TEILREVISION SOZIALHILFEGESETZ; TEILREVISION DER SOZIALHILFEVERORDNUNG UND DER KANTONALEN ASYLVERORDNUNG
VERNEHMLASSUNGSANTWORT
TEILREVISION SOZIALHILFEGESETZ; TEILREVISION DER SOZIALHILFEVERORDNUNG UND DER KANTONALEN ASYLVERORDNUNG
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können.
Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage
Der Ausgangspunkt:
Kostenanstieg und politische Vorstösse, die umzusetzen sind
Negative Kostenentwicklung in der Sozialhilfe
Am Anfang steht die allgemein anerkannte und auf Fakten basierende Erkenntnis, dass die Kosten in der Sozialhilfe in den letzten Jahren massiv gestiegen sind. Wie die Finanz- und Kirchendirektion (FKD) in der Landratsvorlage (LRV) ausweist, hat sich die Sozialhilfequote von 2008 bis 2017 von 2.2 % auf 3.0% erhöht, währenddessen die Zahl der Fälle um 54% auf 5’213 Fälle zunahm. Angesichts dessen stiegen die gesamthaften Kosten zwischen 2014 und 2018 um 23%. Gestiegen ist auch die Bezugsdauer – im Jahre 2018 hatten 27% aller Fälle eine Bezugsdauer von mehr als vier Jahren, während diese Quote zehn Jahre zuvor noch bei 21% der Fälle lag.
Mithin zeigen die vorhandenen Zahlen, dass, in Relation zur Gesamtbevölkerung, mehr Personen sozialhilfebedürftig sind, dass die Kosten stark steigen und die «Verweildauer» der sozialhilfebedürftigen Personen ebenfalls ansteigt.
Umsetzung politischer Vorstösse «in einem Aufwisch»
Die beschriebene negative Entwicklung – die Zahlen liegen als Fakten auf der Hand und sind öffentlich – hat auch zu Resonanz in der öffentlichen Diskussion geführt. Dies ist von Parlamentarierinnen und Parlamentariern aufgenommen worden, die in den letzten Jahren verschiedene Vorstösse zum Thema eingereicht haben. Es sind dies:
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Motion 2014/309, «Lehre für alle», LR Marianne Hollinger, überwiesen.
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Motion 2017/611, «Steuerjahre definieren Sozialhilfehöhe», LR Peter Riebli, als Postulat überwiesen.
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Motion 2017/612, «Sozialhilfe: Motivation statt Repression», LR Peter Riebli, überwiesen.
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Postulat 2019/558, «Schuldenfalle – Prävention auch eine Sache des Kantons», LR Andreas Bammatter, überwiesen.
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Postulat 2019/671 «Stärkung der Sozialhilfe: mehr Zeit – tiefere Kosten», LR Mirjam Locher, offen.
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Motion 2019/679, «Anreiz für gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Arbeitseinsätze», als Postulat überwiesen.
Der Regierungsrat legt mit der in Vernehmlassung stehenden Neugestaltung der Sozialhilfe ein Gesamtpaket vor, das die Grundanliegen sämtlicher erwähnter Vorstösse würdigt und aufnimmt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Thematik zu komplex und vielschichtig ist, als dass die Vorstösse einzeln und nicht in einer Gesamtschau behandelt werden könnten.
Die Lösung der Regierung:
Ein Gesamtpaket zur Anreizstärkung und Förderung der Arbeitsintegration
Zweiteilung des Systems der materiellen Unterstützung
Die regierungsrätliche Vorlage enthält eine eigentliche Zweiteilung des Systems der materiellen Unterstützung von sozialhilfebedürftigen Personen. Diese faktische Zweiteilung wird in der Landratsvorlage etwas versteckt dargelegt (auf S. 23 LRV in einem Lauftext unter dem Abschnittstitel «Systemumkehr und der Begriff der ‘Motivation’»). Diese Zweiteilung ist aber, auch mit Blick auf die bereits zur Motion Riebli und hernach zur vorliegenden Vorlage herniedergeprasselte Kritik, fundamental, und verdiente eine prägnantere Stellung in der Kommunikation der vorgeschlagenen Neugestaltung der Sozialhilfe.
Unterschieden wird gemäss der Landratsvorlage wie folgt:
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Bei Personen, bei denen eine Arbeitsintegration nicht im Vordergrund steht und bei Personen mit einer Bezugsdauer von über zwei Jahren erfolgt kein Systemwechsel gegenüber der heutigen Regelung. Die LRV schätzt den Anteil jener Personen, bei denen dies zutrifft, auf 74%.
