Mitmachen
Vernehmlassung

ÄNDERUNG DES SOZIALHILFEGESETZES UND DER SOZIALHILFEVERORDNUNG BETREFFEND NEUREGELUNG DER RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT VONSOZIALHILFELEISTUNGEN

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNG DES SOZIALHILFEGESETZES UND DER SOZIALHILFEVERORDNUNG BETREFFEND NEUREGELUNG DER RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT VON SOZIALHILFELEISTUNGEN

 Sehr geehrter Herr Regierungsrat Dr. Lauber
Sehr geehrte Frau Gürtler
Sehr geehrte Damen und Herren 

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können. 

Gegenstand der Meinungsumfrage

Gemäss den bisherigen gesetzlichen Grundlagen sind Personen, welche Sozialhilfe beziehen, dazu ver-pflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so-weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. Verschiedentlich habe sich gezeigt, dass diese Regelung zu problematischen und stossenden Fällen führt. Dies insbesondere bei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinaten, die erst nach Unterstützungsende der Sozial-hilfe eingegangen wurden, oder bei Alleinerziehenden. Im Hinblick auf die Ablösung von der Sozialhilfe bzw. die (Wieder-)Erlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann die Rückerstattungspflicht aus späterem Erwerbseinkommen zudem grundsätzlich ein Fehlanreiz darstellen. 

Neu soll die Rückerstattungspflicht aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur noch bei erheblichem Vermögensanfall bei der ehemals unterstützten Person gelten. Auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aus späterem Erwerbseinkommen wird verzichtet, was zu einer nachhaltigen Verbesserung für die ehemals sozialhilfebeziehenden Personen führt. Mit der Neuregelung werde die Rechtsgleichheit innerhalb des Kantons gewährleistet und die Gleichbehandlung der Sozialhilfebeziehen-den in den verschiedenen Gemeinden sichergestellt. Der Vollzug werde vereinfacht, was zu einer administrativen Entlastung der Gemeinden führe. Schlussendlich würden mit der vorliegenden Gesetzesanpassung auch die Rechtsunsicherheiten betreffend die Verjährung bzw. die Verwirkung der Rückerstattungs-forderung aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse behoben. Damit würden die Überlegungen aus einem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf Gesetzesebene nachvollzogen. 

Position der SVP Baselland

Gesetz über die Sozial- und Jugendhilfe 

Die SVP Baselland ist mit der Vernehmlassungsvorlage nur bedingt einverstanden und lehnt namentlich die Relativierung der Rückerstattungspflicht im vorgeschlagenen Umfang ab. 

Regelung zur Rückerstattung 

Die SVP ist der Meinung, dass Sozialhilfe grundsätzlich eine rückzahlbare Überbrückung darstellt und daher rückerstattungspflichtig bleiben muss, sobald erhebliches Vermögen anfällt oder aber ein hohes Ein-kommen erzielt werden kann, welches dem Vermögensaufbau dient. Daher sprechen wir uns für die prin-zipielle Beibehaltung der heutigen, bewährten Regelung aus. Diese verhindert Fehlanreize und sorgt da-für, dass Sozialhilfe nur im äussersten Notfall in Anspruch genommen wird. 

Für die SVP war es stets wichtig, Personen welche Sozialhilfe beziehen, möglichst schnell wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren oder mindestens aus der Sozialhilfe entlassen zu können. Daher sind sinn-volle Anreize, welche die Arbeitsintegration begünstigen, zu unterstützen. Dass jedoch die Rückzahlung durch Vermögensaufbau gänzlich wegfallen soll, finden wir stossend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vermögensaufbau nicht gleichbehandelt werden soll wie ein Vermögensanfall. Gerade bei hohen Ein-kommen wäre ein relevanter Vermögensaufbau durchaus möglich und eine Rückzahlung zumutbar. Wir würden daher die Beibehaltung der heutigen Regelung, wobei man über die Höhe des Einkommensfrei-betrags diskutieren kann, bevorzugen. Es ist aus Sicht der SVP jedoch richtig, dass das Partnereinkommen bei der Rückerstattung ausgenommen wird. Wir haben dies bereits anlässlich der Behandlung des Postu-lats 2020/293 «Einzigartiges Baselbiet: Rückforderungen in der Sozialhilfe» angeregt. Dadurch kann si-chergestellt werden, dass die Rückerstattungspflicht keine direkten Folgen für nicht unterstützte Perso-nen hat, unabhängig davon, ob es sich um einen Ehe- oder Konkubinatspartner handelt. 

Im Weiteren ist die SVP der Meinung, dass jegliche Erleichterungen bei der Rückerstattungspflicht im Fall von Einbürgerungen nicht zum Tragen kommen dürfen. Ausländerinnen und Ausländer, welche sich für eine Einbürgerung bewerben und in den fünf Jahren vor der Gesuchstellung oder während des Einbürge-rungsverfahrens Sozialhilfeleistungen bezogen haben, sollen diese auch weiterhin gemäss heutigem Recht zurückerstatten müssen. Das ist im Bürgerrechtsgesetz entsprechend anzupassen. 

Verjährungsfrist 

Mit dem Entscheid vom 25. November 2020 (810 20 132) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erachten wir die Anpassung der bestehenden Gesetzesbestimmungen als unumgänglich.

Änderung der Sozialhilfeverordnung 

Wir heissen es gut, dass Freizügigkeitsleistungen nicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfegelder herangezogen werden dürfen, was besonders bei kleinen Renten unweigerlich den finanziell angemesse-nen Ruhestand gefährden würde. Wir begrüssen es, dass dieser Punkt neu bindend auf Verordnungs-ebene für die Gemeinden festgelegt wird. 

Zur Änderung der Sozialhilfeverordnung haben wir im Übrigen keine Anträge und weiteren Bemerkungen. 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident




zurück

Artikel teilen
Kategorien
weiterlesen
Website SVP Schweiz
Kontakt
SVP BL, Geschäftsstelle, 4410 Liestal
Telefon
+41 61 421 86 21
Fax
+41 61 421 86 22
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden