sich jedwelche Vertragsverhandlungen, was die regierungsrätliche Position naturgemäss erheblich schwächt. Insoweit befinden wir uns im Einklang mit den Intentionen der Vorlage, welche durchaus zu Recht moniert, der Kanton Basel-Landschaft benötige mehr Gestaltungsfreiheit und finanzielle Steuerungskompetenz in der Ausgestaltung der Leistungsvereinbarung, ohne zum vornherein in ein übermässig enges, gesetzlich fixiertes Korsett gedrängt zu werden.

Freilich ist sicherzustellen, dass sich der Regierungsrat mit der von uns beantragten Formulierung nicht leichtfertig der Aufgabenübertragung an Dritte entledigt, indem er sich etwa nicht ernsthaft um den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bemüht oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen überhöhte Forderungen an die sozialpartnerschaftlichen Organisationen stellt, welche diese schlechthin nicht erfüllen können. Aus diesen Gründen muss in einem neuen Abs. 2bis festgelegt werden, dass der Regierungsrat in seinem jährlichen Bericht an den Landrat aufzeigt, weshalb die von Gesetzes wegen verlangte Leistungsvereinbarung allenfalls nicht zustande gekommen ist, wobei er die Gegenargumente der Sozialpartner ebenfalls aufzuführen hat. In diesem Fall liegt es dann an der Legislative, die richtigen politischen Schlussfolgerungen zu ziehen und allenfalls korrigierende Massnahmen auf rechtlicher oder anderer Ebene einzuleiten.

Aufgrund all dessen ist § 9 mit den folgenden neuen Abs. 1bis und Abs. 2bis zu ergänzen:

Abs. 1bis: “Er beauftragt Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes, wobei die branchenspezifischen Kontrollorganisationen der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.”

Abs. 2bis: “Kommt im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes gemäss Absatz 1bis keine Leistungsvereinbarung zustande, so hat der Regierungsrat in seinem jährlichen Bericht an den Landrat die Gründe dafür zu benennen. Die Argumente der betroffenen Dritten sind im Bericht ebenfalls aufzuführen.”

h)    § 10 – Zulassungsvoraussetzungen

An dieser Stelle zeigt sich geradezu exemplarisch, dass die Vorlage die Beauftragung von Dritten zu unserem Bedauern massiv zurückbinden will, zumal – insbesondere im Vergleich zum heutigen bewähren Rechtszustand – klar übersteigerte und sachlich unangemessene Zulassungsvoraussetzungen definiert werden, welche privatrechtliche Kontrollorganisationen kaum je zu erfüllen imstande sind. Insbesondere der Nachweis, dass der beauftragte Dritte eine “wirtschaftlich günstigere Leistung als der Kanton Basel-Landschaft” (vgl. § 10 Abs. 1 lit. a der Vorlage) gewährleistet, dürfte in der Praxis nur ganz ausserordentlich schwierig zu führen sein, zumal der Staat aus einer ganz anderen, geradezu komfortablen Ausgangslage agiert, da er dauerhaft mit garantierten Steuergelder seiner Bürgerinnen und Bürger alimentiert wird, während das private Kontrollorgan seine Einkünfte auf dem freien Markt in Eigenverantwortung erarbeiten muss. Es ist offensichtlich, dass hier mit höchst ungleichen Ellen gemessen und argumentiert wird, was nicht angeht. Die in § 5 lit. a bis lit. c der beabsichtigten Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) konkretisierten Dokumentationen, mit denen der Dritte gegenüber dem Staat belegen muss, dass er eine wirtschaftlich günstigere Leistung als der Kanton erbringt, bestärken uns in der Überzeugung, dass hier bewusst überhöhte Hürden aufgestellt werden sollen, die in der Realität kaum eine private Organisation erfolgreich zu meistern vermag.

Zentral ist für die SVP Baselland auch, dass das Kontrollorgan von den kantonalen Dachverbänden der betroffenen Sozialpartner errichtet und getragen sein muss, wie es der geltenden bewährten Gesetzeslage entspricht (vgl. § 12 Abs. 2 lit. a GSA in der aktuellen Fassung). Dass der Dritte gemäss der Intention der Vorlage zwingend über eigenes Personal und über eine eigene Infrastruktur verfügen muss (vgl. § 10 Abs. 1 lit. f der Vorlage), erachten wir demgegenüber als zu weitgehend. Ferner müssen wir bemängeln, dass aus uns nicht verständlichen Gründen der bisherige Passus ersatzlos gestrichen werden soll, wonach das Kontrollorgan sicherzustellen hat, dass die von ihm mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen die erforderlichen Kenntnisse aufweisen (vgl. § 12 Abs. 2 lit. e GSA in der aktuellen Fassung). Es ist indes für uns von eminenter Wichtigkeit, dass die durchaus heiklen und komplexen Kontrollvorgänge immer durch kompetentes, geschultes und erfahrenes Personal vollzogen werden.

Als Quintessenz hält die SVP Baselland fest, dass uns die gegenüber dem Status quo neu vorgeschlagenen Zulassungsvoraussetzungen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Auf der anderen Seite fehlen essentielle bisherige Bedingungen, die sich in der Vergangenheit erfolgreich in der Praxis bewährt haben. Folgerichtig halten wir dafür, dass die bisherigen Zulassungsbedingungen gemäss § 12 Abs. 2 lit. a bis lit. e GSA in der aktuellen Fassung unverändert auch im neuen Gesetz Eingang finden.

Konsequenterweise postulieren wir die folgende Neufassung von § 10 Abs. 1:

“Für die Beauftragung eines Dritten hat dieser die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  1. Er muss von den kantonalen Dachverbänden der betroffenen Sozialpartner errichtet und getragen werden;
  2. er muss als selbständige juristische Person mit statutarischer Grundlage bestehen;
  3. er muss im Handelsregister eingetragen sein;
  4. er muss über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen kontrolliert wird;
  5. er muss sicherstellen, dass die von ihm mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen die erforderlichen Kenntnisse aufweisen.”

i)     § 12 – Entzug des Auftrags

Gemäss dem in der Vorlage vorgesehenen Wortlaut von Abs. 1 lit. b würde bereits jede noch so geringfügige Verletzung irgendeiner beliebigen, insbesondere auch nebensächlichen Pflicht seitens des Dritten genügen, um ihm den Auftrag definitiv und dauerhaft zu entziehen. Eine derart drakonische Rechtsfolge erweist sich als unüblich und verletzt evidentermassen das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung garantierte Verhältnismässigkeitsprinzip, an welches der Staat in seinem gesamten Handeln gebunden ist. Folgerichtig muss sichergestellt werden, dass ein Entzug des Auftrags nur dann erfolgen kann, wenn der mandatierte Dritte seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Dieselbe bewährte juristische Terminologie empfiehlt sich konsequenterweise auch in Abs. 1 lit. c.

Somit beantragt die SVP Baselland, es seien lit. b und lit. c von Abs. 1 in nachstehender Weise zu fassen:

“b.       der mandatierte Dritte seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;

  1. der mandatierte Dritte die Leistungsvereinbarung in schwerwiegender Weise verletzt.”

j)     § 13 – Durchführung von Kontrollen

Im Sinne einer wirkungsvollen und konsequenten Schwarzarbeitskontrolle kann es je nach den konkreten Umständen angezeigt erscheinen, neben der Unterstützung der Polizei auch jene der hiesigen Staatsanwaltschaft anzufordern. Folgerichtig machen wir die folgende modifizierte Formulierung in Abs. 1 beliebt:

“Bei Bedarf kann das zuständige Kontrollorgan die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen, insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, anfordern.”

k)     § 14 – Einvernahmen

Auch hier halten wir es in Analogie zu unseren Ausführungen zu § 13 (Durchführung von Kontrollen) für sachlich richtig, wenn das KIGA Baselland neben der Polizei auch die Staatsanwaltschaft zur Unterstützung beiziehen kann, was der Klarheit halber explizit zu erwähnen ist. Zudem sollte in Übereinstimmung mit der Terminologie der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht von “angeschuldigten”, sondern von “beschuldigten Personen” die Rede sein.

