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Vernehmlassung

BERUFSAUFTRAG UND JAHRESARBEITSZEIT DER LEHRPERSONEN PERSONALDEKRET UND ARBEITSZEITVERORDNUNG LEHRPERSONEN

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

BERUFSAUFTRAG UND JAHRESARBEITSZEIT DER LEHRPERSONEN PERSONALDEKRET UND ARBEITSZEITVERORDNUNG LEHRPERSONEN

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Gschwind
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Personaldekrets (SGS 150.1) und der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (SGS 646.40; fortan: Verordnung) sollen Berufsauftrag und die zeitliche Einteilung der Jahresarbeitszeit für Lehrpersonen geklärt und schlüssig neu geregelt werden. Lehrpersonen sollen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Jahresarbeitszeit ihren Berufsauftrag entsprechend dem hohen Berufsethos gut und wirksam erfüllen können und vor Überlastung und Überzeit geschützt werden.

Die bisherige Gliederung der Bereiche des Berufsauftrags, bestehend aus Grundauftrag und erweitertem Auftrag, soll vereinfacht, die Schule als Organisation soll gestärkt und die besonderen Interessen und Fähigkeiten einzelner Lehrpersonen sollen gemäss Bedarf der Schule flexibler genutzt werden. Deshalb definiert der überarbeitete Berufsauftrag noch vier und nicht mehr fünf Aufgabenbereiche im Grundauftrag der Lehrpersonen (Bereiche A bis D), was auf der einen Seite zu einem in der Verordnung normierten, erhöhten Jahresarbeitszeitanteil für die Bereiche A (Unterrichten) und B (unterrichtsbezogene Aufgaben) führen soll, da mehr Aufgaben den beiden Bereichen A und B zugeordnet werden. Insbesondere letzteres führt gemäss der Vorlage zu einer in § 21a des Dekrets zu normierenden Erhöhung der Stellvertretungskosten, da auf die Stellvertreter zusätzliche neue Aufgaben übertragen werden. Auf der anderen Seite soll die Reduktion der Zeitressourcen für die schulbezogenen Aufgaben (Bereiche C) bedeuten, dass die Gemeinden als Schulträgerinnen und der Kanton grössere zusätzliche Aufträge klären und mit entsprechenden Zusatzressourcen vereinbaren können. Zudem soll der erweiterte Auftrag revidiert werden.

Gesamthaft soll der Kernauftrag des Unterrichts und aller unterrichtsbezogenen Aufgaben im Vergleich zum Ist-Zustand qualitativ gestärkt und mit Zeitpauschalen geschützt werden. Gleichzeitig sollen mit dem erweiterten Auftrag und seiner Ressourcierung Leistungen und Arbeitszeitpauschalen bewusster hinsichtlich Relevanz und Machbarkeit sowohl zwischen Schulen und Schulträger/Kanton als auch zwischen Schulleitung und Lehrpersonen abgestimmt werden. Im Sinne einer damit einhergehenden Teilflexibilisierung soll in § 5 des Personaldekrets eine Bestimmung aufgenommen werden, welche es der Schulleitung ermöglicht, mit Lehrpersonen Abweichungen von der Regelverteilung der Jahresarbeitszeit für die verschiedenen Aufgabenbereiche im Grundauftrag zu vereinbaren, wodurch besondere Stärken und Interessen von Lehrpersonen besser genutzt werden könnten. Mit derselben Bestimmung soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Klassenleitungsaufgabe als Spezialfunktion (mit entsprechenden Mehrkosten) zu organisieren. Schliesslich soll die Jahresarbeitszeit zwar gesamthaft geplant und zwischen Schulleitung und Lehrpersonen mit Zeitpauschalen für die einzelnen Arbeitsbereiche im Detail vereinbart werden, doch soll auf die obligatorische Arbeitszeiterfassung durch die Lehrpersonen verzichtet werden.

Position der SVP Baselland

Die SVP Baselland setzt sich bekanntlich für eine effiziente und zielgerichtete Schulbildung ein, bei welcher die Kernaufgabe des Unterrichtens (inkl. der Vor- und Nachbereitung) im klaren Fokus aller Bestrebungen stehen soll. Vor diesem Hintergrund begrüssen wir das Ansinnen dieser Vorlage mit zwei hauptsächlichen Ausnahmen, auf welche noch genauer einzugehen sein wird.

Begrüssenswert räumen die vorgeschlagenen Änderungen des Personaldekrets sowie der Verordnung den Schulen bzw. deren Leitungen die aus unserer Sicht erforderliche Flexibilität ein, im Rahmen der Aufgabenerfüllung sowohl auf die individuellen Stärken und Affinitäten der Lehrpersonen als auch die besonderen Bedürfnisse der Schulen und des Kantons einzugehen. Insofern ist zu konstatieren, dass die Vorlage – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu § 10 der Verordnung und zum Kostenpunkt – stringent, nachvollziehbar und überzeugend begründet ist. Das betrifft insbesondere den Kernteil zu den Bestimmungen unter dem 2. Titel (Elemente des Berufsauftrags) und weitestgehend auch jene zur Arbeitszeit unter dem 3. Titel der Verordnung. Insofern erscheinen die vorgeschlagenen Änderungen in § 5 der Verordnung betreffend die teilweise vorgenommenen Verschiebungen von Aufgaben aus einem Bereich in einen anderen sowie die sich daraus ergebende Änderung betreffend den Umfang der Bereiche A/B in als Anteile der Jahresarbeitszeit in § 9 Abs. 2 der Verordnung sinnvoll. Diese Änderungen sind im Endeffekt natürlich programmatischer Natur, zumal deren Umsetzung bzw. Handhabung zu Recht in die Kompetenz der Schulen fallen soll. Daher soll hier die Verschiebung der «Aufgabe der Beratung der Erziehungsberechtigten wie auch der Schülerinnen und Schüler» in den Bereich B (unterrichtsbezogene Aufgaben) nicht hinterfragt werden. Jedoch ist bei der Umsetzung ein dringendes Augenmerk darauf zu richten, dass die für diesen Bereich eingeplanten Ressourcen nicht von einer im Verhältnis zur Klassengrösse kleinen Anzahl Erziehungsberechtigten bzw. Schülerinnen und Schüler für eine von diesen eingeforderte und durch die Lehrperson zu erbringende, vom Umfang her unangemessene Beratung aufgebraucht werden (gerade im Hinblick auf die Thematik der Integrativen Schulungsform [ISF]). Begrüssenswert ist im Sinne der Flexibilisierung auch der in Abs. 4 von § 9 der Verordnung eingeräumte ergänzende Spielraum bei Aufgabenverschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen A/B und C/D.

Nicht einverstanden ist die SVP Baselland jedoch mit dem Vorschlag zur Aufhebung der obligatorischen Arbeitszeitdokumentation in § 10 Abs. 2 der Verordnung. Denn die bloss fakultative Arbeitszeitdokumentation würde vor dem Hintergrund von § 15 Abs. 3 der Verordnung sowie unter Berücksichtigung des Kommentars zu § 16 Abs. 1 der Verordnung insbesondere die oben als sinnvoll bezeichnete Prozentsatzänderung von § 9 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs gleich wieder zu blosser Makulatur verkommen lassen. In § 15 der Verordnung soll nämlich in Bestätigung der bestehenden Regelung normiert werden, dass die Ferien während der unterrichtsfreien Arbeitszeit bezogen werden müssen. Der Kommentierung des Entwurfs von § 16 Abs. 1 der Verordnung ist zu entnehmen, dass in den 14 Schulferienwochen einerseits der Ferienanspruch von 25 bis 30 Tagen bezogen wird, wogegen die verbleibenden 8 bis 9 Schulferienwochen (exkl. Feiertage) der Kompensation von Mehrarbeit, der Arbeitsvor- und -nachbereitung sowie der Arbeitsverpflichtung nach § 16 Abs. 3 der Verordnung dienen. Wie für die Schulleitung und für die Lehrpersonen selber transparent und nachvollziehbar sein soll, ob der gesetzliche Ferienanspruch eingehalten und die während der Schulwochen anfallende Mehrarbeit tatsächlich ausgeglichen werden, wenn gar keine Arbeitszeitdokumentation geführt wird, bleibt völlig schleierhaft.

Genauso unklar wäre ohne Dokumentation, ob die in § 9 Abs. 2 der Verordnung vorgeschlagenen, sehr genau berechneten Prozentsätze auch effektiv eingehalten werden. Eine korrekte Umsetzung der vorliegenden (sinnvollen) Vorschläge setzt also zwingend voraus, dass sowohl die auf die einzelnen Bereiche entfallende Arbeitszeit und damit auch die Mehrarbeit während den 38 Schulwochen als auch die Ferienbezüge und die Arbeitstätigkeit während der unterrichtsfreien Zeit (inkl. 14 Wochen Schulferien) mindestens im Rahmen einer «einfachen Agendaführung» im Sinne von § 11 der geltenden Verordnung dokumentiert werden.

Im Übrigen macht auch die in § 5 des Personaldekrets vorgesehene Möglichkeit, mit Lehrpersonen Abweichungen von der Regelverteilung der Jahresarbeitszeit für die verschiedenen Aufgabenbereiche im Grundauftrag zu vereinbaren, keinen Sinn, wenn der effektive Aufwand gar nicht erfasst wird. Richtiggehend absurd ist gar, dass «die Jahresarbeitszeit […] zwar gesamthaft geplant und zwischen Schulleitung und Lehrpersonen mit Zeitpauschalen für die einzelnen Arbeitsbereiche im Detail vereinbart» (Landratsvorlage S. 5), aber nicht im Sinne eines «Controllings» auch erfasst werden soll.

