ÄNDERUNG DES NOTARIATSGESETZES BETREFFEND DIE ELEKTRONISCHE BEURKUNDUNG UND ELEKTRONISCHE BEGLAUBIGUNG
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
ÄNDERUNG DES NOTARIATSGESETZES BETREFFEND DIE ELEKTRONISCHE BEURKUNDUNG UND ELEKTRONISCHE BEGLAUBIGUNG
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Reber
Sehr geehrte Frau Carlucci
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
In der Vernehmlassungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch- und dem Handelsregisteramt nur dann Sinn mache, wenn diesen beiden Ämtern sowohl die Anmeldung als auch die Rechtsgrundausweise und die anderen Belege elektronisch übermittelt werden können. Die elektronische Übermittlung dieser Dokumente setze jedoch voraus, dass die Notarinnen und Notare elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen erstellen dürfen. Mit der vorliegenden Revision werde hierfür die gesetzliche Grundlage geschaffen. Diese füge sich ein, in die vom Bund und vom Kanton in den vergangenen Jahren geschaffenen Rahmenbedingungen, namentlich das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES), die Verordnung über die Erstellung öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) sowie die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zum elektronischen Geschäftsverkehr in den jeweiligen Spezialerlassen (bspw. Art. 39 ff. Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV] und Art. 12b ff. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV]).
Für die Handelsregisterämter sei die Entgegennahme elektronischer Anmeldungen bereits von Bundesrechts wegen vorgeschrieben (Art. 175 HRegV). Im Bereich des Grundbuchwesens seien hingegen die Kantone zuständig (Art. 39 Abs. 1 GBV). Mit der Inkraftsetzung der Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV/BL) per 1. Januar 2019 habe der Kanton Basel-Landschaft die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt geschaffen. Der elektronische Geschäftsverkehr mache jedoch nur Sinn, wenn sowohl die Anmeldung als auch die Belege dem Grundbuch- und Handelsregisteramt in elektronischer Form übermittelt werden können. Dies setze voraus, dass die Notarinnen und Notare elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen erstellen dürfen.
Die Revision bestehe im Wesentlichen aus jeweils einem neuen Absatz in den Paragraphen 30 und 33 des Notariatsgesetzes. Die Kosten der Umsetzung bestünden im Wesentlichen aus der Beschaffung der elektronischen Signaturen (ca. CHF 200.- pro Jahr) und könnten über die bestehenden Gebühren in den betroffenen Rechtsbereichen aufgefangen werden.
Position der SVP Baselland
Sie SVP Baselland ist mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung einverstanden. Sie ist – ganz in unserem Sinn – ein weiterer Schritt im Hinblick auf eine zeitgemässe Verwaltungstätigkeit, die es privat und professionell mit den Behörden verkehrenden Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, administrative Geschäfte mit dem Kanton auch über digitale Kanäle zu erledigen (Stichworte: E-Government und Digitalisierungsstrategie). Die Umsetzung ist zudem kostenarm geplant, sodass nichts gegen die Revision spricht.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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