TEILREVISION DES GEMEINDEGESETZES (VEREINFACHUNG UND VEREINHEITLI-CHUNG DES BUSSENWESENS)
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Das aktuelle Gemeindegesetz des Kantons Baselland enthält zahlreiche Bussenverfahren, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Je nach Verfahren sind verschiedene Behörden oder Ausschüsse zuständig, die Beschwerdeinstanzen sind verschieden und die Verfahren werden in unterschiedlichen Erlassen geregelt. Das aktuell geltende Gemeindebussen-Regime ist unübersichtlich und führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und unnötigem Mehraufwand auf allen Seiten.
Die geplante Revision zielt darauf ab, die unterschiedlichen Bussenverfahren in den 86 Gemeinden zu vereinheitlichen und dadurch die Effizienz wie auch die Transparenz zu erhöhen. Die Zuständigkeiten für den Erlass und den Vollzug von Bussen sollen präzisiert und die bestehende Regelungslücken, die heute mittels Analogieschlüssen und Interpretationen gefüllt werden, geschlossen werden. Damit soll die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger und für Behörden erhöht werden.
Zusätzlich wird im Rahmen der Vorlage eine Grundlage für das Disziplinarrecht im Feuerwehrgesetz geschaffen und die Namensänderung des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht in den entsprechenden Erlassen aktualisiert.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland stimmt der Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich zu.
Die SVP Baselland begrüsst die geplante Streichung von Bussen für ungebührliches Benehmen, von Bussen zur Disziplinierung von Mitarbeitenden einer Gemeindeverwaltung (sog. arbeitsrechtliche Busse) sowie von Bussen zur Disziplinierung von Sitzungsteilnehmenden. Derlei Bussen fanden in der bisherigen Praxis kaum Anwendung. Die bestehenden Instrumente, wie z.B. disziplinarische Massnahmen gegenüber Mitarbeitenden und Behördenmitgliedern, genügen.
Ebenso unterstützt die SVP die Streichung der Strafnorm im bisherigen § 32a des Gemeindegesetzes, nach welchem Dritte im Falle der Verletzung einer ihnen obliegenden Schweigepflicht mit Busse bis CHF 10’000.00 oder einer Haftstrafe sanktioniert werden können. Die bestehenden Regelungen im Datenschutzgesetz decken die Verletzung von Geheimhaltungspflichten bereits hinreichend ab und das Strafgesetz stellt die Verletzung amtlicher Geheimnisse unter Strafe. Eine zusätzliche Bussenregelung im Gemeindegesetz ist in diesem Bereich demnach überflüssig.
Für Bereiche, in denen Verstösse sehr selten vorkommen (z.B. Preisbekanntgabe, Blumenpflücken, Wertstoffsammelstellen ausserhalb der Öffnungszeiten, Wald, Jagd, Fischerei), ist – wie in der Vorlage vorgesehen – auf die Ausweitung der Gemeindezuständigkeit zu verzichten. Dadurch werden unnötiger Aufwand für die Administration und damit einhergehende Kosten vermieden. Sollten die Gemeinden später in bestimmten Bereichen Ordnungsbussen erheben wollen, ist dies auf Grundlage des neuen § 7 Abs. 1 Bst. d des Polizeigesetzes möglich.
Die SVP Baselland begrüsst die in der Revisionsvorlage vorgesehene Erweiterung der Gemeindeautonomie durch die generelle Gemeindezuständigkeit im Bereich der Ruhe und Ordnung. Die Gemeinden sind künftig für diesen Bereich selbst verantwortlich und bedürfen nicht mehr der Einzel-Kompetenzübertragung durch den Regierungsrat. Die Gemeindeautonomie wird dadurch gestärkt.
Die Vereinfachung und Zusammenführung der Bussenregelungen in den neuen §§ 81c – 81f des Gemeindegesetzes sind sinnvoll. Ebenso unterstützt die SVP Baselland die geplante Reduktion des Strafrahmens für Bussen von bisher höchstens CHF 5’000.00 auf neu maximal CHF 2’000.00 gemäss dem neuen § 81d Abs. 1 des Gemeindegesetzes.
Grundsätzlich kann die SVP Baselland den Übergangsbestimmungen in § 188 zustimmen. Allerdings macht es wenig Sinn, hängige Verfahren, die nach neuem Recht gar keine Strafbarkeit mehr begründen würden, zu Ende zu führen. In Anlehnung an das Strafgesetzbuch des Bundes ist die Übergangsbestimmung deshalb dahingehend zu ergänzen, dass hängige Verfahren nach dem im Beurteilungszeitpunkt «milderen Recht» (d.h. der lex mitior) zu beurteilen sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB [SR 311.0]).
Der neuen Rechtsgrundlage für Disziplinarmassnahmen im Feuerwehrgesetz stimmt die SVP Baselland zu, wurden doch die Disziplinarmassnahmen bis anhin ohne kantonale Rechtsgrundlage angedroht.
Zusammenfassend stimmt die SVP Baselland der Teilrevision des Gemeindegesetzes (Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bussenwesens) bis auf die erwähnte Ergänzung der Übergangsbestimmung zu.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland
sig. Peter Riebli
Parteipräsident
sig. Markus Graf
Fraktionspräsident