Die oben skizzierten Bemerkungen führen uns zu folgendem Änderungsbegehren in Abs. 1:

“Wird aufgrund einer Kontrolle ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eröffnet, so kann die zuständige Verfahrensleitung das KIGA Baselland mit den allenfalls erforderlichen Einvernahmen der beschuldigten Personen beauftragen. Das KIGA Baselland kann die Polizei Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Unterstützung beiziehen.”

l)     § 15 – Sanktionen und Gebühren

In Abs. 3 erübrigt sich ein ausdrücklicher Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, da dieses gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung ohnehin integrale Geltung für die gesamte Rechtsordnung erheischt und als Kriterium bei der konkreten Bemessung der Gebühr zwingend zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus beurteilen wir die Heranziehung des “Kontrollaufwands der eingesetzten Kontrollorgane” als Element für die Höhe der aufzuerlegenden Gebühr als allzu vage und unbestimmt, abgesehen davon, dass sich die Formulierung in sprachlicher Hinsicht als Pleonasmus erweist. Stattdessen halten wir dafür, dass als massgebender Aspekt auf den jeweils angefallenen Arbeits- und Zeitaufwand abzustellen ist. Daher schliessen wir auf die nachstehende Neuformulierung von Abs. 3:

“Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Arbeits- und Zeitaufwand der eingesetzten Kontrollorgane, wobei der bundesrechtlich höchstmögliche Ansatz zur Anwendung kommt.”

Bezüglich Abs. 5 begrüsst es die SVP Baselland, dass Anzeigenden eine Gebühr auferlegt werden kann, falls sie die Anzeige mutwillig erstattet haben. Um die hier ins Auge gefassten Fälle jedoch vollständig abzudecken, schlagen wir in Analogie zu anderen Erlassen vor, neben der Mutwilligkeit auch auf das gebräuchliche Element der Missbräuchlichkeit abzustellen. Diesen Ausführungen folgend gelangen wir zum Antrag, es sei Abs. 5 folgendermassen zu fassen:

“Das KIGA Baselland kann Anzeigenden eine Gebühr auferlegen, wenn die Anzeige mutwillig oder missbräuchlich erstattet worden ist.”

m)    § 17 – Zusammenarbeit

Der in Abs. 1 verwendete Ausdruck der “Spezialbehörden” ist ebenso ungewöhnlich wie missverständlich, da es sowohl in der Schweiz als auch im hiesigen Kanton allesamt (ordentliche) Behörden, nicht jedoch irgendwie geartete “Spezialbehörden” gibt. Bezeichnenderweise spricht auch das vorstehende Gesetz stets von “Behörden” und verwendet einzig an dieser Stelle den Begriff der “Spezialbehörden”. Ferner wird das zuständige Kontrollorgan im ersten Satz von Abs. 1 im Singular, im zweiten Satz indessen im Plural verwendet, was in einheitlicher Weise geschehen sollte. Ergo postuliert die SVP Baselland die nachstehende korrigierte Fassung von Abs. 1:

“Die am Vollzug beteiligten Behörden sind verpflichtet, mit dem zuständigen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie das zuständige Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sein können.”

Das in Abs. 2 unvermittelt verwendete Wort “auch” macht den Satz holperig und ist wegzulassen, was zu folgender Formulierung führt:

“Die zuständigen Behörden und Kontrollorgane können zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.”

