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Vernehmlassung

GESETZ ÜBER URNENABSTIMMUNGEN UND WAHLEN WÄHREND COVID-19 PANDEMIE

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN OMBUDSMAN – EINFÜHRUNG DES JOB-SHARING-MODELLS (UMSETZUNG DER MOTION 2018/1582)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Dr. Lauber
Sehr geehrte Frau Bucher
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Die Vernehmlassungsvorlage fusst auf der Motion Nr. 2020/564, «Beschlussfähigkeit von Gemeinden in Corona-Zeiten», von Landrat Urs Kaufmann. Der Landrat hat selbige dem Regierungsrat mit Beschluss vom 5. November 2020 als Postulat überwiesen. Seiner entsprechenden Beauftragung ist der Regierungsrat mit der Vorlage eines Gesetzes über Urnenabstimmungen und Wahlen während der Covid-19 Pandemie nachgekommen.

Die Gesetzesvorlage, die der Regierungsrat offensichtlich «contre coeur» dem Parlament unterbreitet, stellt den Gemeinden die Möglichkeit anheim, über Gemeindeversammlungsvorlagen an Urnenabstim-mungen befinden zu lassen, wenn die Durchführung der Gemeindeversammlung als nicht verantwortbar betrachtet wird, und zwar soweit es sich um dringliche, unaufschiebbare und wichtige Vorlagen oder Wahlen handelt. Nebst Vorgaben zur entsprechenden Durchführung, im Besonderen auch zum Thema «Budget und Steuerfuss», enthält der Gesetzesentwurf Möglichkeiten der ausserordentlichen Beschlussfassung durch Einwohnerräte.

Um einiges umfangreicher im Landratsantrag fallen die Erklärungen der Regierung aus, weshalb man die «Gesetzgebungsvariante im verkürzten Verfahren» gewählt habe, und generell, weshalb der Regierungs-rat selber nicht hinter der Vorlage steht. Die Begründung für Letzteres fällt indessen inhaltlich etwas dünn aus; zusammengefasst ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Durchführung von Gemeindeversammlungen ja aktuell gemäss den einschlägigen Bundesregelungen und jenen des Kantons erlaubt sei und weiter, dass die Einschränkung der politischen Rechte der Stimmberechtigten, konkret der Mitwirkungsrechte, relativ weit gehe, indem Vorlagen an der Urne und nicht im Gemeindesaal entschieden würden.

Position der SVP Baselland

Die grundsätzliche Haltung unserer Partei

Vorneweg sei erwähnt, dass die Gemeinden mit der Vorlage nicht dazu verpflichtet werden, Vorlagen der Urnenabstimmung zu unterstellten, die gewöhnlicherweise der Gemeindeversammlung zu unterbreiten sind. Vielmehr geht es darum, den Gemeinden die normative Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, dies zu tun. Diese, nicht unwichtige, Erkenntnis lässt einige der vom Regierungsrat in der Vorlage angeschlagenen, kritischen Töne harmonischer dastehen, als sie auf dem Antragspapier komponiert wurden.

Aus unserer Sicht ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Regierung mit dem Thema so schwerzutun scheint. Es geht schlicht darum, dass den Gemeinden in dieser besonderen Situation Optionen zur Verfügung gestellt werden, wie sie auf der kommunalen Ebene das politische Leben unter Wahrnehmung ihrer Verantwortung der Bevölkerung gegenüber gestalten können. Dabei sind die Gemeinden ja frei, je nach Situation und Besonderheiten in der Gemeinde (und der Vorlagen!) auf eine Urnenabstimmung auszuweichen oder die Versammlung durchzuführen. Darüber in verantwortungsvoller Weise zu entscheiden, darf den Gemeinden durchaus zugetraut werden, wobei «verantwortungsvoll» sich auf die Pandemielage, aber auch auf die politischen Rechte bezieht.

Mithin ist die SVP Baselland der Auffassung, dass das Thema rascher und einfacher – und ohne damit Probleme formell-rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu bewirken – auf dem Verordnungswege zu erledigen wäre. Mit rechtzeitiger Verordnungsgebung hätten die Gemeinden für die erforderlichen Entscheidungen auch genügend Zeit gehabt, dies mit Blick auf die Budgetgemeindeversammlungen von November/Dezember. So mutet die Vorlage nun tatsächlich als «Alibi-Übung» an, werden doch viele Gemeinden ihre Versammlungen schon durchgeführt, sicher aber dazu eingeladen haben, wenn sich der Landrat zur Beschlussfassung (und Inkraftsetzung) anschicken kann. Zieht man die «Gemeindebrille» zur Betrachtung an, wird man den Eindruck nicht gänzlich los, dass vorliegend auf der formellen Bühne zu lange laviert und elaboriert wurde, um dann –erst auf Aufforderung des Parlaments – doch noch eine Lösung zu bringen, welche im Effekt den Gemeinen nicht mehr viel bringt. Immerhin lässt sich sagen, dass die Gesetzesvorlage besser als gar keine Vorlage ist, weshalb sie unsere Zustimmung findet. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Geltungsdauer des Gesetzes bei Bedarf durch den Regierungsrat verlängert werden könnte, sofern es die epidemiologische Lage erforderte, was leider nicht auszuschliessen ist.

