TEILREVISION DES PERSONALDEKRETS UND DES GERICHTSORGANISATIONSGESETZES
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
TEILREVISION DES PERSONALDEKRETS UND DES GERICHTSORGANISATIONSGESETZES
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Lauber
Sehr geehrte Frau Bodmer
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Die Vernehmlassungsvorlage hat im Wesentlichen eine Anpassung des kantonalen Personaldekrets im Bereich der Gerichte – konkret des für die erstinstanzlichen Gerichtspräsidien anwendbaren Lohnsystems – zum Gegenstand. Die Anpassung ist aufgrund der bereits vom Landrat verabschiedeten Revision des allgemeinen Lohnsystems (dem Wegfall der bisherigen Lohnklassen und Erfahrungsstufen zugunsten eines Systems mit Lohnbändern und lohnrelevanten Mitarbeitergesprächen gemäss der Landratsvorlage 2018-811) erforderlich.
In den Vernehmlassungsunterlagen wird ausgeführt, der Kanton Basel-Landschaft habe das (allgemeine) Lohnsystem seiner Mitarbeitenden im Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vor allem in den §§ 9 bis 30 geregelt. Für bestimmte (meist gewählte) Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber – beispielsweise die Vorsteherin der Finanzkontrolle, die Datenschutzbeauftragte, den Ombudsman, die Erste Staatsanwältin, die Leitende Jugendanwältin, alle Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die leitenden Ärztinnen und Ärzte der kantonalen Spitäler – bestünden im Personalrecht hingegen Spezialregelungen bezüglich Lohn, um die erforderliche Unabhängigkeit dieser Funktionen zu gewährleisten (§§ 31 ff. Personaldekret). Unter anderem handle es sich dabei um Funktionen, welche aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen durch das Volk oder den Landrat gewählt werden. Gerade an den Gerichten sei dieser Aspekt aufgrund der durch die Verfassung vorausgesetzten richterlichen Unabhängigkeit seit jeher grundlegend.
Die genannten Spezialregelungen würden sich jedoch nicht konsequent auf alle gewählten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber erstrecken. Denn als einzige Gewählte seien die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte bis anhin stets im allgemeinen System mit Lohnklassen und Erfahrungsstufen verblieben. Dieses könne aufgrund des Systemwechsels zu Lohnbändern nicht länger beibehalten werden. Die personalrechtliche Einordnung dieser Gerichtspräsidien müsse daher nunmehr angepasst werden.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die Präsidien der Erstinstanzgerichte den übrigen gewählten Funktionsträger/-innen gleichgestellt werden. Entsprechend soll § 32a Personaldekret um eine weitere Kategorie «erstinstanzliche Gerichtspräsidien» ergänzt werden, sodass auch diese Amtsträger ab einem Anfangslohn ebenfalls pro Amtsperiode (somit alle vier Jahre) in vier Stufen zum Maximallohn ihrer Funktion gelangen. Dabei werde die Lohnbandbreite des geltenden Lohnsystems 1:1 übernommen. Das Minimum entspreche weiterhin dem geltenden Minimum der Lohnklasse 4, das Maximum entspreche weiterhin dem geltenden Maximum der Lohnklasse 3. Systembedingt habe die Änderung dennoch gewisse Mehrkosten zur Folge, zumal die 27 Erfahrungsstufen im neuen System von § 32a Personaldekret zu vier (vierjährigen) Erfahrungsstufen zu verdichten seien. Die exakten Mehrkosten seien über die Jahre abhängig von der Altersstruktur der Erstinstanzpräsidien. In einem Vergleich zum bisherigen System über einen Zeitraum von zwanzig Jahren werde für die derzeit 17 Erstinstanzpräsidien von systembedingten Mehrkosten von insgesamt rund CHF 65’000 ausgegangen.
Im geltenden § 12 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sei zudem festgehalten, dass die Geschäftsleitung der Gerichte die erstinstanzlichen Gerichtspräsidien gestützt auf den Einreihungsplan und die Modellumschreibungen in eine Lohnklasse einreihe und ihnen eine Anlauf- oder Erfahrungsstufe zuweise. Es handle sich um eine Zuständigkeitsnorm, die ebenfalls angepasst werden müsse, da sonst der Wortlaut im Widerspruch zum im Personaldekret geregelten Lohnsystem stehen würde. Idealerweise sei im GOG nur die Zuständigkeit zu regeln, ohne dafür Begriffe des jeweils geltenden Lohnsystems zu verwenden. Entsprechend sei in der Vernehmlassungsvorlage die Neufassung von § 12 Abs. 3 lit. b GOG formuliert worden.
Position der SVP Baselland
Die SVP Baselland unterstützt die Vorlage über die Teilrevision des Personaldekrets und des Gerichtsorganisationsgesetzes.
Wir haben die geplante Änderung des Personaldekrets bereits in unserer Vernehmlassungsantwort vom 29. Juni 2018 zur Überarbeitung des Personaldekrets betreffend Teilrevision des Lohnsystems angeregt. Wir haben damals u.a. aufgezeigt, dass die (mittlerweile verabschiedete) Revision des kantonalen Lohnsystems im Bereich der Justiz lückenhaft ist und zu Wertungswidersprüchen mit übergeordneten Verfassungsprinzipien führen dürfte (vgl. S. 4). Wir begrüssen es daher, dass in diesem Punkt ein Mangel des Lohnsystemwechsels nunmehr behoben werden kann und zwar genau so, wie wir das vor rund einem Jahr angeregt haben. Wir erlauben uns, zur eingehenden Begründung auch auf unsere damalige Stellungnahme und die zutreffenden ähnlichen Erläuterungen in den jetzigen Vernehmlassungsunterlagen zu verweisen. So sind insbesondere lohnrelevante Mitarbeitergespräche bei Richterinnen und Richtern mangels einer auch fachlich vorgesetzten Stelle nicht durchführbar und wären überdies ein Verstoss gegen die richterliche Unabhängigkeit. Richtigerweise wird in der Vorlage zudem vorgesehen, das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in § 12 Abs. 3 lit. b ebenfalls an das neue Lohnsystem anzupassen.
Je nach Altersstruktur aller erstinstanzlichen Gerichtspräsidien wird die geplante Dekretsrevision gemäss der Vorlage zu gewissen systembedingten Mehrkosten führen. Eine entsprechend begründete Kostenänderung war beispielsweise im Jahr 2010 bei der Überführung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in das vierstufige System von § 32a Personaldekret zu verzeichnen. Das heute geltende Lohnband soll vorliegend jedoch unverändert beibehalten werden, weshalb wir diesen systembedingt anfallenden Mehrkosten zustimmen können. Wir berücksichtigen dabei auch, dass das nach der vorliegenden Revision im Kanton Basel-Landschaft geltende Lohnband für die erstinstanzlichen Gerichtspräsidien (wie bisher ca. CHF 163’000 bis CHF 236’000 in BL) nach wie vor deutlich unter demjenigen des Kantons Basel-Stadt für die gleiche Funktion liegt (ca. CHF 237’500 bis CHF 267’500 in BS [1], noch ohne dort teils anwendbare Zulagen). Dies zeigt, dass an den hiesigen kantonalen Gerichten Mass gehalten wird.
[1] Vgl. § 61 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) des Kantons Basel-Stadt; Lohnklasse 25 der Lohntabelle 2019 des Kantons Basel-Stadt.Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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