Mitmachen
Vernehmlassung

TEILREVISION DES POLIZEIGESETZES (UMSETZUNG MOTION 2024/217 «POLI-ZISTINNEN UND POLIZISTEN MIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG C II»)

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage

Gemäss geltendem § 10 Abs. 1 lit a des Polizeigesetzes vom 28. November 1996 (PolG; SGS 700) ist das Schweizer Bürgerrecht gesetzliche Bedingung zur Aufnahme in die Polizeischule. In Abs. 2 behält sich der Gesetzgeber vor, auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts ausnahmsweise aus wichtigen dienstlichen Gründen zu verzichten.

Die Vorlage an den Landrat vom 25. Februar 2025 mit der Nummer 2025/137 schlägt nun eine Änderung des kantonalen Polizeigesetzes vor. Hintergrund ist die SP-Motion 2024/217 mit dem Titel „Polizistinnen und Polizisten mit Niederlassungsbewilligung C II“, die vom Parlament angenommen wurde. Ziel der Gesetzesänderung ist es, bestimmte Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C (also dauerhaft in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer) zum Polizeiberuf zuzulassen.

Die Gesetzesvorlage will der zunehmenden gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragen und die Integration sowie die Repräsentation verschiedener Bevölkerungsgruppen innerhalb der Polizei fördern. Dabei wird geltend gemacht, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung C, welche bereits dauerhaft in der Schweiz lebten, integriert seien und ähnliche Rechte und Pflichten wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger hätten.

Die geplante Gesetzesanpassung bezweckt scheinbar die Sicherstellung, dass die Polizei auch künftig über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, und sie hegt die Erwartung, dass eine vielfältiger zusammengesetzte Polizeitruppe das Vertrauen in die Sicherheitskräfte stärke und die Nähe zur Bevölkerung verbessere.

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland nimmt zu der Vorlage, welche es Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung ermöglichen möchte, in den Polizeidienst aufgenommen zu werden, dezidiert Stellung. Nach eingehender Prüfung der Vorlage und der zugrundeliegenden Motion lehnt die SVP Baselland die geplante Änderung des Polizeigesetzes entschieden ab. Wir erheben gewichtige rechtsstaatliche, rechtliche, sicherheitspolitische und gesellschaftliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Änderung. Im Folgenden werden die wichtigsten Bedenken zusammengefasst:

1.   Verletzung von Bundesrecht

Der Polizei i.e.S., d.h. dem Polizeikorps, steht die Befugnis zu, unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anzuwenden; ihr kommen auch die dazu notwendigen polizeilichen Mittel zu (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Bern 2022, S. 536 f.). Nach § 9 Abs. 2 des Polizeigesetzes verfügen Polizistinnen und Polizisten, Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen sowie Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen über solche polizeilichen Befugnisse. Dazu gehört unter anderem auch der Schusswaffengebrauch, welcher in § 41 des Polizeigesetzes näher geregelt wird. Demnach hat die Polizei Basel-Landschaft, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, sofern die übrigen in Abs. 1 lit. a – c definierten Voraussetzungen gegeben sind. Es wird also geregelt, was allgemein bekannt ist: die Staatsgewalt, welche von der Polizei durchgesetzt wird, muss, wenn nötig, durch Schusswaffengebrauch durchgesetzt werden. Es handelt sich dabei um einen üblichen Aufgabenbereich des Polizeikorps. Hier ergibt sich nun aber ein klarer Widerspruch zum Bundesrecht, wenn ausländische Staatsangehörige durch ihren Eintritt in das Polizeikorps mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet werden:

