Landrat verstösst vorsätzlich gegen Verfassung – SVP gelangt ans Kantonsgericht

Landrat verstösst vorsätzlich gegen Verfassung – SVP gelangt ans Kantonsgericht
Der Landrat hat am 12. Juni 2025 auf kurzfristigen Antrag der Geschäftsleitung, die traktandierte Behandlung unserer formulierten Gesetzesinitiative «Vollumfänglicher Steuerabzug der selbstgetragenen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Prämienabzug für alle)» zu Beginn der Nachmittagssitzung willkürlich und mit fadenscheinigen Argumenten mit 43 zu 37 Stimmen auf die erste Sitzung nach den Sommerferien verschoben. Dabei war allen Ratsmitgliedern bewusst, dass mit dieser Verschiebung die in § 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft statuierte Frist von 18 Monaten nicht mehr eingehalten werden kann. Der Landrat verstiess damit vorsätzlich und bewusst und ohne jeglichen zwingenden Grund gegen unsere Kantonalverfassung. Ein absolut inakzeptabler Vorgang, der tief in das Rechtsverständnis der Mehrheit des Parlaments blicken lässt.
Unsere Initiative will, dass sämtliche selbstgetragenen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Das würde den steuerzahlenden Mittelstand massiv entlasten. Die Stimmbevölkerung hat das Recht innerhalb der verfassungsmässig vorgegebenen Frist darüber abzustimmen. Es ist unannehmbar, dass das Parlament aus reiner Tollerei die Verfassung bricht. Wenn der Landrat nicht willens ist, einen angekündigten Gegenvorschlag rechtzeitig zu behandeln, so ist die Initiative dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorzulegen.
Die SVP hat deshalb von ihrem verfassungsmässigen Recht, bei Nichteinhaltung der Frist, einen Abstimmungstermin durch das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, festlegen zu lassen, Gebrauch gemacht und ist zuversichtlich, dass das Kantonsgericht auf der Einhaltung der Verfassung bestehen wird.
Weitere Auskünfte:
Peter Riebli Parteipräsident |
079 349 78 20 peter.riebli@svp-bl.ch |