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Lediglich – aber immerhin – für Personen in den ersten zwei Bezugsjahren, deren primäres Ziel eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt sein muss, gilt ein neues System mit abgestuften Grundpauschalstufen.
Die beabsichtigte Neuaufstellung der Sozialhilfe in unserem Kanton orientiert sich an drei wesentlichen Prinzipien. Erstens soll die Sozialhilfe stets vom Ziel geprägt sein, die Bedürftigkeit zu überwinden. Zweitens soll die Selbständigkeit gefördert werden, indem sie «Hilfe zur Selbsthilfe» leistet. Und drittens soll sich Arbeit lohnen, was bedeutet, dass die Sozialhilfe kein besseres Auskommen ermöglichen soll, als dies durch Erwerbsarbeit erreichbar ist.
Stufenmodell
Die materielle Unterstützung in der Sozialhilfe soll gemäss der Landratsvorlage feiner abgestuft werden. Die Einstufung erfolgt anhand der Kriterien Alter, Integrationsbemühungen, Bezugsdauer, Erwerbstätigkeit und Erfüllung auferlegter Pflichten. Mit dieser Abstufung soll der Anreiz gestärkt werden, die persönliche Phase des Sozialhilfebezugs auch wieder verlassen zu können. Wer sich darum bemüht und engagiert, soll neu direkt finanziell belohnt werden. Dies allerdings nur, wenn hierzu überhaupt Möglichkeiten bestehen. Personen, bei denen dies nicht zutrifft, unterstehen nicht dem neuen Anreizmodell, was in der politischen Diskussion gerne verschwiegen wird.
Im Einzelnen werden folgende Stufen vorgesehen:
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Grundpauschalstufe I: Einstiegsstufe. Die Höhe liegt 30% tiefer als der heutige Grundbedarf. Ein Einstieg direkt auf höherer Stufe ist aber möglich. Bereits die grundsätzliche Kooperation mit der Sozialhilfebehörde und Erfüllung der auferlegten Pflichten führt dazu, dass ein Aufstieg in die Grundpauschalstufe II erfolgt.
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Grundpauschalstufe II: Allgemeine Mitwirkungsstufe. Diese Stufe liegt, gemäss Vorlage, 20% über der Grundpauschalstufe I und 10% unter dem heutigen Grundbedarf (siehe zum damit einhergehenden mathematischen Fehler den Abschnitt «Der speziellen Erwähnung wert» in dieser Vernehmlassung). Wer die elementaren Pflichten der Mitwirkung und Kooperation mit der Behörde erfüllt, wird in dieser Grundpauschalstufe eingereiht.
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Grundpauschalstufe III: Integrationsstufe. Die Höhe liegt 10% über dem heutigen Grundbedarf. Um diese Stufe zu erlangen, ist ein aktives Bemühen um Arbeitsmarktintegration verlangt. Dies kann in einer Erwerbstätigkeit, dem Besuch eines Förderprogramms oder sonstigen Leistungen mit dem Ziel wirtschaftlicher Integration bestehen.
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Grundpauschalstufe IV: Ausnahmestufe. Die Höhe der materiellen Unterstützung entspricht dem heutigen Grundbedarf. Für Personen, für welche die Arbeitsmarktintegration nicht ein unmittelbar erreichbares Ziel darstellt (bspw. Kinder, Jugendliche, gesundheitlich bedingt arbeitsunfähige Personen), wird diese Stufe eingeführt.
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Grundpauschalstufe V: Langzeitbezugsstufe. Die Höhe liegt 5% unter dem heutigen Grundbedarf. Die Stufe basiert auf der Erkenntnis, dass nach zwei Jahren ein starker Abfall der Ablösequote festzustellen ist und nach diesem Zeitpunkt ein stark ausgestaltetes Anreizsystem keinen Sinn mehr macht. Die Reduktion der materiellen Unterstützung in dieser Stufe um 5% wird mit der Abschwächung der sog. «Austrittsschwelle», aber auch mit dem nicht erwünschten Phänomen des «Sich-Einrichtens» begründet.
Die Revisionsvorlage beinhaltet vielfache Begleitmassnahmen, welche unerwünschte Effekte verhindern sollen:
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Materielle Unterstützung neu pro Person und nicht mehr pro Unterstützungseinheit.
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Wahrung der Zumutbarkeit.