3.     Änderungsanträge zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die flankierenden
Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG)

a)     § 1 – Gegenstand

Aus den analogen Gründen wie beim Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) beantragen wir, dass § 1 wie folgt zu formulieren ist:

“Dieses Gesetz enthält in Ergänzung zum Bundesrecht Bestimmungen über: […]”

b)    § 2 – Ziele

Wir verweisen vollumfänglich auf unsere Ausführungen zum GSA und stellen bezüglich der Fassung von Abs. 2 den nachstehenden Änderungsantrag:

“Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ausgestaltet werden.”

Im Weiteren verlangt die SVP Baselland die Aufnahme eines neuen Abs. 3, wonach der Kanton zur Gewährleistung eines einheitlichen und wirkungsvollen Vollzugs Massnahmen unterstützt, welche dazu dienen, den Vollzug durch ein zentrales Kontrollorgan koordinieren und durchführen zu lassen. Das bisher bewährte Prinzip “alles aus einer Hand” hat zum Zweck, unnötige Mehrfachkontrollen zu verhindern und entsprechendes Synergiepotential zu schaffen, was auch für die Zukunft gelten muss. Wir beantragen deshalb die Normierung eines neuen Abs. 3, der sich an den Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 AMAG anlehnt, den massgebenden Gedanken allerdings wesentlich kürzer und schlanker wiedergibt:

“Der Kanton unterstützt Massnahmen, die dazu dienen, den Vollzug durch ein zentrales Kontrollorgan koordinieren und durchführen zu lassen.”

c)     § 4 – Regierungsrat

Die SVP Baselland spricht sich aus denselben Gründen wie beim GSA dafür aus, dass die Reihenfolge bei der Definition der Zuständigkeiten so umgestellt wird, dass zuerst (mithin als § 4) die Kompetenzen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) definiert werden, anschliessend werden (als § 5) die Kompetenzen des Regierungsrates und sodann (als § 6) jene der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) bezeichnet.

Ebenso regen wir an, die Zuständigkeiten des Regierungsrates in einzelne Buchstaben aufzuteilen, damit nicht jeder Absatz in stereotyper Manier mit “Der Regierungsrat” beginnt. Entsprechend sollte der betreffende Paragraph nur noch einen einzigen Absatz umfassen, unterteilt in lit. a bis lit. h. Ferner begehren wir die nachstehende Neufassung von Abs. 8, wobei wir zur Argumentation vollständig auf unsere Darlegungen zum GSA verweisen:

“Der Regierungsrat berichtet dem Landrat jährlich über die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes.”

d)    § 5 – Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen; TPK FlaM

Auch hier empfiehlt die SVP Baselland zunächst, die Zuständigkeiten der TPK FlaM im Sinne der Einfachheit und Übersichtlichkeit in einzelne Buchstaben aufzugliedern. Folgerichtig sollte der einschlägige Paragraph nur noch einen einzigen Absatz umfassen, unterteilt in lit. a bis lit. e.

Gestützt auf unsere obenstehenden Darlegungen beim GSA opponieren wir an dieser Stelle ebenso gegen die beabsichtigte substanzielle Schwächung der TPK: Ist die TPK nach dem geltenden § 5 Abs. 2 AMAG “das beratende Organ des Regierungsrates für die Umsetzung und den Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit”, soll diese nach der Intention der Vorlage gemäss Abs. 5 nur noch “dem Regierungsrat bei Bedarf zur Beratung in Angelegenheiten betreffend den Vollzug der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt zur Verfügung” stehen. Demgegenüber fordern wir, Abs. 5 als neue lit. a an erster Stelle zu setzen und inhaltlich wie folgt zu fassen:

“Die TPK FlaM ist das beratende Organ des Regierungsrates für die Umsetzung und den Vollzug der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.”

e)     § 6 – Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; KIGA Baselland

Per analogiam machen wir hier ebenfalls beliebt, die Kompetenzen des KIGA Baselland in einzelne Buchstaben (lit. a bis lit. g) zu unterteilen. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Bemerkungen zum GSA.

Schliesslich ersuchen wir aus den identischen Gründen wie bei unseren Erörterungen zum GSA, den vorgeschlagenen Abs. 8 ersatzlos zu streichen.

f)     § 10 – Aufträge an Dritte

Gemäss Abs. 1 soll die TPK FlaM Aufträge an “spezialisierte Dritte” erteilen können, was aus unserer Sicht zu einschränkend formuliert ist. Es soll mithin im freien Ermessen der sachkundigen TPK FlaM stehen, welche Drittorganisationen im Einzelfall mandatiert werden. Dass es dafür eines speziellen Wissens- und Erfahrungsschatzes bedarf, darf dabei als selbstverständlich gelten. Folgerichtig beantragen wir die nachstehende Neufassung von Abs. 1:

“Die TPK FlaM kann Aufträge an Dritte erteilen.”

g)     § 11 – Durchführung von Kontrollen

Abs. 1 schweigt sich vollständig darüber aus, gegenüber wem der TPK FlaM und dem KIGA Baselland das gesetzlich verbriefte Recht auf mündliche und schriftliche Auskunft sowie das Recht auf Einsichtnahme bzw. Zustellung aller Dokumente zustehen soll. Mit Blick auf die bisherigen Bestimmungen in § 9 Abs. 2 AMAG und § 3 Abs. 1 AMAV werden es die kontrollierten Betriebe sein, gegenüber denen die erwähnte Rechte geltend gemacht werden. Dies muss jedoch zwingend im Gesetz verankert werden, weshalb wir die nachstehende modifizierte Formulierung von Abs. 1 beantragen:

“Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die TPK FlaM und das KIGA Baselland gegenüber den kontrollierten Betrieben das Recht auf mündliche und schriftliche Auskunft sowie Einsichtnahme bzw. Zustellung aller Dokumente, die für die Durchführung von Prüfungen nach Bundesrecht erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).”

Hinsichtlich Abs. 2 begehren wir aus den analogen Gründen wie beim GSA die folgende Neufassung:

“Bei Bedarf kann das KIGA Baselland die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen, insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, anfordern.”

h)    § 12 – Gebühren

Im Einklang mit unserer begründeten Position beim GSA fordern wir die nachstehende Neuformulierung von Abs. 3:

“Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Arbeits- und Zeitaufwand der eingesetzten Kontrollorgane.”

i)     § 13 – Zusammenarbeit

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen spricht Abs. 1 im Gegensatz zu allen übrigen Bestimmungen nunmehr explizit von “kantonalen” Behörden, was wegzulassen ist, da ein kantonaler Erlass aufgrund seines persönlichen und räumlichen Geltungsbereichs ohnehin ausschliesslich die (eigenen) kantonalen Behörden zu erfassen vermag. Dies führt zur folgenden postulierten Fassung von Abs. 1:

“Die Behörden sind verpflichtet, mit dem zuständigen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie das zuständige Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen sein können.”

Wie bereits beim GSA festgehalten, sollte in Abs. 2 das unnötige Füllwort “auch” weggelassen werden.

j)     § 16 – Abgeltung von zusätzlichen Leistungen

Im Unterschied zu den Ausführungen und Intentionen der Vorlage hat sich nach Überzeugung der SVP Baselland die Einsetzung des vom Regierungsrat mandatierten zentralen Kontrollorgans im Baunebengewerbe gemäss § 16 und § 17 AMAG in den vergangenen Jahren grundsätzlich erfolgreich bewährt. Entsprechend wehren wir uns dagegen, auf den konstitutiven Einbezug der sozialpartnerschaftlichen Organisation, die mit profundem Wissens- und Erfahrungsschatz ausgestattet ist, in diesem Bereich zu verzichten. Allerdings gehen wir mit dem Regierungsrat insofern einig, dass sich die bisherige, auf Gesetzesstufe zementierte Subventionierung des GAV-Vollzugs im Ausbaugewerbe durch eine seitens des Kantons pauschal zu leistende Verdoppelung der allgemeinverbindlich erklärten Vollzugsbeiträge (vgl. § 16 Abs. 3 AMAG in der aktuellen Fassung) als allzu starr erweist und durch eine flexiblere Handhabung zu ersetzen ist, welche dem Kanton mehr Handlungsspielraum verleiht. Insofern betrachten wir im Einklang mit der Vorlage die geltende Rechtslage als durchaus fragwürdigen “Unterstützungsautomatismus” absoluter Natur, was richtigerweise in angemessener Weise zu relativieren ist.