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten. In Art. 12 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) hat der Bundesrat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für Staatsangehörige diverser Nationen unter anderem ein Verbot für den Waffenbesitz und das Waffentragen erlassen. Grundsätzlich dürfen damit Angehörige diverser ausländischer Staaten in der Schweiz keine Waffe besitzen oder tragen, was für den Polizeidienst jedoch erforderlich ist. Zwar können die Kantone nach Art. 7 Abs. 2 WG Personen solcher Staaten das Tragen oder das Schiessen bewilligen, wenn sie entweder an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen. Gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut ist dies jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig. Einschlägige Rechtsprechung dazu, wann ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 7 Abs. 2 WG anzunehmen ist, findet sich – soweit ersichtlich – keine. Der Bundesrat erklärte in seiner Botschaft zu dieser Bestimmung lediglich, dass die Übertragung der Kompetenz vom Bund an die Kantone für die Erteilung der hier interessierenden Ausnahmebewilligungen aufgrund einer unbefriedigenden Trennung der Kompetenz zur Ausstellung der Bewilligung und der Erhebung der Gebühr (Bund) einerseits und der durch die kantonalen und kommunalen Vollzugsstellen erbrachten unentgeltlichen Abklärungsarbeiten andererseits erfolgte (BBl 2006 2732 f.). In der parlamentarischen Beratung wurde Art. 7 Abs. 2 WG nicht näher diskutiert. Es ist davon auszugehen, dass die Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in der Polizei kein Thema war. Die generelle Zulassung von Personen mit Niederlassungsbewilligung in den bewaffneten Polizeidienst würde nun eine allgemeine Regelung darstellen, welche aus Sicht der SVP Baselland unter keinen Umständen die Annahme eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 WG rechtfertigen könnte. Die Vorlage verstösst somit klar gegen Bundesrecht.

Dass es heute bereits vereinzelt Kantone gibt, die diesen Weg eingeschlagen haben, scheint dem Umstand geschuldet zu sein, dass bei der Einführung der entsprechenden kantonalen Gesetze kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches diesen Widerspruch thematisiert hat (sog. abstrakte Normenkontrolle). Kaum zulässig sein dürfte ausserdem, bei einer Stellenausschreibungen all diejenigen Nationen namentlich auszuschliessen, welche nach WG keine Waffe besitzen oder tragen dürfen.

2.   Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie / Fehlende demokratische Legitimation

Die SVP Baselland sieht in der geplanten Änderung des Polizeigesetzes eine erhebliche Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Bürgerrechte. Sicherheit und Frieden im Innern zu gewährleisten sowie für eine verlässliche Durchsetzung des Rechts zu sorgen, ist eine Aufgabe des Staates, aus der dieser seine erste (und wohl wichtigste) Rechtfertigung herleitet (Rainer J. Schweizer/Markus H. F. Mohler, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. zur Sicherheitsverfassung, Rz. 7 ff.; Oliver Diggelmann/Tilmann Altwicker, in: Waldmann/Besler/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung zu Art. 57 BV, Basel 2015, Rz. 23 ff.). Die Wahrung der inneren Sicherheit ist eine „originäre“ Aufgabe des Staates und auch eine „primäre“ (Botschaft BV, BBl 1997 I 399), ist sie doch „Voraussetzung für die Ausübung individueller Freiheiten und Rechte“. Sichergestellt wird sie vor allem durch das Strafrecht und die Strafverfolgung, den Staatsschutz, also die nachrichtendienstlichen Abklärungen und präventiven Massnahmen bei Vorliegen eines Verdachts „auf eine bedeutsame Gefährdung der Sicherheit der Schweiz oder ihrer Bevölkerung“ sowie die Gefahrenabwehr als Aufgabe der Polizei im materiellen Sinn (Christian Linsi, Verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den Erlass von Polizeirecht, in: LeGes 2008/3, S. 465 f.). Im klassischen Verständnis eines Rechtsstaates ist die Ausübung von Staatsgewalt – und dazu gehört auch die Polizeiarbeit – eine Funktion, die aus der Souveränität des Volkes hervorgeht. Staatsbürger eines Landes sind in der Regel die Träger der politischen und rechtlichen Macht. Sie haben üblicherweise das Recht, über das politische System zu entscheiden und sind in die politischen Prozesse des Landes eingebunden. Oder mit anderen Worten: In der Schweiz werden die Gesetze durch Schweizerinnen und Schweizer gemacht, sie müssen daher auch durch Schweizerinnen und Schweizer angewendet werden. Dies gilt schliesslich auch für andere Organe der Strafverfolgung wie etwa Richterinnen und Richter.

