Mitmachen
Vernehmlassung

TEILREVISION EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG, EG KVG; NEUREGELUNG KOMPETENZEN FESTLEGUNG RESTFINANZIERUNG PFLEGE STATIONÄR

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

TEILREVISION EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG, EG KVG; NEUREGELUNG KOMPETENZEN FESTLEGUNG RESTFINANZIERUNG PFLEGE STATIONÄR

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Weber
Sehr geehrte Frau Marty
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Finanzierung von Pflegeleistungen nach Art 25a KVG ist im Kanton Basel-Landschaft in den §§ 15a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) geregelt. Bisher wurden die anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen (sog. Normkosten) durch den Regierungsrat kantonsweit einheitlich festgelegt. Die Kosten selbst werden jedoch – nach Abzug des Beitrags der obligatorischen Krankenversicherung und des Anteils der versicherten Person – von der jeweiligen Wohngemeinde getragen. Dies verletzt das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gemäss § 47a der Kantonsverfassung, wonach die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür aufzuwendenden finanziellen Ressourcen nach Möglichkeit beim gleichen Gemeinwesen liegen sollen.

Aufgrund dessen wurde im Jahr 2018 ein VAGS-Projekt initiiert (Verfassungsauftrag Gemeindestärkung) mit der Zielsetzung, im EG KVG einen Text zu erarbeiten, der die Verschiebung der Zuständigkeit zur Festlegung der Restkostenfinanzierung vom Regierungsrat an die Versorgungsregionen gemäss Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) beinhaltet. Hinzu kommt, dass der Kanton gemäss Urteil des Bundesgerichts zwar Pflegenormkosten festlegen kann, diese aber in den Alters- und Pflegeheimen nicht zu ungedeckten Pflegekosten führen dürfen. Um die auch vom Preisüberwacher geforderte Basis zur Festlegung der Restkostenfinanzierung nach den effektiven Kosten des jeweils einzelnen Heimes sicherzustellen, wurde das Projekt «Zeiterfassungsstudie in allen 30 Baselbieter Alters- und Pflegeheimen» gestartet. Damit werden die Versorgungsregionen nach erfolgter Gesetzesänderung über die notwendige Datengrundlage verfügen, um die Restfinanzierung korrekt festlegen zu können. Die Verpflichtung gemäss Bundesrecht keine ungedeckten Pflegekosten entstehen zu lassen bezieht sich auch auf die Mehrkosten der Pflege, die durch die Bewältigung der COVID-19-Pandemie in den Alters- und Pflegeheimen angefallen sind. Daher soll im Gesetz zusätzlich eine Übergangsregelung vorgesehen werden, welche die Übernahme der COVID-19-bedingten Mehrkosten der Pflege durch die Gemeinden regelt.

Die Zuständigkeit zur Festlegung der Restfinanzierung in der ambulanten Pflege bleibt weiterhin beim Kanton.

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland begrüsst die Vernehmlassungsvorlage ausdrücklich. Die Einhaltung der fiskalischen Äquivalenz ist uns seit Jahren ein Grundanliegen, dient diese doch nicht zuletzt in den Regulierungsbereichen, in denen die Gemeinden für die Kosten aufkommen müssen, der Gemeindeautonomie. Die vorliegende Gesetzesänderung korrigiert hier wirksam einen nicht verfassungskonformen Zustand. Da die Gemeinden die Restfinanzierung der stationären Pflege zu tragen haben, ist es nur richtig, dass die Kompetenzen für die Festlegung vom Kanton zu den Gemeinden verschoben wird.

Zu bedenken bleibt freilich, dass die Regulierungskompetenz der Gemeinden durch höherrangiges Recht auch weiterhin beschränkt bleiben wird. Die Vernehmlassungsvorlage zeigt dies exemplarisch anhand der ungedeckten Pflegekosten und den Abklärungen zu den rechtlichen Möglichkeiten betreffend eine Begrenzung der Pflegekosten auf.

Angesichts unserer zustimmenden Grundhaltung zur Gesetzesrevision möchten wir im Folgenden nur auf zwei Paragrafen des Entwurfs zum EG KVG noch näher eingehen:

§ 15cbis Anrechenbare Kosten von stationären Pflegeleistungen

Bisher lag die Kompetenz für die Festsetzung der anrechenbaren Kosten pro Leistungskategorie beim Kanton. Neu werden in der stationären Pflege dafür die einzelnen kommunalen Versorgungsregionen zuständig sein. Es wäre nach unserem Dafürhalten begrüssenswert, wenn die Versorgungsregionen hierbei nicht nur aufgrund einer einheitlichen, vom Kanton zur Verfügung gestellten Datengrundlage vorgehen würden, sondern auch nach einer vergleichbaren Methodik. Allerdings steht zu befürchten, dass im Konfliktfall der Kanton diese Methodik vorgeben müsste, was wiederum das höherrangige Ziel der fiskalischen Äquivalenz unterlaufen würde. Wir stellen deshalb zu Absatz 1 keinen Gegenantrag.

Absatz 3 befasst sich sodann mit der Datengrundlage, welche der Kanton den Gemeinden zur Verfügung stellen will. Verwiesen wird auf die Datenerhebung und das Monitoring gemäss den §§ 13 und 14 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG). Da es sich dabei jedoch um eine repetitive und nicht um eine einmalige Datenlieferung an die Versorgungsregionen handeln soll, regen wir an, den Gesetzestext wie folgt abzufassen:

3     Zum Zweck der Ermittlung der anrechenbaren Kosten stellt der Kanton den Versorgungsregionen
jeweils die Daten zur Verfügung, die er gestützt auf die §§ 13 und 14 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erhebterhoben hat.

§ 17c Übergangsbestimmung betreffend Mehrkosten in der Pflege infolge der
  Covid-19-Epidemie

Der vorgeschlagene Gesetzestext befasst in § 17c ausschliesslich mit der COVID-19-bedingten Situation in den Jahren 2020 und 2021. Das Virus ist aber bekanntlich nicht verschwunden und kann uns auch in den kommenden Jahren – hoffentlich in deutlich abgeschwächter Form – erneut beschäftigen. Dies wirft die Frage auf, ob es nicht sinnvoller wäre, statt einer punktuellen Übergangsregelung eine längerfristig anwendbare allgemeingültige Regelung für den Fall zu normieren, dass eine Epidemie oder Pandemie zu unvorhersehbaren Mehrkosten in der Pflege während einer Periode führt. Wir regen an, dass die Landratsvorlage um entsprechende Überlegungen und Normierungsvorschläge ergänzt wird.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

zurück
Artikel teilen
Kategorien
weiterlesen
Website SVP Schweiz
Kontakt
SVP BL, Geschäftsstelle, 4410 Liestal
Telefon
+41 61 421 86 21
Fax
+41 61 421 86 22
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden