ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE INFORMATION UND DEN DATENSCHUTZ
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE INFORMATION UND DEN DATENSCHUTZ
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrter Herr Guggisberg
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das geänderte europäische Datenschutzrecht
Im April 2016 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Reform der bestehenden Datenschutzgesetzgebung und verabschiedeten insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts. Ferner revidierte der Europarat das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich Datenschutz. Die EU-Richtlinie 2016/680 stellt für die Schweiz eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, und die Schweiz ist aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommens verpflichtet, das Schengen-Recht der EU zu übernehmen und im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Während der Bund seine Gesetzgebung über die Bearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und durch Bundesorgane anzupassen hat, was in einem ersten Schritt mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 28. September 2018 (in Kraft seit 1. März 2019) geschehen ist, obliegt es den Kantonen, die Bearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen durch kantonale Organe in ihrer Gesetzgebung anzupassen. Die Vernehmlassungsvorlage basiert auf dem Leitfaden über den Anpassungsbedarf bei den kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzen zur Umsetzung der EU-Datenschutzreform (2016) / Änderung des Europarat-Datenschutzübereinkommens SEV 108 der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zu Handen der Kantone. Zusätzlich erfüllt die vorgeschlagene Gesetzesrevision zwei verbindliche Aufträge des Landrats aufgrund überwiesener Motionen.
Position der SVP Baselland
Im Grundsatz
Die SVP Baselland anerkennt den grundsätzlichen Anpassungsbedarf an das geänderte europäische Datenschutzrecht, soweit dessen Umsetzung für die Schweiz zwingend resp. im Hinblick auf die Angemessenheitsprüfung des Schutzniveaus durch die EU-Kommission zu beachten ist. Die Erfüllung der Motionen 2013-085 und 2015-418 im Rahmen dieser Vernehmlassungsvorlage in § 9a IDG und § 40 Abs. 2 bis 5 IDG wird begrüsst. Abgelehnt wird von der SVP Baselland hingegen, dass ohne sachlichen Grund der bisherige Geltungsbereich des IDG für natürliche und juristische Personen neu auf natürliche Personen beschränkt werden soll. Die Begründung dieses ablehnenden Antrags erfolgt anschliessend.
Schutz juristischer Personen: § 1 Abs. 2 lit. b IDG und § 3 Abs. 3 IDG
Die Aufhebung der bisherigen Anwendbarkeit des IDG auch auf juristische Personen wird im Vernehmlassungsentwurf damit begründet, dass der Bundesrat bei der Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz auf den Einbezug der juristischen Personen verzichten wolle. So war es in der Botschaft des Bundesrats vom 15. September 2017 (BBl 2017 6941 ff.) und in Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs zum DSG des Bundes (BBl 2017 7193 ff.) tatsächlich vorgesehen. Allerdings haben es die Eidgenössischen Räte anlässlich der am 28. September 2018 beschlossenen Teilrevision des DSG abgelehnt, Art. 2 Abs. 1 DSG im Sinne des Entwurfs abzuändern und den Geltungsbereich des DSG auf natürliche Personen zu beschränken. Es erstaunt, dass die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen von § 1 Abs. 2 lit. b und § 3 Abs. 3 IGD den in Abweichung vom bundesrätlichen Gesetzesentwurf ergangenen Entscheid der Eidgenössischen Räte mit keinem Wort erwähnen. Ohnehin gibt es im Zusammenhang mit der Anpassung an das geänderte europäische Datenschutzrecht auch auf kantonaler Ebene keinen ersichtlichen Grund, die juristischen Personen vom Geltungsbereich des IDG auszuklammern. Eine Ausklammerung juristischer Personen würde vielmehr einen Bruch mit einer fundamentalen Norm der Schweizerischen Rechtsordnung bedeuten: Art. 53 Zivilgesetzbuch (ZGB) besagt nämlich, dass juristische Personen aller Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen (wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft) zur notwendigen Voraussetzung haben. Es würde dieser Bestimmung widersprechen, die juristischen Personen im Bereich des Datenschutzes anders zu behandeln als die natürlichen Personen. Zudem besteht kein Widerspruch zum geänderten europäischen Datenschutzrecht, wenn die Schweiz und die Kantone den Geltungsbereich ihrer Datenschutzgesetzgebung weiter fassen als die Mehrheit der europäischen Länder. In diesem Punkt beschränkt sich der Revisionsentwurf des IDG eben gerade nicht auf den zwingenden Anpassungsbedarf. Die SVP Baselland lehnt daher die vorgeschlagenen Änderungen von § 1 Abs. 2 lit. b und § 3 Abs. 3 IDG entschieden ab.
Finanzielle Auswirkungen
Die Pflicht der öffentlichen Organe zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, falls ein neues Vorhaben voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen bewirkt (§ 11a IDG), verursacht keinen Zusatzaufwand, und die Informationsplicht bei der Beschaffung von Personendaten (§ 14 IDG) und die Meldepflicht der öffentlichen Organe bei Datenschutzverletzungen (§ 15a IDG) bewirken nur geringen Anfangsaufwand resp. keinen erheblichen Mehraufwand. Die SVP Baselland hätte sich eine präzisere Abschätzung der voraussichtlichen Mehrausgaben gewünscht, sofern diese nicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen aus der neu vorgesehenen Gebührenpflicht für die Beratung von öffentlichen Organen, die nicht zur kantonalen Verwaltung im engeren Sinn zählen, Null betragen. Die SVP Baselland nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Vorlage keine Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan und auf den Stellenplan hat.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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