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Vernehmlassung

REVISION DES RUHETAGSGESETZES BETREFFEND DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SONNTAGSVERKAUF IN ERFÜLLUNG DER MOTION 2017 – 308: «MEHR FLE-XIBILITÄT FÜR DIE STADT LAUFEN UND IHR GEWERBE»

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

REVISION DES RUHETAGSGESETZES BETREFFEND DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SONNTAGSVERKAUF IN ERFÜLLUNG DER MOTION 2017 – 308: «MEHR FLE-XIBILITÄT FÜR DIE STADT LAUFEN UND IHR GEWERBE»

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Weber
Sehr geehrte Frau Pless
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG; SGS 547) ermöglicht es den Verkaufsgeschäften im Kantonsgebiet, an zwei Saisonverkaufstagen sowie an zwei Adventssonntagen Arbeitnehmende bewilligungsfrei zu beschäftigen. Für die Gemeinde Laufen besteht gemäss derzeitiger Gesetzeslage insofern eine Ausnahme von dieser Regelung, dass diese anstelle eines Adventsverkaufes den 1. Mai als bewilligungsfreien Sonntagsverkauf wählen kann.

Die am 31. August 2017 eingereichte Motion 2017-308 «Mehr Flexibilität für die Stadt Laufen und ihr Gewerbe» verlangt eine Änderung des Ruhetagsgesetzes dahingehend, dass die Stadt Laufen neu statt eines Adventssonntages einen der beiden Saisonverkaufssonntage mit dem 1. Mai abtauschen kann.

Mit der Vernehmlassungsvorlage wird in Umsetzung der erwähnten Motion eine Teilrevision des kantonalen Ruhetagsgesetzes vorgeschlagen, welche einerseits die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung von Saison- und Adventsverkäufen berücksichtigen und andererseits der Stadt Laufen ermöglichen soll, in Zukunft wie alle anderen Baselbieter Gemeinden zwei bewilligungsfreie Adventsverkaufssonntage durchzuführen. Neu soll im Gegenzug der 1. Mai im Rahmen der Festlegung der Saisonverkaufsdaten für die Stadt Laufen als lokaler Saisonverkaufssonntag deklariert werden können. Ansonsten wird an der Regelung des Sonntagsverkaufs im Kanton Basel-Landschaft festgehalten. Die Gesetzesrevision soll per 1. Dezember 2019 in Kraft treten.

Position der SVP Baselland

Die SVP Basel-Landschaft stimmt dieser Vorlage zu.

Es ist allgemein bekannt, dass die Adventszeit für den Detailhandel grundsätzlich eine gewinnbringende Zeit und das Weihnachtsgeschäft eines der wichtigsten des ganzen Jahres darstellt. Dies gilt natürlich insbesondere für die verkaufsoffenen Adventssonntage, die sich auch im Kanton etabliert haben.

Im Sinne eines Unikats im Kanton findet aus historischen Gründen in der Stadt Laufen seit jeher jeweils am 1. Mai ein Markttag mit offenen Verkaufsgeschäften statt.

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung im RTG kann die Stadt Laufen nur zulasten eines der zwei gesetzlich vorgesehenen bewilligungsfreien Adventssonntage den 1. Mai zum verkaufsoffenen Sonntag- bzw. Feiertag erklären. Das bedeutet, dass das Bekenntnis der Stadt Laufen zu dieser Tradition dazu führt, dass diese als einzige Gemeinde im Kanton einen der bewilligungsfreien Adventssonntage verlustig geht. Damit steht diese Traditionswahrung konträr zu den Interessen und Bedürfnissen des schützenswerten Detailhandels.

Diese Regelung erscheint unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung des kantonalen Detailhandels, zu welchem sich die SVP dezidiert bekennt, sowie des unserer Ansicht nach wichtigen Schutzes historisch bedingter Traditionen in der Tat als unangemessen.

Da die vorgeschlagene Gesetzesänderung beiden diesen Gesichtspunkten gleichermassen sowie angemessen Rechnung trägt, weil sie ausserdem mit dem übergeordneten Recht übereinstimmt und an der ansonsten bewährten Regelung des Sonntagsverkaufs im Kanton festhält, findet sie unsere vorbehaltlose Unterstützung. Auch die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen vermögen zu überzeugen, sind diese doch einfach und unmissverständlich formuliert und setzen sie das erwähnte, begrüssenswerte Ansinnen adäquat und zielgerichtet um. Auch die vorgeschlagene Übergangsregelung ist sinnvoll, trägt sie doch dem erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den Bedürfnissen des Detailhandels der Stadt Laufen frühestmöglich Rechnung, ohne jedoch an Praktikabilität einzubüssen.

Ein Wehrmutstropfen stellt vor dem Hintergrund des für die Umsetzung der Gesetzesrevision vorgesehenen, knapp bemessenen Zeitrahmens dar, dass die durch die Gesetzesrevision erforderliche Spezifizierung der Ruhetagsverordnung im Sinne von S. 6 der Vorlage an den Landrat nicht gleichzeitig vorgelegt wurde. Weil die dort umschriebene Vorgehensweise jedoch unproblematisch erscheint, besteht deswegen kein Grund zur Beanstandung.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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