STATIONÄRE DROGENTHERAPIEN VON MINDERJÄHRIGEN ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE SOZIAL- UND JUGENDHILFE
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
STATIONÄRE DROGENTHERAPIEN VON MINDERJÄHRIGEN ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE SOZIAL- UND JUGENDHILFE
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Weber
Sehr geehrter Herr Tarnutzer
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Die Vernehmlassungsvorlage bezweckt im Wesentlichen, dass die Finanzierung von stationären Drogentherapien für Minderjährige gleich geregelt wird, wie die Finanzierung von anderen stationären Unterbringungen von Minderjährigen. Dies bedeutet, dass die Regelung neu einheitlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt und für die stationären Drogentherapien von Minderjährigen nicht mehr die Bestimmungen der Sozialhilfe massgebend sind.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland stimmt der Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich zu.
Es erscheint nachvollziehbar und sinnvoll, die Regelungen hinsichtlich der Finanzierung von stationären Massnahmen betreffend Minderjährige einheitlich zu regeln. Insbesondere ist es sachgerecht, nicht zwischen drogenspezifischen und anders motivierten stationären Unterbringungen von Minderjährigen zu unterscheiden, sondern vielmehr zu differenzieren, ob eine Massnahme Minderjährige oder Erwachsene betrifft. Die – sehr geringfügige – Verschiebung der Kostentragung von den Gemeinden hin zum Kanton ist folgerichtig und ändert an dieser Einschätzung nichts.
Kritisch zu sehen ist dagegen der Nebenpunkt der Vernehmlassungsvorlage, welcher beinhaltet, die Abstinenz als Ziel der stationären Drogentherapie fallenzulassen. Zwar ist es richtig, dass gewisse Schwerstsüchtige es wohl nicht erreichen können, langfristig vollständig auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten; für diese Personengruppe kann es effektiv bereits als Therapieerfolg gewertet werden, wenn eine Stabilisierung sichergestellt wird. Dennoch muss das Ziel des erheblichen staatlichen Mitteleinsatzes, welcher mit einer stationären Suchttherapie stets verbunden ist, grundsätzlich die Abstinenz der suchtmittelabhängigen Personen bleiben. Dies gilt nicht nur – aber insbesondere – dann, wenn es sich dabei um Minderjährige handelt. Das Zurückfallen auf ein tiefer gestecktes Ziel, wie z.B. ein kontrollierter Konsum, muss stets subsidiär bleiben und sollte erst erfolgen, wenn sich eine vollständige Abstinenz trotz Ausschöpfens sämtlicher zur Verfügung stehender Instrumente nicht erzielen liess. Diese Prioritätenordnung muss sich auch im Gesetzes- und Verordnungswortlaut widerspiegeln. Aus diesem Grund sind die von der Vernehmlassungsvorlage erfassten einschlägigen Bestimmungen wie folgt zu formulieren:
- 21 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
- Der Kanton gewährt bedürftigen Personen materielle Unterstützungen für stationäre, freiwillige oder aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angeordnete Drogentherapien. Die Therapien müssen die Rehabilitation und soweit als möglich die Abstinenz zum Ziel haben.
- 5 der Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV)
- Die Fachstellen führen die ambulanten Alkoholtherapien nach anerkannten Methoden durch und richten sie auf Rehabilitation und soweit als möglich auf Abstinenz
- 9 der Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV)
1 Unterstützt werden Aufenthalte in stationären Drogentherapien:
a. deren Ziel die Entgiftung und Rehabilitation sowie grundsätzlich die Abstinenz ist,
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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