Mitmachen
Vernehmlassung

TEILREVISION DES ERGÄNZUNGSLEISTUNGSGESETZES – ERHÖHUNG DES VERMÖGENSVERZEHRS

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrter Herr Bertschi
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage

In Fällen, in welchen die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten vollständig zu decken, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL). Gemäss der Regelung im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entsprechen die jährlichen Ergänzungsleistungen demjenigen Betrag, um welchen die anerkannten Ausgaben einer Person deren anrechenbare Einnahmen übersteigen. Bei den anrechenbaren Einnahmen wird nach der bundesgesetzlichen (und aktuell im Kanton Basel-Landschaft massgebenden) Regelung auch ein Vermögensverzehr im Umfang von 10 % für AHV-Beziehende bzw. 6.7 % für IV-Beziehende von demjenigen Vermögen eingerechnet, welches die Freibeträge von CHF 30’000.00 für Alleinstehende bzw. CHF 50’000.00 für Ehepaare übersteigt. Hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so erhöht sich der Freibetrag auf CHF 300’000.00.

Mit der hier zur Diskussion stehenden Gesetzesänderung soll – unter (maximaler) Ausnutzung des den Kantonen durch das Bundesgesetz (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG) diesbezüglich eingeräumten Handlungsspielraums – der Vermögensverzehr bei Personen, welche in Heimen oder in Spitälern leben, auf 20 % erhöht werden. Von der Gesetzesvorlage nicht betroffen sind EL-Beziehende, welche (noch) zu Hause wohnen. Im Jahr 2014 scheiterte im Kanton Basel-Landschaft eine ganz ähnliche Vorlage (vorgesehen war damals eine Erhöhung des Vermögensverzehrs auf 15 %) mit einem Nein-Stimmen-Anteil von 51.8 % in der Volksabstimmung. Die damaligen Rahmenbedingungen haben sich unterdessen zum einen aufgrund der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des ELG verändert, mit welcher u.a. vermögende EL-Beziehende zwecks Entlastung der Steuerzahlenden verstärkt in die Pflicht genommen werden (z.B. durch Einführung von Eintrittsschwellen, Senkung der Freibeträge sowie neuen Bestimmungen über die Rückerstattung ausgerichteter Leistungen nach dem Tod des EL-Beziehenden aus dem Nachlass). Zum andern haben mittlerweile sämtliche anderen Kantone entweder bei den AHV-Beziehenden und/oder bei den IV-Beziehenden einen höheren Vermögensverzehr festgelegt, bei den AHV-Beziehenden sehen unterdessen 23 Kantone den bundesrechtlich zulässigen Höchstsatz von 20 % vor.

Die mit der Vorlage bezweckte grössere Beteiligung von EL-Beziehenden mit einem über dem Freibetrag liegenden Vermögen an ihren eigenen Heimkosten soll zu einer finanziellen Entlastung des Kantons und der Gemeinden im Umfang von total CHF 2.26 Mio. (CHF 900’000.00 Kanton / CHF 1.36 Mio. Gemeinden) führen.

Position der SVP Baselland

Bereits im Jahr 2014 gab es hinsichtlich der vorgesehenen Erhöhung des Vermögensverzehrs (auf damals 15 %) innerhalb der SVP Baselland durchaus unterschiedliche Ansichten. Auch die aktuell zur Diskussion stehende Erhöhung (auf nunmehr 20 %) stösst auf keine einhellige Zustimmung.

Auf der einen Seite könnte die Regelung zum Vermögensverzehr generell und entsprechend akzentuiert durch die mit der Vorlage angestrebte Erhöhung als «Bestrafung» derjenigen EL-Beziehenden angesehen werden, welche dank eines sparsamen Lebenswandels überhaupt erst in der Lage waren, ein (über dem Freibetrag liegendes) Vermögen zu bilden. Dass solche EL-Beziehenden zur Deckung ihrer Heimkosten verstärkt auf ihr Vermögen zurückgreifen sollen, erscheint im Verhältnis zu EL-Beziehenden, welche zwar ebenfalls in der Lage gewesen wären, Vermögen anzusparen, dies jedoch zu Gunsten eines aufwändigeren Lebensstils unterliessen, als unfair. Die Bestimmungen über die Anrechnung im Falle eines Vermögensverzichts (vgl. Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG) schaffen hier bereits aufgrund der zeitlichen Beschränkung auf die Zeitspanne von 10 Jahren vor Beginn des Rentenanspruchs nur bedingt einen Ausgleich. Allerdings ist einzuräumen, dass diese grundsätzliche Problematik auch mittels der Belassung des Vermögensverzehrs bei 10 bzw. 6.7 % nicht aus der Welt zu schaffen ist.

