BERÜCKSICHTIGUNG GESAMTAUSGABE AUCH IM ZUSAMMENHANG MIT FAKULTATIVEM REFERENDUM – TEILREVISION DES FINANZHAUSHALTSGESETZES
Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrter Herr Roth
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Mit der Motion 2023/206 beauftragte der Landrat den Regierungsrat, die Unterstellung von Erhöhungen einer Ausgabenbewilligung unter das fakultative Referendum zu klären, nachdem im Zusammenhang mit der Vorberatung der LRV 2023/55 in der Finanzkommission gestützt auf die Einschätzungen des Rechtsdiensts von Regierung und Landrat und von Prof. Dr. Felix Uhlmann eine Gesetzeslücke festgestellt und empfohlen wurde, diese Gesetzeslücke mittels Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG, SGS 310) zu schliessen. Wenn jeder Landratsbeschluss betreffend Erhöhung der Ausgabenbewilligung dem fakultativen Referendum unterstehen wurde, käme es zu Volksabstimmungen, bei denen das Stimmvolk mitunter auch geringfügige Ausgabenerhöhungen gutheissen müsste. Daher schlägt der Regierungsrat bei der Umsetzung der Motion vor, für das fakultative Referendum dieselben Schwellenwerte einzuführen, welche für die erstmalige Bewilligung von Ausgaben gelten (bei einmaligen Ausgaben Erhöhungen um 1 Million Franken, bei wiederkehrenden Ausgaben Erhöhungen um 200’000 Franken).
Position der SVP Baselland
Im Grundsatz
Die SVP Baselland anerkennt den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Behebung der festgestellten Gesetzeslücke. Dies geschieht zielführend mit einer Teilrevision des FHG, mit welcher § 39 FHG betreffend Erhöhung der Ausgabenbewilligung um einen zusätzlichen Absatz ergänzt wird.
§ 39 Abs. 2bis FHG
Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesergänzung definiert Schwellenwerte für das fakultative Referendum in Anlehnung an die Schwellenwerte gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV, SGS 100). Damit wird gesetzgeberisch geklärt, dass die Pflicht zur Aufsummierung der Beträge der erstmaligen Ausgabenbewilligung und der nachträglichen Erhöhung der Ausgabenbewilligung nur für die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit für die Erhöhung der Ausgabenbewilligung zwischen Regierungsrat und Landrat besteht, nicht jedoch für die Frage der Referendumsfähigkeit eines Landratsbeschlusses betreffend nachträgliche Erhöhung einer Ausgabenbewilligung. Dies würde dazu führen, dass für das fakultative Referendum von erstmaligen Ausgabenbewilligungen und nachträglichen Erhöhungen einer Ausgabenbewilligung die gleichen Voraussetzungen resp. Schwellenwerte beachtlich wären. Unter Geltung der vorgeschlagenen Regelung wäre beispielsweise die LRV 2023/55 nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen gewesen, weil der Erhöhungsbetrag von 500’000 Franken den Schwellenwert von 1 Million Franken nicht überschritten hätte. Ob die vorgeschlagene Gesetzesänderung der Motion 2023/206 mit dem Titel «Berücksichtigung Gesamtausgabe auch im Zusammenhang mit fakultativem Referendum» gerecht wird, stellt SVP Baselland aus den nachfolgenden Gründen in Frage. Der Sinn der Motion dürfte kaum gewesen sein, die Referendumsmöglichkeit mehr einzuschränken, als es der vom Landrat mit Beschluss vom 16. Februar 2023 betr. LRV 2023/55 begründeten und auf die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 bezugnehmenden Praxis (vgl. Ziff. 3 des erwähnten Beschlusses) entspricht. Es sollte daher differenziert werden, ob die Zuständigkeit für die erstmalige Ausgabenbewilligung in die Kompetenz des Landrats (vgl. § 38 Abs. 1 FHG) oder des Regierungsrats (vgl. § 38 Abs. 2 FHG) gefallen ist. Im ersten Fall gibt es bei der erstmaligen Ausgabenbewilligung immerhin die Möglichkeit des Referendums, weshalb bei einem Nachtragskredit zu einer vom Landrat bewilligten Ausgabe eine nochmalige Referendumsmöglichkeit verzichtbar erscheint, soweit nicht die Schwellenwerte gemäss Vorlage überschritten werden. Im zweiten Fall hat das Volk jedoch bei der erstmaligen Ausgabenbewilligung kein Mitspracherecht gehabt, weshalb hier, sollte für die Bewilligung des Nachtragskredits gemäss § 39 Abs. 2 FHG der Landrat zuständig sein, keine Schwellenwerte zur Anwendung kommen dürfen. Ansonsten hätte das Volk bei Ausgaben, welche gemäss Aufsummierung nach § 39 Abs. 2 FHG über 1 Mio. Franken betragen, keine Mitsprachemöglichkeit.
Würdigung
Die SVP Baselland hält dafür, dass mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Gesetzesergänzung zwar die festgestellte Gesetzeslücke gefüllt, jedoch der Sinn der Motion 2023/206, nicht vollends erfüllt wird. Nur mit der nachfolgenden Regelung wird die Motion 2023/206 vollständig erfüllt:
§ 39 Abs. 2bis und 2ter(neu)
2bis Ist der Landrat für die Erhöhung zuständig, nachdem der Landrat die neue Ausgabe gemäss § 38 Abs. 1 FHG bewilligt hat, untersteht der Erhöhungsbetrag bei einmaligen Ausgaben bei einer Erhöhung ab CHF 1 Mio. und bei wiederkehrenden Ausgaben bei einer Erhöhung ab CHF 200’000.– der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984.
2ter Ist der Landrat für die Erhöhung zuständig, nachdem der Regierungsrat die neue Ausgabe gemäss § 38 Abs. 2 FHG bewilligt hat, untersteht der Erhöhungsbetrag der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984.
Die SVP Baselland beantragt Ihnen daher, das FHG im Sinne des obigen Textes zu ergänzen.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland
sig. Peter Riebli
Parteipräsident
sig. Reto Tschudin
Fraktionspräsident