Ausländer, die keine Staatsbürger des Landes sind, sind grundsätzlich nicht – jedenfalls nicht gleichermassen wie Inländer – in den politischen Entscheidungsprozess eingebunden und tragen damit auch keine vergleichbare politische und rechtliche Verantwortung. In einem Rechtsstaat wie der Schweiz ist es von grösster Bedeutung, dass alle staatlichen Institutionen und Organe, insbesondere die Polizei, den höchsten demokratischen Prinzipien, mithin der Verfassung und den Gesetzen des Landes, voll und ganz verpflichtet sind. Mit Blick auf das staatliche Gewaltmonopol ist das Ansinnen, Befugnisse zur Anwendung von polizeilichem Zwang oder polizeilichen Massnahmen vom Staat an ausländische Staatsangehörige zu übertragen, in verfassungsrechtlicher Hinsicht mehr als bedenklich.

Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz in jedem Kanton niederlassen und sich in der ganzen Schweiz frei bewegen können. Ausländische Angehörige der Baselbieter Polizei würden also auch Personen kontrollieren, welche nicht im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind und daher auch nie mitbestimmen konnten, ob sie dies zulassen wollen oder nicht. Es fehlt daher auch in grossem Masse an einer demokratischen Legitimation der polizeilichen Tätigkeit, wenn die vorliegende Vorlage umgesetzt würde.

Zudem könnte eine Aufhebung der Voraussetzung der Schweizer Staatsbürgerschaft für den Polizeiberuf längerfristig dazu führen, dass die gesamte Polizeigewalt im Kanton Basel-Landschaft durch Ausländer ausgeübt wird – dies nämlich dann, wenn ausländische Angehörige des Polizeikorps in Führungspositionen vermehrt ausländische Staatsangehörige nachziehen. Ähnliches lässt sich bereits im Bereich der öffentlichen Verwaltung feststellen, in welcher vermehrt ausländische Staatsangehörige, z.B. aus Deutschland, angestellt werden. Allein schon die gesetzliche Ermöglichung, dass unsere Polizei mehrheitlich oder «rein theoretisch» sogar zur Gänze an Ausländerinnen und Ausländer ausgelagert wird bzw. werden könnte, ist in höchstem Masse verantwortungslos.

3.   Gefährdung der Integrität und Unabhängigkeit der Polizei

Die SVP Baselland ist der festen Überzeugung, dass die Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in den Polizeidienst ein gravierendes Risiko für die Unabhängigkeit und die Integrität der Polizei darstellt. Das Polizeiamt stellt eine der wichtigsten Institutionen des Staates zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Polizistinnen und Polizisten stehen in engem Kontakt mit der Bevölkerung. Nach dem weiten (materiellen) Polizeibegriff gehören zum Polizeirecht alle Vorschriften, welche die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand haben. Dazu gehören z.B. das Recht des polizeilichen Vollzugsdienstes, aber auch Vorschriften des
Abfall-, Ausländer-, Bau-, Gaststätten-, Gewerbe-, Lebensmittel-, Immissionsschutz- und Versammlungsrechts. Polizistinnen und Polizisten müssen nicht nur in der Lage sein, in Ausnahme- und Krisensituationen rasch und entschlossen zu handeln, sondern sie tragen auch eine besondere Verantwortung, was die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und die Verteidigung der schweizerischen Verfassung anbelangt. Dies setzt voraus, dass alle Angehörigen der Polizei eine tiefe Bindung an die Schweiz und zu deren Werteordnung haben. Polizistinnen und Polizisten müssen deshalb mit unserer Rechtsauffassung voll vertraut sein und in ihrer Arbeit unparteiisch agieren sowie unabhängig bleiben bzw. ausschließlich nach den Prinzipien der Verfassung und der Gesetze des Landes handeln. Unbedingte Loyalität gegenüber der Schweiz und ihren Institutionen ist zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs.

