Mitmachen
Vernehmlassung

ÄNDERUNGEN IM EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM ZGB INSB. BETREFFEND KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNGEN IM EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM ZGB INSB. BETREFFEND KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Schweizer
Sehr geehrte Frau Bartels
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Aufgrund von Vorstössen im Landrat und den Praxiserfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht seit 2013 hätten sich eine Anzahl von kleineren Änderungen im Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB[1]) ergeben. Diese zielten insbesondere auf die Klärung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden und damit auf die administrative Entlastung aller Beteiligten.

Zusammen mit Gemeindevertretenden und Vertretenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) seien die Änderungen in einer Arbeitsgruppe erörtert und die nachfolgende Landratsvorlage erarbeitet worden. Von den Vertretenden der Gemeinden würde die Zuteilung der Sicherheitskosten bei fürsorgerischer Unterbringung zu den Gemeinden abgelehnt. In den übrigen Punkten unterstütze die Arbeitsgruppe die vorliegenden Entwürfe vollumfänglich.

Nicht Teil dieser Vorlage sei die Revision der §§ 63 Abs. 2 lit. a und 79 Abs. 1 und 3 EG ZGB, mit welchen die Rechte von Menschen mit Behinderung bei der fürsorgerischen Unterbringung mit dem Beizug einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterin oder Gutachter oder als Mitglied des Spruchkörpers gewahrt werden sollen. Dieses Anliegen werde im Projekt zur Behindertengleichstellung bearbeitet. Ebenfalls nicht Teil der Vorlage seien diverse Vorstösse zum Thema KESB, deren Überweisung zum Zeitpunkt der Arbeiten an der vorliegenden Landratsvorlage noch nicht entschieden worden sei[2].

[1]  SGS 211.

[2] Vorstösse «KESB konstant verbessern»: Motion 2020/585 Jährlicher kantonaler Bericht zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Motion 2020/586 FDP-Fraktion, Ärztliche Unterbringung in Notfällen auch im Kanton Basel-Landschaft; Motion 2020/587 FDP-Fraktion, Klarere gesetzliche Regeln für die Veräusserung von Grundstücken; Postulat 2020/588 FDP-Fraktion, Transparenz und Sicherstellung der Qualität von Fachgutachten.

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Wie auch andere Parteien sieht die SVP Baselland aufgrund der bisherigen Praxis der im Jahr 2013 eingeführten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Notwendigkeit konstanter Verbesserung der KESB[1] und damit einen Handlungsbedarf bezüglich der Schutzinstrumente und der gesetzlichen Grundlagen der Behörde. In dieser Hinsicht bringt die Vernehmlassungsvorlage keinen Fortschritt, sondern begnügt sich überwiegend mit rein formalen oder administrative Belange betreffenden Anpassungen des EG ZGB.

Nichtsdestotrotz erscheinen der SVP Baselland die redaktionelle Nachführung aufgrund der lediglich systematischen Änderung des Zivilgesetzbuches[2] im Bereich der Kindsvertretung bei der Feststellung der Vaterschaft[3], die Streichung der kantonalen Oberaufsicht über die kommunale Stiftungsaufsicht[4] sowie die Aufhebung der Regelungspflicht bezüglich der Kontrolle der Buchhaltungen der Berufsbeistandschaften durch die Gemeinden in KESB-Verträgen[5] nachvollziehbar und sinnvoll. Auch befürworten wir die Einführung der Präsidialzuständigkeit für Routineentscheide der KESB im Bereich der Vermögensverwaltung[6], welche ein zeitgerechtes und effizientes Handeln der KESB fördert, sowie die Anpassungen der Regressregelung bei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegen die KESB[7].

Im Besonderen

Zur Kostentragung von Sicherheitskosten bei fürsorgerischer Unterbringung (FU)

Bezüglich der Verrechnung von Sicherheitskosten bei fürsorgerischer Unterbringung kann sich die SVP Baselland der Sicht der Regierung aus den nachfolgenden Gründen nicht anschliessen.

In der Praxis sind forensisch-psychiatrische Unterbringungen erforderlich bei einer zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung hinzutretenden Fremdgefährdung und somit bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche von der unterzubringenden Person ausgeht. Die öffentliche Sicherheit ist klarerweise Sache des Kantons.

Der Kanton erbringt sinnvollerweise sämtliche planerischen und administrativen Leistungen im Zusammenhang mit fürsorgerischen Unterbringungen (Spitalplanung, Verhandlung von Leistungsvereinbarungen, Kostengutsprachen, allfällige Einforderung einer Kostenübernahme/-beteiligung durch Dritte oder die betroffene Person). Er beeinflusst somit das Angebot und die Höhe der Kosten und zwar auch im Bereich der Sicherheitsmassnahmen.

In Fällen ohne vorab angeordnete Sicherheitsmassnahmen bestimmen faktisch die für die fürsorgerische Unterbringung zuständigen kantonalen Institutionen (Spital, Klinik), ob eine forensisch-psychiatrische Unterbringung erforderlich ist und beantragen eine solche, insbesondere, wenn ansonsten die Unterbringung für sie nicht tragbar ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es der SVP Baselland sachgerecht, wenn nicht einbringliche Sicherheitskosten der forensisch-psychiatrischen Unterbringung vom Kanton getragen werden. Dementsprechend ist § 83a EG ZGB wie folgt anzupassen:

  • 83a Kosten der fürsorgerischen Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik

  • Die verbleibenden Kosten gehen zulasten der Einwohnergemeinden des Kantons, indem sie im Folgejahr nach Massgabe der Einwohnerzahl auf diese verteilt werden.
[1] Vgl. Fn 2.

[2]  ZGB; SR 210.

[3]  Neu geregelt in Art. 308 Abs. 2 ZGB (vormals in Art. 309 ZGB).

[4]  Aufhebung von § 52 Abs. 3 Bst. a EG ZGB, welcher der Regelungs- und Vollzugsfreiheit der Gemeinden gemäss § 47 Kantonsverfassung (Gemeindeautonomie) widerspricht.

[5] Aufhebung von § 34bbis Abs. 2 Bst. e Gemeindegesetz; Aufhebung der Verordnung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften (SGS 211.12).

[6] Einfügung von § 64 Abs. 2 Bst. s EG ZGB.

[7] Nebst einer redaktionellen Anpassung an den Text des ZGB soll künftig auch ein Rückgriff auf juristische Personen und Gewerbe möglich sein (§ 93Abs. 2 Bst. c EG ZGB).

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

zurück
Artikel teilen
Kategorien
weiterlesen
Website SVP Schweiz
Kontakt
SVP BL, Geschäftsstelle, 4410 Liestal
Telefon
+41 61 421 86 21
Fax
+41 61 421 86 22
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden