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Vernehmlassung

GEMEINDEAUTONOMIE BEI DER PARKPLATZERSTELLUNGSPFLICHT

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

GEMEINDEAUTONOMIE BEI DER PARKPLATZERSTELLUNGSPFLICHT

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Reber
Sehr geehrter Herr Rüegger
Sehr geehrte Damen und Herren

Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Mit der vorliegenden Vorlage soll den Gemeinden die Kompetenz zur Regelung des Parkierungsbedarfs übertragen werden. Dabei können sie gemäss der Landratsvorlage unter Berücksichtigung von regionalen und kantonalen Interessenlagen eigene Kriterien für die Lockerung oder gänzliche Aufhebung der Verpflichtung zur Erstellung von Autoabstellplätzen erlassen.

Die Gesetzesänderung hat zum Ziel, unter Berücksichtigung regionaler Aspekte, insbesondere der Abstimmung von Siedlung und Verkehr, die Gemeindeautonomie zu stärken und flexibler auf unterschiedliche Parkierungsbedürfnisse in den Gemeinden einzugehen.

Parkplätze sind wichtige Faktoren sowohl für die Erreichbarkeit wie auch die Steuerung einer nachhaltigen Mobilität in einer Gemeinde. Mit der Nutzung ihres Handlungsspielraums bei der Parkplatzerstellungspflicht können Gemeinden eine bedarfsgerechte, effiziente und siedlungsverträgliche Bereitstellung und Nutzung des Parkplatzangebots steuern.

Der revidierte § 106 RGB sieht vor, dass das zulässige Mass der Parkierung auf Ebene eines Gemeindereglements geregelt werden kann. Erlässt die Gemeinde kein Parkplatzreglement, so gilt der Grundbedarf nach § 106 Abs. 4 RBG mit Verweis auf die Verordnung (§ 70 RBV). Eine Anpassung dieser Verordnung wird unmittelbare Folge der Gesetzesänderung sein. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die entsprechenden Gemeindereglemente regelt der Regierungsrat gemäss § 106 Abs. 4 (neu) in der Verordnung.

Position der SVP Baselland

Der Vorschlag des Regierungsrats zur Gesetzesänderung fusst auf der Motion 2015/405 von Landrat Felix Keller, aber auch auf entsprechenden Forderungen der Gemeinden und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG). Inhaltlich liegt der Vorlage augenscheinlich die (zutreffende) Erkenntnis zugrunde, dass sich der Bedarf an privaten Parkflächen in Agglomerationsgemeinden von jenem in ländlichen Gemeinden – etwa des Laufentals und Oberbaselbietes – unterscheidet, abhängig natürlich auch von der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr.

Fürwahr soll es den Gemeinden mit ihrer Ortskenntnis obliegen, den genannten Unterschieden bei der quantitativen Festlegung der Parkplatzerstellungspflicht auch Rechnung zu tragen. Die Regelung macht somit insgesamt durchaus Sinn und findet im Grundsatz die Zustimmung unserer Partei.

Allerdings ist angesichts der expliziten Erwähnung der Kantonskompetenz zur Festlegung der Genehmigungsvoraussetzung einschlägiger kommunaler Reglemente in § 106 Abs. 6 zu befürchten, dass der Kanton die Gemeindeautonomie auf dem (Um)-Wege der Verordnungsgebung sogleich wieder einschränkt. Der Umstand, dass die Landratsvorlage 6-7 Seiten dafür verwendet, sich zu den nachmaligen Konditionen der Gemeinden bei der Ausnützung ihrer neuen Regelungsfreiheit auszulassen, spricht füglich auch nicht gegen diese Befürchtung. In diesem Zusammenhang ist aus unserer Warte das Folgende zu berücksichtigen:

  • Mit der Gesetzesanpassung beabsichtigte Änderungen der Raumplanungs- und Bauverordnung müssen dem Landrat – und dort bereits der vorberatenden Landratskommission – frühzeitig bekannt gemacht werden. Konkret muss die vorgesehene Fassung der Verordnung zum Zeitpunkt der Beratung im Landrat bekannt sein.
  • Besondere Voraussetzungen müssen den Gemeinden unserer Ansicht nach einzig gemacht werden, soweit sichergestellt werden muss, dass kantonalem Abstimmungsbedarf auch nachgekommen wird. Zu denken ist etwa an Parkierungsvorgaben entlang einer durch zwei angrenzende Gemeinden führenden Kantonsstrasse.
  • Die verlangte «Regionale Abstimmung» führt unseres Erachtens zu weit. Es reicht aus, wenn Gemeinden sich – bei sachlich-geografischem Bedarf – mit Nachbargemeinden absprechen. Dass die entsprechende Koordination zu geschehen hat, ergibt sich bereits aus dem Bundesraumplanungsrecht (Art. 15 Abs. 3 RPG) und aus Art. 15 RBG. Es ist folglich gänzlich unnötig, dass der Kanton hierzu (etwa in der Verordnung) noch zusätzlich legiferiert. Die Gemeinden müssen die gesetzlichen Bundes- und Kantonsvorgaben einhalten, was der Kanton bei der Genehmigung der entsprechenden Reglemente kontrolliert. Angesichts dessen beantragen wir, § 106 Abs. 6 gänzlich zu streichen.

Generell sind wir der Auffassung, dass den Gemeinden dort, wo man ihnen Autonomie zugesteht, im Rahmen des übergeordneten Rechts auch Regelungsfreiheit zukommen soll. Es geziemt uns, dass der Kanton – im Besonderen im Bereich des Raumordnungsrechts – noch lernen muss, mit solchen Freiheiten umzugehen. Oder etwas bildhaft in Analogie zur Kindererziehung ausgedrückt: Es ist nicht nötig, die Gemeinden wie ein Kleinkind an die enge Hand zu nehmen, wenn sie in Beachtung der Kantonsverfassung in einem Themenbereich volljährig, voll handlungsfähig – oder eben autonom – sind. Die vermehrte Beherzigung dieses Grundsatzes könnte mitunter zum von unserer Partei schon länger verlangten Abbau der Gesetzes- und Verordnungsdichte (um nicht den Begriff «Gesetzesflut» verwenden zu müssen) auf Kantonsstufe führen.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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