Für diese Aufgabe sind ausländische Staatsangehörige denkbar ungeeignet, denn ausländische Niedergelassene sind Personen, die in der Schweiz leben, aber aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in ihrer politischen und gesellschaftlichen Bindung an die Schweiz begrenzt sind, ansonsten sie sich ja eingebürgert hätten. Polizistinnen und Polizisten mit Niederlassungsbewilligung könnten durch ihre Herkunft oder politische Überzeugung sowie auch durch allfällige politische oder ideologische Verbindungen zu ihrem Heimatland in Konflikt mit den Werten und Interessen der Schweiz geraten. Dadurch entsteht auch ein nicht hinzunehmendes erhöhtes Risiko für die Einflussnahme durch fremde Länder oder politische Gruppierungen. Dies könnte insbesondere in konfliktreichen Situationen oder in sensiblen Bereichen die Neutralität der Polizeiarbeit beeinträchtigen und das Vertrauen in die Polizei nachhaltig schädigen.

Insbesondere im Bereich der inneren Sicherheit könnten Probleme entstehen. Die innere Sicherheit spricht die Dimension der staatspolitischen Ebene an. Es geht um die „Beständigkeit und Verlässlichkeit der verfassungsmässigen politischen Staatseinrichtungen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates und das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Einrichtungen sowie die Sicherheit der Bevölkerung“ (Markus Mohler, Ungenügende Polizeibestände, in: Sicherheit & Recht 2/2013, S. 69 f.). Polizistinnen und Polizisten müssen sich zu den Grundwerten der Schweiz bekennen, insbesondere zu den Prinzipien der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Neutralität. Die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat und die Bindung an dessen politische und gesellschaftliche Strukturen könnten die bedingungslose Loyalität zu den schweizerischen Institutionen und Werten infrage stellen. Es muss die Frage aufgeworfen werden, ob ein ausländischer Staatsbürger, der in den Polizeidienst aufgenommen wird, in der Lage ist, in heiklen Situationen objektiv und unvoreingenommen zu handeln. In einem Rechtsstaat ist es unerlässlich, dass die Polizei in der Lage ist, alle Einwohner gleich zu behandeln und keinerlei Vorurteile oder Beeinflussung durch politische oder gesellschaftliche Interessen zuzulassen. Polizistinnen und Polizisten mit Niederlassungsbewilligung können in Bezug auf ihre Loyalität und Unvoreingenommenheit nicht die gleichen Garantien bieten wie schweizerische Staatsbürger. Ein möglicher Zwiespalt von Wertvorstellungen aufgrund des kulturellen Hintergrunds könnte sich etwa ergeben im Bereich der Rechte der Frauen, von Homosexuellen, Zwangsehen, Zwangsbeschneidungen, etc. So wäre zum Beispiel äusserst fragwürdig, ob im Falle von häuslicher Gewalt eines muslimischen Mannes gegenüber seiner muslimischen Ehefrau eine Polizistin oder ein Polizist mit vergleichbarem kulturellem Hintergrund und geprägt von denselben Wertvorstellungen neutral und objektiv ermitteln kann. Auch im Vollzug von Bestimmungen des Ausländerrechts oder beim Eingreifen in gewaltsame Streitigkeiten ausländischer Clans erscheint der Einsatz von ausländischen Angehörigen der Polizei äusserst kritisch.

4.   Gefährdung der politischen Souveränität

Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft die politische Souveränität unseres Staates. Die Polizei ist ein Instrument der Staatsgewalt, das im Auftrag des Staates handelt und die Verfassung sowie die Gesetze des Landes durchsetzt. Wenn Polizisten keine Staatsbürger mehr sind, führt dies zu einer Erosion des Souveränitätsgefühls und stellt das nationale Verständnis von Zugehörigkeit infrage, insbesondere wenn solche Angehörigen der Polizei aus Ländern stammen, die in politischer oder ideologischer Hinsicht dem nationalen Interesse widersprechen. Ein souveräner Staat sollte in der Lage sein, die Kontrolle über seine Sicherheitsbehörden ohne Einmischung oder Beeinflussung durch andere Länder auszuüben. Es könnte zu einer Schwächung der staatlichen Autorität kommen, wenn ausländische Staatsangehörige in einem sicherheitsrelevanten Bereich wie der Polizei tätig sind und ihre Loyalitäten nicht vollständig mit denen der Schweiz übereinstimmen. Besonders in politisch oder gesellschaftlich heiklen Situationen wären gravierende Spannungen innerhalb der Polizei zu erwarten.

