ÄNDERUNG DES BILDUNGSGESETZES: AKKREDITIERUNG SOWIE BEZEICH-NUNGS- UND TITELSCHUTZ IM HOCHSCHULBEREICH
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
ÄNDERUNG DES BILDUNGSGESETZES: AKKREDITIERUNG SOWIE BEZEICH-NUNGS- UND TITELSCHUTZ IM HOCHSCHULBEREICH
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Gschwind
Sehr geehrte Frau Weber
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Die Vorlage bezweckt die Komplettierung der Akkreditierungspflicht und des Titelschutzes gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) des Bundes. Während letzteres (nur) für die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule» und «Pädagogische Hochschule» eine Pflicht zur Akkreditierung des entsprechenden Bildungsinstitutes und den Schutz der von diesem vergebenen Titel vorsieht, soll nun auf kantonaler Ebene auch eine analoge Rechtslage für die Bezeichnungen «Hochschule», «Akademie», «Technikum» und «Fakultät» geschaffen werden. Erreicht werden soll dies mit einer Akkreditierungspflicht, deren Missachtung mit Bussen bis Fr. 200’000.– geahndet wird.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland begrüsst die Vorlage.
Mit der Pflicht zur Akkreditierung wird sichergestellt, dass die Bildungsinstitution über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, welches gewährleistet, dass das Lehrangebot, die Lehrpersonen sowie die Forschung von hoher Qualität sind und die Institution ihre Funktion sachgerecht und auf Dauer ausüben kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 HFKG).
Eine solche Akkreditierungspflicht erscheint als sinnvoll bzw. sogar als unerlässlich, damit sich im Kanton Basel-Landschaft nur nachhaltig arbeitende und qualitativ hochstehende Bildungseinrichtungen niederlassen. Das Entstehen von sog. «Titelmühlen», also von wissenschaftlich minderwertigen Einrichtungen, die im Wesentlichen gegen Bezahlung Urkunden verleihen, ist demgegenüber auf jeden Fall zu verhindern.
Indem die vorgeschlagene Gesetzesnovelle in § 53 Abs. 3 E-Bildungsgesetz die Straflosigkeit vorsieht, soweit eine Bildungseinrichtung innert eines Jahres nach Inkrafttreten ein Akkreditierungsgesuch stellt und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist, wird auch eine sinnvolle Übergangsbestimmung für gegenwärtig bereits existierende Institutionen statuiert.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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