Im Übrigen spricht bereits die Argumentation der Kommentierung zu § 10 der Verordnung deutlich für eine Dokumentationspflicht und nicht für eine «Kann-Bestimmung». Schliesslich soll diese dem Schutz vor Überlastung bzw. Ineffizienz dienen, also Gesichtspunkten denen durchwegs sowie durchgehend und nicht bloss punktuell sowie vorübergehend zentrale Bedeutung zukommen muss. Ein wirksamer Schutz vor Überlastung kann selbsterklärend nur dann greifen, wenn die Mehrarbeit (und die entsprechende Kompensation) auch erfasst wird.

Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass bekanntlich auch in der Privatwirtschaft, insbesondere bei höheren Kaderstufen, Vertrauensarbeitszeit gelten kann. Diese führt zwar auf der einen Seite auch dort dazu, dass keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Auf der anderen Seite besteht bei diesem System – weil Vertrauensarbeitszeit nur dann Sinn macht – in der Regel keine Möglichkeit, Mehrarbeit zu kompensieren. Soll also in Abweichung von der für die meisten übrigen Kantonsangestellten geltenden Regelung bei den Lehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft neu Vertrauensarbeitszeit gelten, wogegen sich die SVP Baselland nicht verschliesst, so hat damit grundsätzlich ein Ausschluss der Kompensation von Mehrarbeit einherzugehen. Weil aber unabhängig davon – wie bei den übrigen Kantonsangestellten – auch der Bezug des gesetzlich normierten Ferienanspruchs transparent sein muss, vermag die Frage der Vertrauensarbeitszeit ohnehin nichts daran ändern, dass die SVP Baselland im Ergebnis dezidiert der Ansicht ist, dass in Abs. 2 von § 10 der Verordnung in Abänderung des «Entwurfs totalrevidierte Arbeitszeitverordnung Lehrpersonen» eine obligatorische Arbeitszeitdokumentation vorgesehen werden muss, welche über die rudimentären Anfordernissen der geltenden Regelung in § 11 der Verordnung hinausgeht und insbesondere den Ferienbezug, die Leistung und die Kompensation von Mehrarbeit sowie die Vor- und Nachbereitung in der unterrichtsfreien Zeit (inkl. 14 Wochen Schulferien) zu beinhalten hat.

Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen zudem die Ausführungen in der Vorlage zum Kostenpunkt (s. S. 25 ff. Entwurf Landratsvorlage) und damit auch die vorgeschlagene Änderung von § 5 Abs. 2 sowie § 21a Abs. 2 des Personaldekrets. Die Vorlage bezweckt den vorstehenden Ausführungen nach eine (begrüssenswerte) Steigerung der Flexibilität des Schulwesens und in diesem Sinne eine (genauso begrüssenswerte) Erweiterung der Möglichkeiten der Lehrpersonen, ihren Berufsauftrag auszuüben. Hingegen lässt sich der Vorlage nicht entnehmen, dass die Lehrpersonen-Ressourcen auf diesem Weg massgeblich aufgestockt werden sollen. Dementsprechend vermag das legitime Ansinnen der Vorlage (erhebliche) Mehrkosten auch nicht zu legitimieren. Die in der Vorlage geltend gemachten, potentiell beträchtlichen Mehrkosten sind einerseits unzureichend begründet, andererseits kann deren Höhe derzeit gar nicht abgeschätzt werden.