5.   Gefährdung der Akzeptanz in der Bevölkerung

Ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitsbehörden. Die Polizei handelt nicht nur im Auftrag des Staates, sondern ist auch ein sichtbarer Vertreter dessen Macht und Autorität. Entscheidend für die effektive Erfüllung der Aufgaben der Polizei ist ein hohes Mass an Legitimität und Vertrauen, eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und Identifikation mit den Sicherheitsbehörden. Um eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung zu garantieren, muss sie von Menschen ausgeübt werden, die mit den Grundwerten und der Verfassung des Landes tief verwurzelt sind. Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung sind unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation nicht in gleicher Weise wie Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürger in den politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Kontext unseres Landes eingebunden. Diese faktische Distanz kann zu einer Verringerung der Akzeptanz der Polizeiarbeit in der Bevölkerung führen, da insbesondere Schweizer Bürger sich weniger mit der Polizei identifizieren können, was langfristig zu einer Erosion des gesellschaftlichen Zusammenhalts führen würde. Die Polizei muss das Vertrauen der Bevölkerung – nicht nur der ausländischen, sondern vor allem der einheimischen – gewinnen können, und dies setzt eine tiefere Identifikation mit dem Land und seiner Rechtsordnung voraus.

Die Identität und kulturelle Homogenität der Schweiz ist möglichst zu bewahren. Wenn der Polizeidienst von Menschen ausgeübt wird, die nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, wird das Vertrauen in den Rechtsstaat untergraben. Die Bürger könnten den Eindruck erhalten, dass sie nicht von „eigenen Leuten“ geschützt oder strafverfolgt werden, sondern von ausländischen Kräften, die nicht die gleichen Werte und Interessen vertreten. Dies führt zu einer Entfremdung, insbesondere in einer ohnehin zunehmend multikulturellen Gesellschaft, was den sozialen Zusammenhalt gefährdet.

6.   Unzureichende Integration und mangelnde Sprachkompetenz

Die Besonderheit der polizeilichen Tätigkeit als Querschnittsaufgabe liegt in der Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung. Die Polizei erfüllt überall dort Aufgaben, wo ihre spezifischen Handlungskompetenzen gefragt sind. Polizeiliches Handeln erfolgt einerseits mittels Erlasses einer Polizeiverfügung, andererseits in Form von Realakten wie etwa Vollzugshandlungen und Kontrollen. Dabei zentrales Thema ist stets das Gleichgewicht zwischen den staatlichen Eingriffsbefugnissen und den individuellen Freiheitsrechten der Bürger. Jede polizeiliche Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt, sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Ein weiterer kritischer Punkt ist daher die Frage der Integration sowie auch der Sprachkompetenz. Die SVP Baselland stellt klar, dass die Polizeiarbeit in der Schweiz eine hohe sprachliche und kulturelle Sensibilität erfordert. Polizistinnen und Polizisten müssen im deutschsprachigen Kanton Basel-Landschaft in der Lage sein, in der Landessprache Deutsch sicher zu kommunizieren und sich schnell in komplexen sozialen und v.a. auch rechtlichen Kontexten zurechtzufinden. Die unterschiedlichen Rechtsquellen im Polizeirecht mit seinen unzähligen Akteuren sind vielfältig und komplex. Im Rechtsstaat wird deshalb erwartet, dass Personen, die in eine Polizei eingegliedert werden, nicht nur die erforderlichen Sprachkenntnisse und die rechtlichen Normen des Landes beherrschen, sondern auch ein tiefes Verständnis für die gesellschaftlichen und politischen Strukturen des Landes haben. Dies gilt umso mehr für Kantone wie den unsrigen, in welchem die Polizei in einer multikulturellen Gesellschaft agieren muss.

