AUFHEBUNG SPITALGESETZ, ERLASS DES GESETZES ÜBER DIE BETEILIGUNG AN SPITÄLERN (SPIBG)
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
AUFHEBUNG SPITALGESETZ, ERLASS DES GESETZES ÜBER DIE BETEILIGUNG AN SPITÄLERN (SPIBG)
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Jourdan
Sehr geehrter Herr Lüscher
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Das heutige Spitalgesetz sei seit dem 1. Januar 2012 in Kraft und habe damals den rechtlichen Grundstein für die Zusammenlegung der drei Dienststellen Kantonsspital Bruderholz, Kantonsspital Laufen und Kantonsspital Liestal zum Kantonsspital Baselland (KSBL) sowie für die Ausgliederung und Verselbständigung des KSBL und der Psychiatrie Baselland (PBL) ehemals Kantonale Psychiatrische Dienste (KPD) aus der kantonalen Verwaltung in zwei öffentlich-rechtliche Anstalten gelegt.
Seither hätten sich die Rahmenbedingungen in der Schweizer Spitallandschaft verändert; entsprechend bestehe Überarbeitungsbedarf an den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Weiter sei im Januar 2018 das Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance Gesetz)2 in Kraft getreten. Dieses regle für alle kantonale Beteiligungen Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle und führe ebenfalls zu Anpassungsbedarf am bestehenden Spitalgesetz.
Bereits am 10. Februar 2019 habe im Kanton Basel-Landschaft die Stimmbevölkerung ein neues Spitalbeteiligungsgesetz (SpiBG) an der Urne mit über 70 Prozent der Stimmen angenommen. Dieses Gesetz habe diverse Neuerungen beinhaltet und dabei auf den geplanten Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Universitätsspital Nordwest AG referenziert. Da dieser im Kanton Basel-Landschaft zwar ebenfalls am 10. Februar 2019 deutlich angenommen, im Kanton Basel-Stadt hingegen abgelehnt worden sei, sei ausser dem Staatsvertrag auch das neue SpiBG im Kanton Basel-Landschaft nicht in Kraft getreten.
Da in formeller und materieller Hinsicht weiterhin Revisionsbedarf bestehe, werde mit der hier unterbreiteten Vorlage eine Gesetzesrevision basierend auf den aktuellen rechtlichen Grundlagen beantragt. Das Gesetz über die Beteiligung an Spitälern (SpiBG) gebe dem KSBL und der PBL unter Wahrung der Grundsätze für kantonale Beteiligungen mehr unternehmerischen Handlungsspielraum, der letztlich mitentscheidend sein kann für das erfolgreiche Bestehen der beiden Spitäler in der kompetitiven Spitallandschaft in der Region.
Bei der konkreten Ausgestaltung des neuen Gesetzes habe sich der Regierungsrat am Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag)3 orientiert. Die darin formulierten Rahmenbedingungen hätten sich bewährt. So sehe der Regierungsrat neu vor, dass KSBL und PBL unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig ohne die Zustimmung des Regierungsrats Beteiligungen in eigener Kompetenz erwerben oder veräussern, Auslagerungen umsetzen oder Aktiven auf Dritte übertragen könnten. Weiter sollten im Sinne «gleich langer Spiesse» unter den regionalen Spitalunternehmen KSBL und PBL jeweils als einzelnes Unternehmen einen GAV abschliessen können statt wie bisher gemeinsam. Sie sollten die Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge ihres Personals sowie ihre Revisionsstelle selbst wählen resp. beantragen können; die Anschlusspflicht bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse solle also ebenso entfallen wie die Verpflichtung der Unternehmen, sich durch die kantonale Finanzkontrolle (KFK) revidieren zu lassen. Schliesslich sehe der Regierungsrat mit dem vorliegenden Gesetz auch vor, dass die stationären Betriebsstandorte von KSBL und PBL zukünftig im Rahmen der jeweiligen Eigentümerstrategie festzulegen seien. Diese Strategie werde vom Landrat zu Kenntnis genommen und könne entsprechend den Vorgaben des PCGG (§ 10, Abs. 2, Bst. a) durch eine 2/3-Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückgewiesen werden.
Das SpiBG diene auch als neue gesetzliche Grundlage für die Überarbeitung der Eigentümerstrategien für das KSBL und die PBL. SpiBG und Eigentümerstrategien sollten am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Prozess zur Überarbeitung der beiden Eigentümerstrategien sei im Gange. Das SpiBG und die beiden Eigentümerstrategien, die gemäss PCGG vom Landrat zur Kenntnis zu nehmen seien, sollten zeitgleich zuhanden des Landrats verabschiedet werden.
Position der SVP Baselland
Im Allgemeinen
Grundsätzlich erachtet die SVP Baselland das vorgelegte Spitalbeteiligungsgesetz als taugliche gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung der kantonalen Gesundheitsversorgung im Bereich Spitäler und Kliniken. Dementsprechend sind wir mit dem Entwurf grundsätzlich einverstanden. Bezüglich der nachfolgend dargelegten Punkte haben wir jedoch Vorbehalte und sehen entsprechenden Anpassungs- bzw. Erläuterungsbedarf.
Im Einzelnen
Zu den Beteiligungen (§ 1 SpiBG)
Die Formulierung «Der Kanton Basel-Landschaft hält zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung Beteiligungen …» lässt den Umfang der Beteiligungen offen. Zurzeit ist der Kanton am KSBL und an der PBL zu 100%, an der UKBB im Rahmen des Kinderspitalvertrags hälftig beteiligt. Nachdem bereits im Bereich der Kindermedizin eine Abhängigkeit vom Kanton Basel-Stadt besteht, sind in Bezug auf das KSBL und die PBL Mehrheitsbeteiligungen sicherzustellen. Dementsprechend ist der Gesetzesentwurf wie folgt anzupassen:
§ 1 Beteiligungen
1 …
2 Am KSBL und an der PBL hält der Kanton Mehrheitsbeteiligungen.
3 …
Zur beruflichen Vorsorge (§ 8 SpiBG)
Mit § 8 SpiBG wird die Anschlusspflicht bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) zur Erhöhung des unternehmerischen Handlungsspielraums des KSBL und der PBL aufgehoben. Zu den möglichen Auswirkungen auf die Pensionskasse im Falle eines Austritts des KSBL und/oder der PBL aus der BLPK macht die Vorlage keinerlei Aussagen. Die SVP Baselland fordert diesbezüglich eine transparente Darstellung der Auswirkungen sowie der Vor- und Nachteile der Aufhebung der Anschlusspflicht.
Zu den Betriebsstandorten (§ 13 SpiBG)
Gemäss den § 13 Abs. 2 SpiBG werden die Betriebsstandorte neu durch den Regierungsrat im Rahmen der Eigentümerstrategie festgelegt, wobei der Landrat gestützt auf § 10 Abs. 2 Bst. a PCGG die jeweilige Eigentümerstrategie durch eine 2/3-Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückweisen kann. Was als Betriebsstandort gilt, wird künftig in der Eigentümerstrategie definiert. Damit kann der Regierungsrat das Spitalwesen sowohl funktional als auch geografisch massgebend beeinflussen. Nach Ansicht der SVP Baselland bleibt in der parlamentarischen Kommissionsarbeit noch zu erörtern, ob – nicht zuletzt aus Gründen der Akzeptanz in der Bevölkerung – die Steuerung der Spitalversorgung nicht in der originären Kompetenz des Landrats verbleiben sollte. Hierfür wäre gegebenenfalls der Entwurf folgendermassen anzupassen:
§ 13 Regierungsrat
1 …
2 Er legt die Betriebsstandorte im Rahmen der Eigentümerstrategie fest.
…
§ 14 Landrat
1 …
2 Er beschliesst die Betriebsstandorte.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland
sig. Dominik Straumann
Parteipräsident
sig. Peter Riebli
Fraktionspräsident