TEILREVISION DES ERGÄNZUNGSLEISTUNGSGESETZES
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
TEILREVISION DES ERGÄNZUNGSLEISTUNGSGESETZES
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Dr. Lauber
Sehr geehrter Herr Bertschi
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Die Vernehmlassungsvorlage steht im Zusammenhang mit der Reform des eidgenössischen Ergänzungsleistungsrechts, welche per 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Die wesentlichen materiellen Änderungen ergeben sich denn auch unmittelbar aus dem Bundesrecht. Die Vernehmlassungsvorlage sieht nur insoweit einen Änderungsbedarf im kantonalen Recht, als sie nebst zwei untergeordneten Anpassungen insbesondere vorschlägt, zwecks Vereinfachung der administrativen Abläufe bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) auf die EL-Obergrenze für jene EL-Bezüger zu verzichten, die direkt vom Kanton finanziert werden.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland stimmt der Vernehmlassungsvorlage zu.
Gegenwärtig besteht im Kanton Basel-Landschaft ein duales System der Entrichtung der Ergänzungsleistungen:
- EL-Bezüger, die vor dem Erreichen des AHV-Alters noch keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, werden von den Gemeinden finanziert. Dabei besteht zwecks Eindämmung der Heimtaxen eine EL-Obergrenze, wobei aber für darüber liegende Beträge von den Gemeinden Zusatzbeiträge ausgerichtet werden. Die Relevanz der EL-Obergrenze liegt darin, dass die Gemeinden die Zusatzbeiträge zurückfordern und deren Höhe begrenzen können.
- EL-Bezüger, die dagegen bereits vor dem Erreichen des AHV-Alters Ergänzungsleistungen bezogen haben, werden vom Kanton finanziert, sowohl betreffend die eigentliche EL als auch betreffend die Zusatzbeiträge.
Mit den per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen des Bundesrechts sieht dieses neu eine generelle und vorrangige Rückerstattungspflicht für Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass vor, soweit dieser Fr. 40 000.– übersteigt. Aufgrund dieser Änderung erweist sich aus der finanziellen Optik des Kantons der Hauptgrund für die EL-Obergrenze resp. für die Unterscheidung zwischen EL und Zusatzbeiträgen, nämlich die Etablierung einer partiellenRückerstattungspflicht, als hinfällig. Es erscheint als nachvollziehbar, wenn die Vernehmlassungsvorlage daher vorschlägt, auf diese administrativ aufwändige Unterscheidung zu verzichten und – soweit der Kanton zuständig ist – eine einheitliche EL mit einer einheitlichen Rückerstattungsregel zu etablieren.
Die beiden übrigen von der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Anpassungen, welche einzig redaktioneller Natur sind, geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Peter Riebli, Fraktionspräsident
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