Es ist jedoch zu befürchten, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung oft nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse und die kulturelle Integration aufweisen, welche für die effiziente und vertrauensvolle Ausübung des Polizeidienstes notwendig sind. Wenn ausländische Staatsangehörige ohne genügendes Verständnis für die rechtlichen, politischen und kulturellen Rahmenbedingungen in den Polizeidienst aufgenommen werden, könnte dies die Funktionsfähigkeit und Legitimität der Polizei gefährden. Zu fordern ist vielmehr eine vollständige Anpassung an die Mehrheitsgesellschaft der Schweiz, welche sich im Erlangen des Schweizer Bürgerrechts zeigt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung, welche die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, diese auch anstreben, falls sie sich dergestalt mit den Werten der Schweiz identifizieren, wie es für die Ausübung der Staatsgewalt notwendig ist. Ein solches Bekenntnis wäre für die Zulassung zum Polizeidienst im Minimum zu erwarten. Es erscheint auch die Frage berechtigt, welche Beweggründe für den Eintritt in den Polizeidienst jemand hätte, der nicht gewillt ist, dafür auch die Schweizer Staatsbürgerschaft anzunehmen.

Dass sich im Kanton Basel-Landschaft mit den aktuellen Aufnahmevoraussetzungen dereinst allenfalls keine zufriedenstellende Anzahl Polizeianwärterinnen und -anwärter finden liesse (was aktuell zumindest nicht der Fall zu sein scheint), rechtfertigt nicht, im Sinne einer Symptombekämpfung elementare rechtstaatliche Grundsätze zu gefährden, ja gar zu opfern. Vielmehr wäre es angebracht, die Arbeitsbedingungen und den Rechtsschutz zu überprüfen und die Polizeitätigkeit vom überhandnehmenden Administrativaufwand zu entlasten, z.B. durch Anpassungen der eidgenössischen Strafprozessordnung. Der Umstand, dass offenbar der Kanton Basel-Stadt, welcher ausländische Staatsangehörige in der Polizei zulässt, nach wie vor mit Rekrutierungsschwierigkeiten zu kämpfen hat, zeigt, dass solche Probleme anders angegangen werden müssen.

7.   Sicherheitsbedenken bei der Datenbearbeitung

Angehörige der Polizei haben Zugang zu umfangreichen Informationen und zu sensiblen Personendaten. Der Zweck der (polizeilichen) Datenbearbeitung ergibt sich aus der zu erfüllenden Aufgabe und darf nicht darüber hinausgehen. Wenn ausländische Staatsangehörige in den Polizeidienst aufgenommen werden, besteht eine nicht unbeachtliche Gefahr der unrechtmässigen Weitergabe von Informationen an fremde Staaten oder Interessengruppen. Besonders in einer globalisierten Welt, in welcher Staaten in geopolitischen Spannungen miteinander stehen, könnte die Polizei des Kantons Basel-Landschaft bei einer Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen im Polizeidienst als Schwachstelle wahrgenommen werden, welche infiltriert werden könnte. Bereits ein solcher Anschein würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit ihrer persönlichen Daten und in die Unabhängigkeit der Polizei gefährden.

8.   Dienstliche Schwierigkeiten

Bei Personenkontrollen und ähnlichen Einsatzbereichen der Polizei stösst deren Tätigkeit regelmässig bereits jetzt auf wenig Wohlwollen. Wenn nun auch noch ausländische Staatsangehörige Schweizerinnen und Schweizer kontrollieren, erscheint dies als Provokation, welche die Polizistinnen und Polizisten im Dienst unnötig noch mehr in schwierige Situationen versetzt, als dies der Beruf ohnehin mit sich bringt. Auch ist in Konfliktsituationen zu befürchten, dass Schweizer Polizistinnen und Polizisten auf sich allein gestellt sind, wenn sie als Polizeipatrouillen eingreifen müssen, sich die Kollegin oder der Kollege aber zurückhält, weil er oder sie aus demselben Herkunftsland stammt wie Beteiligte des Konflikts. Schweizer Angehörige des Polizeikorps praktisch dazu zu zwingen, mit ausländischen Korpsangehörigen in lebensbedrohlichen Situationen zusammenzuarbeiten, erscheint ebenfalls höchst bedenklich. Ferner könnten Angehörige des Polizeikorps ohne Schweizer Bürgerrecht nicht für alle Dienste eingesetzt werden, wie beispielsweise bei der Grenzwache, für Auslandseinsätze oder als Sicherheitsbegleiter auf Flügen.