Auf der anderen Seite ist unter dem Gesichtspunkt der Fairness aber auch zu beachten, dass es der Kanton bzw. die Gemeinden und damit letztlich die Steuerzahlenden sind, welche für die Finanzierung der Ergänzungsleistungen aufzukommen haben. Es stellt sich die Frage, ob es gerecht ist, dass sich das Gemeinwesen bzw. die Steuerzahlenden (bei Belassung der aktuell geltenden Prozentsätze) in erhöhtem Masse an die Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts von EL-Beziehenden beteiligen müssen, obwohl diese aufgrund ihrer Vermögenssituation durchaus in der Lage wären, selbst einen etwas höheren Beitrag zu leisten. Der Bundesgesetzgeber hat zu dieser Frage mit der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des ELG zumindest indirekt bereits Stellung bezogen: Vermögende EL-Beziehende wurden zwecks Entlastung der Steuerzahlenden verstärkt in die Pflicht genommen (wie vorstehend bereits festgehalten insbesondere durch Einführung von Eintrittsschwellen, Senkung der Freibeträge sowie neuen Bestimmungen über die Rückerstattung ausgerichteter Leistungen nach dem Tod des EL-Beziehenden aus dem Nachlass). Auch sämtliche anderen Kantone haben mittlerweile von der durch das ELG eigeräumten Kompetenz in der einen oder anderen Form Gebrauch gemacht. Angesichts der angespannten Finanzlage des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinden ist diese allgemeine Stossrichtung bzw. die als Folge der Vorlage erwartete finanzielle Entlastung der Gemeinwesen sicher zu begrüssen. Dies umso mehr, als dass aufgrund der demografischen Entwicklung künftig der Pflegebedarf und damit auch die Kosten zu Lasten der EL ansteigen werden. Die Erhöhung des Vermögensverzehrs von 10% auf 20% erscheint – mit Blick auf das Jahr 2014, als eine Erhöhung auf lediglich 15% zur Diskussion stand – schliesslich auch nicht als unangemessen hoch. Zu beachten sind hier nämlich die bereits erwähnten veränderten Rahmenbedingungen des Bundes: Aufgrund der 2021 eingeführten Rückforderungsmöglichkeit rechtmässig bezogener Leistungen aus dem Nachlass (begrenzt auf denjenigen Teil des Nachlasses, der den Betrag von CHF 40’000.00 übersteigt, und bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des Zweitversterbenden, vgl. Art. 16a ELG) dürfte die Erhöhung des Vermögensverzehrs in vielen Fällen lediglich zu einer etwas grösseren Inanspruchnahme des Vermögens der EL-Beziehenden zu deren Lebzeiten führen, dafür die spätere Rückforderung aus dem Nachlass von den Erben entsprechend geringer ausfallen.

Ausschlaggebend ist für die SVP Baselland aber letztlich, dass den vermögenden EL-Beziehenden mit der Erhöhung des Vermögensverzehrs nicht (im Sinne einer Steuer) voraussetzungslos Vermögen weggenommen, sondern dieses direkt zur (teilweisen) Finanzierung von Leistungen verwendet wird, welche ihnen unmittelbar selbst zu Gute kommen. Die Erhöhung des Vermögensverzehrs auf 20 % (auch) im Kanton Basel-Landschaft bedeutet letztlich nichts anderes, als eine Stärkung der von der SVP Baselland stehts hochgehaltenen Eigenverantwortung, welcher dann nachgelebt wird, wenn der Einzelne dem Staat nicht bzw. so wenig als möglich zur Last fällt. In Abwägung der vorstehenden Überlegungen befürwortet die SVP Baselland deshalb im Ergebnis die Vorlage.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland

sig. Peter Riebli
Parteipräsident

sig. Markus Graf
Fraktionspräsident

Vernehmlassung im Pdf-Format

Artikel teilen
weiterlesen
Website SVP Schweiz
Kontakt
SVP BL, Geschäftsstelle, 4410 Liestal
Telefon
+41 61 421 86 21
Fax
+41 61 421 86 22
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden