ÄNDERUNG DES LANDRATSGESETZES (SGS 131): RECHTE UND PFLICHTEN DER MITARBEITENDEN DER KANTONALEN VERWALTUNG GEGENÜBER DER PARLA-MENTARISCHEN OBERAUFSICHT (VORLAGE 2022/542)
Sehr geehrter Herr Justizkommissionspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Landrat Florian Spiegel reichte eine parlamentarische Initiative ein, um die Befugnisse der Geschäftsprüfungskommission (GPK) zu präzisieren und an die aktuelle Praxis anzupassen, insbesondere die Rechte und Pflichten der kantonalen Mitarbeitenden gegenüber der GPK. Der Landrat unterstützte die Initiative vorläufig, trotz Widerstand des Regierungsrats, und überwies sie zur weiteren Beratung an die Justiz- und Sicherheitskommission. Ziel ist es, den Mitarbeitenden einerseits umfassende Auskunftspflichten gegenüber der GPK aufzuerlegen und ihnen andererseits Schutz vor Nachteilen zu gewähren sowie die gesetzlichen Grundlagen für deren Befragung durch die GPK zu schaffen.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland hat die parlamentarische Initiative der GPK unterstützt und begrüsst die nunmehr von der Justiz- und Sicherheitskommission (JSK) überarbeitete Textfassung und unterstützt die Vorlage der JSK demgemäss.
Im Interesse der Rechtssicherheit sind folgende Punkte im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses zu klären.
§ 61 Abs. 3 lit. b (Akteneinsicht)
Mit Blick auf die Bestimmung zum Recht der GPK, Akteneinsicht zu verlangen, bestehen folgende Unklarheiten:
- Steht dem Recht der GPK, Akten zur Einsicht zu verlangen, auch eine entsprechende Pflicht der adressierten staatlichen Stellen gegenüber, der GPK die verlangte Einsichtnahme zu gewähren?
Nach Ansicht der SVP Baselland ist das Akteneinsichtsrecht der GPK dahingehend zu verstehen, dass staatliche Stellen auf entsprechendes Verlangen der GPK hin verpflichtet sind, dieser gegenüber die bezeichneten Akten offen zu legen.
- Darf die GPK zur Einsichtnahme verlangte Akten «kopieren»?
Damit die GPK ihre Aufgaben erfüllen kann, umfasst das Einsichtsrecht nach Ansicht der SVP Baselland auch das Recht zur Anfertigung von Kopien (sei es elektronischer oder solcher in Papierform).
- Wie bzw. in welcher Form ist der GPK Einsicht in die «verlangten Akten» zu gewähren?
Vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Verwaltung (inkl. besonderer Behörden) sind der GPK digital vorhandene Akten auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Gewährung des Einsichtsrechts durch eine Einsichtnahme «vor Ort» soll aufgrund der Digitalisierungsbestrebungen die Ausnahme bleiben. Die Regel soll die elektronische ortsungebundene Einsichtnahme sein.
§ 61 Abs. 3 lit. c (Befragung)
Fraglich könnte sein, ob seitens der GPK eine Informations- bzw. Orientierungspflicht gegenüber der einem «befragten Mitarbeiter» oder einer «befragten Mitarbeiterin» vorgesetzten Stelle besteht und – wenn ja – in welchem Zeitpunkt (d.h. vor oder nach der Befragung).
Die SVP Baselland erachtet eine Information der vorgesetzten Stelle als dem Zweck der Befragung, also in der Regel der Sachverhaltserforschung, als zuwiderlaufend. Da die vorgängige Information einer übergeordneten Stelle, das Aussageverhalten einer dieser Stelle unterstellten Person beeinflussen könnte, ist eine vorgesetzte Stelle erst im Nachgang zu orientieren. Andernfalls würde der Zweck von Befragungen womöglich vereitelt.
Unklar ist auch, ob zu einer Befragung eingeladene Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter nicht personalrechtlich dazu verpflichtet sind, die ihnen vorgesetzte Stelle selbst zu informieren.
Dem Schutzbedürfnis «zur Befragung eingeladener Mitarbeiter/innen» ist aufgrund ihrer personalrechtlichen Treue- und Informationspflicht regulatorisch dahingehend Rechnung zu tragen, dass selbige sich weder faktisch noch rechtlich dem Vorwurf «illoyalen Verhaltens» gegenüber ihrem Arbeitgeber (d.h. dem Kanton Basel-Landschaft) ausgesetzt sehen, wenn sie auf eine Information der ihnen vorgesetzten Stelle verzichten. Die GPK sollte zu befragende Mitarbeiter/innen dahingehend aufklären, ob eine Information vorgesetzter Stellen erlaub, verboten oder der betroffenen Person freigestellt ist.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland
sig. Peter Riebli
Parteipräsident
sig. Reto Tschudin
Fraktionspräsident