TEILREVISION DES GESUNDHEITSGESETZES, ZULASSUNG VON LEISTUNGSERBRINGERN ZUR TÄTIGKEIT ZULASTEN DER OBLIGATORISCHEN KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
TEILREVISION DES GESUNDHEITSGESETZES, ZULASSUNG VON LEISTUNGSERBRINGERN ZUR TÄTIGKEIT ZULASTEN DER OBLIGATORISCHEN KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Jourdan
Sehr geehrter Herr Knecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Die Vorlage will eine formell-gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass der Regierungsrat in Anwendung des aktualisierten Bundesrechts für bestimmte medizinische Fachgebiete eine Obergrenze von Ärztinnen und Ärzten festsetzen kann, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen; dies nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine formell-gesetzliche Grundlage als zwingend erforderlich erachtet und eine bereits erlassene Verordnung des Regierungsrates aufgehoben hatte.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland stimmt der Vernehmlassungsvorlage zu. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
1. Geringer Spielraum
Wie von der Vorlage gezeigt, hat der kantonale Gesetzgeber hier kaum einen eigenen Ermessensspielraum, zumal die wesentlichen Vorgaben direkt vom Bundesrecht geregelt werden und somit für die Kantone verbindlich sind.
2. Detailregelung durch den Regierungsrat sinnvoll
Es erscheint als sinnvoll, die Entscheidung, in welchen Fachbereichen Beschränkungen vorgenommen werden sollen, dem Regierungsrat zu überlassen: Angebot und Nachfrage von bestimmten medizinischen Dienstleistungen können sich schnell ändern, sodass es jeweils kaum möglich wäre, zeitnah eine entspre-chende Anpassung in einem formellen Gesetz vorzunehmen. Erst recht muss die Entscheidung dem Re-gierungsrat überlassen werden, ob er (1) im Einzelfall Ausnahmen von den grundsätzlich festgelegten Höchstzahlen machen will, oder (2) in einem Fachgebiet einen sofortigen Zulassungsstopp verhängen muss, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind: In beiden Fällen ist der Landrat als formeller Gesetzgeber nicht das geeignete Entscheidungsgremium; dies einerseits aufgrund der erfor-derlichen Geschwindigkeit einer Regelung und andererseits aufgrund des einzelfallbezogenen Charakters der Entscheidung.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
SVP Baselland
sig. Dominik Straumann
Parteipräsident
sig. Peter Riebli
Fraktionspräsident