Dennoch möge der Regierungsrat nochmals prüfen, ob eine Lösung auf der Verordnungsebene nicht doch noch getroffen werden könnte, um wertvolle Zeit zu gewinnen.

Der Blick über die Grenze auf die «richtige Normstufe»

Fürwahr darf man in dieser Frage auch über die Grenzen blicken, wie dies der Regierungsrat – etwas oberflächlich allerdings – getan hat. Beispielsweise im Kanton Luzern führen mindestens 43 von 65 Gemeinden ihre Budget-Gemeindeversammlungen an der Urne durch (s. Luzerner Zeitung vom 7. November 2020), basierend auf einer Verordnung des Regierungsrats. Im Kanton Solothurn hat der Regierungsrat am 30. Oktober 2020 ohne «langes Federlesen» eine Verordnung zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (CorGeV 2) erlassen. Diese Verordnung nimmt befristete Abweichungen von der Gemeindegesetzgebung, auf direkter Basis von Art. 79 Abs. 4 KV SO, vor. Einer Verfassungsbestimmung notabene, wie sie in unserer Kantonsverfassung in § 74 Abs. 3 KV BL wortgleich vorhanden ist. Inhaltlich liefert die Solothurner Verordnung zusätzlich zur schnörkellosen Grundlage für die Durchführung von Urnenabstimmungen statt Gemeindeversammlungen auch grad die Grundlage für Zirkular- und elektronische Beschlüsse von Gemeinderäten und anderen Behörden.

Tatsächlich stellt sich die Frage, weshalb im Falle unseres Kantons ein Problem darstellen soll, was in anderen Kantonen ohne grössere Probleme – und in Beachtung der besonderen Situation – durch die Regierungen ausnahmsweise legiferiert wurde, im Falle des Kantons Solothurn denn auch noch auf Basis einer Verfassungsgrundlage, wie sie in unserem Kanton wortgleich ebenfalls besteht.

Zu viel formales Gewicht legt der Regierungsrat unserer Auffassung gemäss nämlich auf § 49 Abs. 3 des Gemeindegesetzes. Dort geregelt wird, welche Beschüsse der Gemeindeversammlungen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen können. Entscheidend ist aber vielmehr, dass es bei den einschlägigen Vorlagen, die an der Urne statt an der Gemeindeversammlung beschlossen werden sollen, ja durchwegs um Befugnisse geht, die der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Gemeindegesetz zustehen. Alle entsprechenden Vorlagen müssen ordentlicherweise vor die Versammlung; das Gemeindegesetz legt für alle diese Vorlagen fest, dass sie eben (ordentlicherweise) nicht an der Urne zu entscheiden sind. Folglich geht es um eine vorübergehende, der besonderen Lage geschuldete Ausnahme für alle Vorlagen, deren Verabschiedung gemäss Gemeindegesetz der Gemeindeversammlung vorbehalten ist. Insofern ist § 49 Abs. 3 Gemeindegesetz, entgegen der formalistischen Auffassung des Regierungsrats, vorliegend nicht von besonderer Bedeutung.

Kurzum ist es unseres Dafürhaltens in der aktuellen Situation ohne weiteres möglich, dass der Regierungsrat gestützt auf § 74 Abs. 3 der Kantonsverfassung eine befristet geltende Verordnung erlässt.

Einzelne weitere Bemerkungen

Umgang mit dem Thema Budget/Steuerfuss

Zu diesem Thema gilt es sicher vor allem einen Blick in die Vergangenheit zu werfen und man wird zum Schluss kommen, dass es, über den ganzen Kanton betrachtet, wenige Versammlungen pro Jahr sind, an welchen ein Antrag in diesem Bereich zu einer Änderung von Budget und/oder Steuerfuss führte. Der Gemeinderat wird von der Bevölkerung gewählt und handelt in deren Auftrag mit mittelfristigen Zielen und Zahlen auf Basis des Finanzplans. Darüber hinaus regelt die Gesetzesvorlage, was gilt, wenn Budget und Steuerfuss an der Urne abgelehnt würden. Mithin wird ein zweistufiges Verfahren stipuliert (Urnenabstimmung, dann a. o. EGV, falls möglich, oder nochmals an die Urne). Insofern können auch Bedenken in dieser Hinsicht nicht zum Schlusse führen, den Gemeinden die Urnenabstimmungsmöglichkeit nicht zu bieten.

Die verlängerte Frist für Budgetbeschlüsse bis zum 31. März 2021 ihrerseits ist sehr sinnvoll, weil bis dann sich die Covid-19 Situation eventuell sogar verbessert und sogar Gemeindeversammlungen (einfacher) wieder stattfinden können.

Weitere ausserordentliche Instrumente

Wir beantragen, analog der oben erwähnten Solothurner Verordnung den Gemeinden eine Grundlage für Beschlüsse «in Abwesenheit der Behördenmitglieder» zur Verfügung zu stellen. Damit können bspw. Gemeinderatssitzungen per Videokonferenz abgehalten werden, ohne dass die Gemeinden ihrerseits dringliche Gesetz- bzw. Reglementsgebung betreiben müssen.

 

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Peter Riebli, Fraktionspräsident

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