Überdies ist es uns ein Anliegen, dass in § 16 nicht nur die Rechtsgrundlage für die Beauftragung von paritätischen Kommissionen allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge geschaffen wird. Vielmehr soll – wie im bisherigen Recht – auch die explizite Möglichkeit im Gesetz festgehalten werden, eine entsprechende Delegation an zentrale Kontrollorgane vorzunehmen, die von den Parteien allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge mandatiert worden sind. Zudem sollte in Abs. 1 nicht von blossen “Zusatzaufgaben”, sondern von “Aufgaben” die Rede sein, da die sozialpartnerschaftlichen Gremien nicht nur zu (untergeordneten) “Zusatzaufgaben”, sondern aufgrund ihrer hohen Eignung ohne Weiteres zu (ordentlichen) “Aufgaben” befähigt sind. Im Übrigen ist Abs. 1 in sprachlicher Hinsicht insofern verunglückt, als sich die unverbindliche Kann-Bestimmung nach dem Wortlaut auch auf die Entschädigung bezieht, was nicht sein kann: Beauftragt der Kanton eine paritätische Kommission oder ein zentrales Kontrollorgan mit einzelnen Aufgaben, so muss er diese für ihre Aufwendungen selbstredend zwingend entschädigen.

Bei den Ausführungen bezüglich der näheren Ausgestaltung der Leistungsvereinbarung schlägt die Vorlage aus uns nicht verständlichen Gründen gegenüber dem GSA einen abweichenden Wortlaut vor. Demgegenüber plädieren wir dafür, hier die analogen Formulierungen wie im GSA zu verwenden.

Unter Hinweis auf unsere eingehend dargelegte Grundposition sowie die detaillierten Ausführungen zum GSA beantragen wir nunmehr die nachstehende Neufassung von § 16:

Abs. 1: “Der Kanton Basel-Landschaft kann die paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder die zentralen Kontrollorgane, die von den Parteien allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge mandatiert worden sind, mit Aufgaben zum Schutz von Arbeits- und Lohnbedingungen beauftragen.”

Abs. 1bis: “Er nimmt die Beauftragung gemäss Absatz 1 insbesondere im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes vor.”

Abs. 2: “Für den Fall einer Beauftragung schliesst der Regierungsrat mit der zuständigen paritätischen Kommission oder dem zentralen Kontrollorgan, das von den Parteien allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge mandatiert worden ist, eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere die quantitativen und qualitativen Ziele, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.”

Abs. 2bis: “Kommt im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes gemäss Absatz 1bis keine Leistungsvereinbarung zustande, so hat der Regierungsrat in seinem jährlichen Bericht an den Landrat die Gründe dafür zu benennen. Die Argumente der betroffenen Dritten sind im Bericht ebenfalls aufzuführen.”

k)     § 17 – Pflichten der paritätischen Kommissionen

Der Titel dieses Paragraphen ist gestützt auf unsere vorangegangenen Darlegungen auf “Pflichten der paritätischen Kommissionen und der zentralen Kontrollorgane” zu erweitern. In Konsequenz daraus muss der Einleitungssatz vor lit. a wie folgt lauten:

“Bei einer finanziellen Abgeltung gemäss § 15 und § 16 dieses Gesetzes haben die paritätischen Kommissionen und die zentralen Kontrollorgane, die von den Parteien allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge mandatiert worden sind, insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen: […]” 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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