9.   Keine weitere Erosion der Vorzüge des Bürgerrechts

Nachdem in der Vergangenheit das Gefälle zwischen Rechten und Pflichten von Bürgern und Rechten und Pflichten von Ausländern bereits stark verringert wurde, verbleibt den Schweizer Bürgern als einer der wenigen Vorteile einer Staatsbürgerschaft die Möglichkeit – bei Erfüllen der über die Staatsangehörigkeit hinausgehenden Voraussetzungen – in den Polizeidienst eintreten zu können. Daran soll festgehalten werden. Die SVP Baselland wehrt sich vehement gegen jegliche Aushöhlung des Schweizer Bürgerrechts.

10. Ausnahmebestimmung wird verwässert

Wie in der Zusammenfassung der Vorlage erwähnt, besteht bereits eine Ausnahmebestimmung, welche bei wichtigen dienstlichen Gründen angewandt werden kann. Es ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang bisher davon Gebrauch gemacht wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass in der Praxis Zurückhaltung ausgeübt wird und Ausnahmen eher für Personen mit Niederlassungsbewilligung als für solche mit Aufenthaltsbewilligung gemacht würden. Die vorliegende Landratsvorlage verwässert die Ausnahmebestimmung weiter, indem nebst Schweizer Bürgerinnen und Bürgern ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung im Polizeikorps zum «Normalfall» werden.

11. Suggestive Vorlage

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einen höchst suggestiven und irreführenden Titel trägt. Indem die Formulierung «Polizistinnen und Polizisten mit Niederlassungsbewilligung C II» verwendet wird, suggeriert der Titel, dass es auch noch Personen mit einer «Niederlassungsbewilligung C I» gibt und nur eine ganz spezifische Gruppe von Niedergelassenen zum Polizeidienst zugelassen werden soll, was aber nicht der Fall ist. Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, wobei für letztere der Buchstabe C verwendet wird. Eine weitere Unterteilung ist weder bekannt noch gesetzlich vorgesehen.

12. Fazit

Die SVP Baselland lehnt die Vorlage zur Änderung des Polizeigesetzes entschieden ab. Die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in den Polizeidienst unserer souveränen Schweiz bzw. des Kantons Basel-Landschaft betreffen vor allem die Themen Demokratie und Staatsbürgerschaft, die Unabhängigkeit und Neutralität der Polizei, Sicherheitsaspekte, politische Souveränität und die Akzeptanz sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei.

Ein Staat muss sicherstellen, dass seine Polizei in der Lage ist, objektiv und unparteiisch zu handeln, und dass die Staatsgewalt ausschliesslich von Staatsbürgern ausgeübt wird, welche tief in die politischen und gesellschaftlichen Strukturen des Landes integriert sind und die Werte des Rechtsstaates uneingeschränkt vertreten. Dies ist unabdingbar, um die demokratische Legitimation und die Identifikation der Bürger mit ihren Sicherheitsbehörden sicherzustellen. Die Bindung an die schweizerische Rechtsordnung und die kulturelle Integration der Polizisten ist von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit und das Vertrauen in den Rechtsstaat zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Änderung stellt eine ernsthafte Gefährdung für die Integrität und Unabhängigkeit der Polizei dar und könnte das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitsbehörden nachhaltig beschädigen. Aus denselben Überlegungen lehnte im Übrigen im Jahr 2021 auch der Zürcher Kantonsrat ausländische Staatsangehörige in der Polizei ab; der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter VSPB vertritt ebenfalls eine klar ablehnende Haltung (abrufbar unter https://www.vspb.org/de/aktuell/positionen_vspb).

Statt einer einfachen und wenig durchdachten Lösung für ein Problem, welches im Kanton Basel-Landschaft aktuell nicht ernsthaft besteht, sollte das Augenmerk vielmehr auf die Gründe für das nachlassende Interesse am Polizeiberuf gerichtet werden, um griffige und rechtsstaatverträgliche Gegenmassnahmen ergreifen zu können. Der Polizeiberuf muss wieder attraktiver gemacht werden.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland

sig. Peter Riebli
Parteipräsident

sig. Markus Graf
Fraktionspräsident

Vernehmlassung im Pdf-Format

Artikel teilen
weiterlesen
Website SVP Schweiz
Kontakt
SVP BL, Geschäftsstelle, 4410 Liestal
Telefon
+41 61 421 86 21
Fax
+41 61 421 86 22
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden