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Vernehmlassung

REVISION TAXIGESETZ IN ERFÜLLUNG DER MOTION 2018/390

VERNEHMLASSUNGSANTWORT

REVISION TAXIGESETZ IN ERFÜLLUNG DER MOTION 2018/390

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Reber
Sehr geehrter Herr Kubalek
Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.

Zusammenfassung  der Vernehmlassungsvorlage

Das kantonale Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz, SGS 546) regelt gemäss dessen § 1 «das Taxigewerbe» und sieht in § 2 eine Bewilligungspflicht für den gewerbsmässigen Transport von Personen und/oder Gepäck gegen Entgelt ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung durch Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz vor.

Landrat Balz Stückelberger, FDP-Fraktion, hatte Unklarheiten ausgemacht bezüglich der Frage, ob vom Geltungsbereich des Taxigesetzes tatsächlich nur das Taxigewerbe oder aber der gesamte gewerbsmässige Transport von Personen erfasst werde. Insbesondere sei unklar, ob alle Führerinnen und Führer von Fahrzeugen und Limousinen, welche die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen sowie der Verkehrszulassungsverordnung erfüllen, unter das Taxigesetz fallen, was interkantonal zu Konflikten mit dem Binnenmarktgesetz führen könne. Deshalb reichte er am 22.3.2018 die Motion 2018/390 „Taxigesetz: Geltungsbereich präzisieren“ ein und verlangte damit eine Präzisierung des kantonalen Taxigesetzes dahingehend, dass dieses explizit nur für das Taxigewerbe gelten soll, nicht aber für andere Varianten von beruflichem Personentransport. Die Motion wurde vom Landrat am 14.6.2018 überwiesen.

Die Vorlage bezweckt mittels entsprechender Änderung des Taxigesetzes eine Präzisierung des Taxibegriffs und will klarstellen, für welche Tätigkeiten eine Taxibewilligung erforderlich ist und für welche nicht. In Abweichung vom Formulierungsvorschlag der Motion, welcher an die Kennzeichnung als «Taxi» anknüpfte, ohne zu umschreiben, was die spezifische Tätigkeit «Taxi» eigentlich umfasst, umschreibt die Vorlage (im Kontext der Bewilligungspflicht), worin die Unterschiede zwischen Taxis und anderen (bewilligungsfreien) Formen des gewerblichen Personentransports liegen. Das zentrale Abgrenzungsmerkmal besteht gemäss der Vorlage darin, dass Letztere gewerbliche Personentransporte ausschliesslich auf eine dem direkten Kontakt vorangegangene Bestellung durchführen dürfen, wobei sich die Kundschaft ausreichend über das Unternehmen und die Konditionen informieren können muss.

Nebst der Präzisierung des Geltungsbereiches beinhaltet die Vorlage die Streichung von § 4 Abs. 1 lit.d des Taxigesetzes, wonach die Erteilung der Taxibewilligung voraussetzt, dass der erforderliche Raum oder private Abstellplatz für die Unterbringung oder das Abstellen der (nicht in Betrieb stehenden) Fahrzeuge vorhanden ist. Schliesslich entfällt nach der Vorlage neu die Bewilligungspflicht, wenn eine gleichwertige Taxihalterbewilligung aus einem anderen Kanton vorliegt (was gemäss § 4 Abs. 1 lit. b des Taxigesetzes in der geltenden Fassung lediglich ein Kriterium für die Bewilligungserteilung ist).

Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen der Vorlage seien geringfügig (die aktuellen jährlichen Gebührenumsätze im Taxibereich beliefen sich auf ca. CHF 35’000.00).

Position der SVP Baselland

Im Allgemeinen

Die SVP Baselland ist der Meinung, dass mit der Motion 2018/390 zu Recht die Frage nach dem Geltungsbereich des kantonalen Taxigewerbes aufgeworfen wurde. Denn insbesondere mit dem Aufkommen der UBER-Dienstleistung, welche sich nicht als Taxibetrieb, sondern als Vermittlungsplattform versteht, drängt sich die Frage auf, ob tatsächlich – entsprechend der geltenden Fassung des kantonalen Taxigesetzes – der gesamte gewerbsmässigen Personentransport oder eben nur die «klassische» (aber im geltenden Gesetz nicht definierte) Taxitätigkeit vom Geltungsbereich des Taxigesetzes erfasst werden soll.

Das Bewilligungserfordernis im Taxigewerbe wird vor allem gerechtfertigt[1] zum einen mit dem Schutzbedürfnis der sich den Taxiunternehmen anvertrauenden Fahrgäste (hinsichtlich Fahrtauglichkeit, Ortskenntnisse, Ehrlichkeit der Taxichauffeurinnen und -chauffeure etc.). Zum andern wird regelmässig die Bedeutung und Funktion des Taxigewerbes als eine dem Publikum allgemein zugängliche Ergänzung zu den öffentlichen Transportbetrieben hervorgehoben, womit das Taxigewerbe funktionell einem öffentlichen Dienst nahestehe und gleichzeitig wirtschaftlich interessante Sonderrechte geniesse (so etwa die Verwendung einer Taxilampe, besondere Verkehrsanordnungen für Taxis, wie z.B. Benutzung einer Busspur, sowie die Benutzung öffentlicher Standplätze).

Die SVP Baselland kann sich den Überlegungen in der Vorlage anschliessen, wonach der aus der Unterstellung unter das Taxigesetz resultierende Schutz der Kundschaft (einerseits in der prophylaktischen Form des Bewilligungserfordernisses und andererseits in der reaktiven Form der Verwaltungsmassnahmen gemäss § 16 Taxigesetz) und damit quasi spiegelbildlich das Bewilligungserfordernis dort in den Hintergrund treten, wo der Kontakt zwischen Kunde und Transportunternehmen nicht – wie klassischerweise im «altherkömmlichen» Taxigewerbe – spontan erfolgt, sondern vorgängig angebahnt wird. Denn tatsächlich ist es der Kundschaft, welche eine Transportdienstleistung eigens bei einem Anbieter bestellt (sei dies telefonisch oder per App) zuzumuten, sich eigenverantwortlich vorgängig über den Anbieter und dessen Konditionen zu informieren oder aber – falls ihn die erhaltenen bzw. verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellen – auf die Bestellung der Dienstleistung zu verzichten. Dies im Unterschied zur Kundschaft, welche den Kontakt zum Transportunternehmen spontan herstellt, etwa an einem Standplatz oder mittels Herbeiwinkens des Taxis (sog. «Einsteigertaxi), und damit auf eine gewisse «staatliche Vorprüfung» der Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens im Rahmen der Bewilligungserteilung angewiesen ist und darauf (eben gerade angesichts der Bezeichnung als ein dem kantonalen Taxigesetz unterstehendes «Taxi» (vgl. § 6 Abs. 2 Taxigesetz) vertrauen können muss.

Als konsequent erscheint es, wenn die Vorlage nur diejenigen gewerbsmässigen Transporte von Personen und/oder Gepäck etc. von der Bewilligungspflicht ausnimmt, welche ausschliesslich auf eine dem direkten Kontakt vorangegangene Bestellung erfolgen, wird dadurch doch sichergestellt, dass jedes Unternehmen, welches zumindest auch Dienstleistungen als «Einsteigertaxi» anbietet, der Bewilligungspflicht unterliegt.

Vor diesem Hintergrund begrüsst die SVP Baselland grundsätzlich die mit der Vorlage neu vorgenommene Unterscheidung des bewilligungspflichtigen vom nicht-bewilligungspflichtigen gewerbsmässigen Transports von Personen und/oder Gepäck etc. und die damit einhergehende Beschränkung des Geltungsbereichs des kantonalen Taxigesetzes.

Einverstanden erklären kann sich die SVP Baselland im Übrigen mit dem Verzicht auf das Bewilligungserfordernis des Vorhandenseins des erforderlichen Raumes oder privaten Abstellplatzes für die Unterbringung oder das Abstellen der Fahrzeuge (Aufhebung von § 4 Abs. 1 lit. d Taxigesetz), ebenso mit der Änderung, wonach ein Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft oder das Vorliegen einer (gleichwertigen) Taxihalterbewilligung aus einem anderen Kanton keine Bewilligungsvoraussetzung mehr darstellen (Aufhebung von § 4 Abs. 1 lit. b Taxigesetz und neuer § 2 Abs. 2 lit. b), sondern Letzteres von der Bewilligungspflicht befreit.

Betreffend § 2 Abs. 2 lit. a der Vorlage

Als kaum sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesanwendung wenig praktikabel erachtet wird jedoch das kumulative Erfordernis in § 2 Abs 2 lit. a der Vorlage, wonach nur dann keine Bewilligungspflicht besteht, wenn (nebst dem Erfordernis der «Bestellfahrt») die Kundschaft sich vorgängig ausreichend über das Unternehmen und die Konditionen informieren kann. Zum einen wird die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, namentlich hinsichtlich der Frage, was denn als «ausreichend» zu geltend hat (welche Informationen über das Unternehmen sind konkret als ausreichend anzusehen?), gänzlich der Praxis überlassen. Abgesehen davon, dass eine derart offen umschriebene Ausnahme von einer gesetzlichen Bewilligungspflicht ganz grundsätzlich als problematisch erscheint, zeichnen sich – nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Strafandrohung gemäss § 17 Abs. 1 lit. a Taxigesetz für das Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung – Streitigkeiten über die Frage der Bewilligungspflicht ab. Diese Streitigkeiten könnten angesichts der Möglichkeit der kurzfristigen Änderung der z.B. auf Homepages verfügbaren Informationen häufig schwierig bzw. ergebnislos verlaufen. Zum andern ist diese (zu wenig spezifizierte) Informationsmöglichkeit als Voraussetzung für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht sachlich auch nicht erforderlich. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die bereits vorstehend erwähnte Überlegung, dass die Kundschaft, welche eine Transportdienstleistung telefonisch oder per App bestellt, es in der Hand hat, sich eigenverantwortlich vorgängig Informationen über den Anbieter und dessen Konditionen zu beschaffen. Genügen ihr die verfügbaren Informationen nicht oder sagen ihr diese nicht zu, kann sie sich ohne weiteres nach einem anderen Anbieter umsehen. Es besteht somit kein vergleichbares Schutzbedürfnis wie im Falle des spontanen «Einsteigertaxis», weshalb das zusätzliche Erfordernis der ausreichenden Informationsmöglichkeit zu streichen ist.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen befürwortet die SVP Baselland die Abänderung von § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzesentwurfs wie folgt:

  • Der gewerbsmässige Transport von Personen und/oder Gepäck gegen Entgelt ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung durch Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz ist bewilligungspflichtig, wenn Kundschaft ohne vorangegangene Bestellung hin insbesondere an öffentlich zugänglichen Stellen (Strassen, Plätze, Standplätze) aufgenommen wird.
  • Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn:
  1. die Transporte ausschliesslich auf eine dem direkten Kontakt vorangehende Bestellung erfolgen und die Kundschaft sich vorgängig ausreichend über das Unternehmen und die Konditionen informieren kann, oder
  2. eine gleichwertige Taxihalterbewilligung aus einem anderen Kanton vorliegt.
[1] Vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011, E. 4.8.

Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland

Dominik Straumann, Parteipräsident

Johannes Sutter, Vizepräsident

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