Die vorgeschlagene Änderung von § 5 Abs. 2 des Personaldekrets betreffend die auf die Klassenleitungsaufgabe als Spezialfunktion entfallenden Mehrkosten der Primarschulen von gesamthaft CHF 2.3 bis 7.8 Mio. pro Jahr lässt eine transparente Begründung des geltend gemachten, diesen Gesamtkosten zugrundeliegenden Aufwands von einer Lektion pro Klasse pro Woche vermissen. Dieser wöchentliche Zeitaufwand erscheint denn auch als übersetzt. Die effektiven Mehrkosten hängen gemäss der vorgeschlagenen Kann-Bestimmung in § 5 Abs. 2 des Personaldekrets davon ab, ob die Gemeinden von der Anrechnung der Klassenleitungsaufgabe auf das Pensum Gebrauch machen oder nicht. Offenbar haben sich bislang 35 Gemeinden gegen eine solche Anrechnung ausgesprochen, 26 dafür (s. Vorlage S. 11). Natürlich würde nur die Variante der Anrechnung zu Mehrkosten führen, dies auf Basis des erwähnten Aufwandes jedoch zu beträchtlichen. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, wofür sich die Baselbieter Gemeinden im Falle der Annahme der Vorlage tatsächlich entscheiden werden. Doch ist zu berücksichtigen, dass, falls alle Gemeinden sich für die Variante der Klassenleitung als Spezialfunktion entscheiden würden, eben mit jährlich wiederkehrenden Gesamtmehrkosten von rund CHF 2.3 bis 7.8 Mio. zu rechnen ist. Über die Neuregelung der Klassenleitungsaufgabe als Spezialfunktion und die Abänderung von § 5 Abs. 2 des Personaldekrets dürfte es also zu effektiven Mehrausgaben kommen, die derzeit nicht abgeschätzt werden können. Unter diesen Umständen kann man nicht umhinkommen, die beantragte Revision von § 5 Abs. 2 des Personaldekrets als ein (Kosten-)Fass ohne Boden zu bezeichnen. In der Konsequenz sind die geltend gemachten, potentiellen Mehrkosten (insbesondere deren Berechnungsgrundlagen) zwingend und dringend zu hinterfragen bzw. noch nachvollziehbar zu begründen. Können sie auch dann nicht vollständig nachvollzogen und in vernünftige Relation zum voraussichtlichen Mehrwert bzw. zum (begrüssenswerten) Ansinnen der Vorlage gestellt werden, müsste der Vorlage der Zuspruch doch noch verwehrt werden.

Auch mit der vorgeschlagenen Änderung von § 21a Abs. 2 des Personaldekrets und der damit einhergehenden Erhöhung der Stellvertretungskosten ist die SVP Baselland nicht einverstanden. Gemäss § 21a Abs. 1 des Personaldekrets handelt es sich bei einer Stellvertretung um eine Lehrperson mit einer befristeten Anstellung von maximal 3 Monaten. Gestützt auf die geltende Regelung werden solche Stellvertretungen für den Unterricht (Bereich A) und für die Vor- und Nachbereitung (Bereich B) zu 83.8% (Primarstufe) und zu 87.8% (Sekundarstufe) vergütet (vgl. Synopse S. 7)[1]. Mit der Neukonzipierung der Bereiche sollen in die Bereiche A und B weitere unterrichtsbezogene Aufgaben (wie beispielsweise die klassen- und lerngruppennahe Zusammenarbeit, die gemeinsame Unterrichtsplanung für die zugewiesenen Klassen sowie alle Beratungsaufgaben) fallen. Ob diese neu dazukommenden Aufgaben von einer Stellvertretung mit einer Anstellungsdauer von maximal 3 Monaten im erforderlichen Umfang überhaupt ausgeführt werden können, muss stark angezweifelt werden. Deshalb sowie, weil diese Aufgaben gegenwärtig ausserhalb der den Stellvertretungen vergüteten Bereichen A und B eingestuft sind, kann die vorgeschlagene Änderung von § 21a Abs. 2 des Personaldekrets mit den damit einhergehenden jährlich wiederkehrenden Mehrkosten von CHF 220’000 für die Primarstufe sowie CHF 90’000 für die Sekundarstufe nicht überzeugen. Selbst wenn es sich hierbei nicht um einen immensen «Kostentreiber» handelt und möglicherweise sogar ein Bedarf besteht, die Attraktivität von Stellvertretungen im Sinne von § 21a Abs. 2 des Personaldekrets zu steigern (s. Synopse S. 7), so darf das nicht auf dem vorgeschlagenen Weg erfolgen, dass eine Lohnsteigerung mit zusätzlichen Aufgaben begründet wird, welche durch Stellvertretungen im erforderlichen Umfang gar nicht wahrgenommen werden können.

Abschliessend sei angemerkt, dass es für die SVP Baselland zentral ist, dass die Schulen in Übereinstimmung mit § 5 der Verordnung primär einen Bildungsauftrag zu erfüllen haben. Dementsprechend finden sich in dieser Bestimmung (wie auch in den §§ 8 ff. des Entwurfs der Verordnung) keine den Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schüler auferlegten Erziehungspflichten im eigentlichen Sinne. Zudem steht die SVP Baselland auch dem in der Volksschule umgesetzten Ansatz der Integrativen Schulungsform (ISF), die zunehmend über den eigentlichen Berufsauftrag hinausgehende Erwartungen und Anforderungen an die Lehrpersonen stellt, bekanntlich äusserst kritisch gegenüber. Angesichts dieser Umstände erwartet die SVP Baselland von der BKSD, dass diese fragwürdigen und Ressourcen-fressenden Entwicklungen kritisch beobachtet werden.

[1] E contrario werden Stellvertretungen, die länger als 3 Monate dauern, voll besoldet.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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