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Umfangreiche Ausnahmemöglichkeiten, damit speziell gehandhabt werden kann, wer spezielle Aspekte mitbringt.
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«Wohl des Kindes» als besonderes Kriterium.
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Automatische Teuerungsanpassung bei der Höhe der Grundpauschalen.
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Stufenaufstieg mittels (formlosem) Antrag.
Assessmentcenter
Das Vorlagenpaket sieht vor, ein kantonales Kompetenzzentrum für die Arbeitsmarktintegration, für die Abklärungen von Subsidiaritäten und für die lösungsorientierte Zusammenarbeit verschiedener sozialstaatlicher Institutionen/Körperschaften zu schaffen. Die gemäss Regierungsrat gebotene «interinstitutionelle Zusammenarbeit» (IIZ) soll an diesem Assessmentcenter praktiziert werden und fallbezogene Hilfestellungen liefern. Die Inanspruchnahme des Angebots durch die kommunalen Sozialhilfebehörden und -dienste ist freiwillig, soll aber dort für mehr Zeit für die persönliche Beratung und Begleitung führen. Die Lücke zwischen RAV und Sozialhilfe, die Phase der Aussteuerung, soll mit dem Assessmentcenter geschlossen werden, ebenso soll das Thema der Schuldenberatung inkludiert und damit auf kantonaler Ebene abgedeckt werden. Organisatorisch soll das Assessmentcenter teil des Kantonalen Sozialamtes (KSA) sein.
Die Finanzierung des errechneten Bedarfs von jährlich CHF 2.5 Mio. soll mittels einer Umschichtung von Mitteln erfolgen, indem sich der Kanton neu nicht mehr hälftig an Förder- und Beschäftigungsmassnahmen der Gemeinden beteiligen soll (was bislang der fiskalischen Äquivalenz zuwider gegangen sei), sondern diese Finanzmittel für das Assessmentcenter eingesetzt werden sollen.
Arbeitsmarktintegration fördern und weitere Massnahmen
Unter dem Stichwort «Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Arbeitsmarktintegration» sieht die Vorlage weitere Massnahmen vor:
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Gesetzliche Verankerung des Rechts auf Förderung, was verhindern soll, dass integrationswillige Personen dies zwar wollen, aber nicht können.
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Gesetzliche Regelung der Unterstützung durch die Sozialhilfe während einer Ausbildung.
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Neue Kategorien von Integrationsmassnahmen, bspw. Förderung von Grundkompetenzen.
Sodann sollen besondere Personengruppen gezielt unterstützt werden, was sich vornehmlich an Personen über 55 Altersjahren richtet. Der Vermögensfreibetrag soll für diese Personengruppe eine starke Erhöhung erfahren, und die Gruppe soll bei der Bemessung der materiellen Unterstützung besonders berücksichtigt werden, indem sie automatisch in die Grundpauschalstufe IV eingereiht wird, mit der Möglichkeit zur Erlangung der (besser dotierten) Stufe III und dem Verzicht auf den Übergang in Stufe V.
Position der SVP Baselland
Vorab der speziellen Erwähnung wert:
Ein Vernehmlassungspaket von hoher dogmatischer Qualität
Die teilweise Neuausrichtung und insgesamte Neugestaltung einer an und für sich schon komplexen und öffentlich vieldiskutierten Thematik bzw. Staatsaufgabe bei gleichzeitiger Berücksichtigung von sechs parlamentarischen Vorstössen ist eine schwierige Aufgabe.
Gelingen kann sie nur nach akribischer und fundierter Analyse, die in ein ausgewogenes, in sich stimmiges und viele Spezialitäten berücksichtigendes Paket münden muss. Der vorliegenden Landratsvorlage ist anzusehen, dass dies in durchaus beachtenswerter Weise geschehen ist: Die Vorlage ist in stringenter Systematik aufgebaut und bewegt sich dogmatisch praktisch durchwegs auf sicherem Pfad.
Die Vorlage beinhaltet löblicherweise bereits die vorgesehenen Änderungen der regierungsrätlichen Verordnung. Sie kommt sodann insgesamt in bemerkenswert hoher Qualität daher. Beides war in jüngerer Zeit nicht in allen Gesetzesvorlagen der Regierung der Fall. Die dogmatisch und punkto Dichte sehr gute Vorlage erleichtert nicht zuletzt die Arbeit von Parlamentskommission und Gesamtparlament, unabhängig von den einzelnen Fraktionsmeinungen.
In zweierlei Hinsicht regen wir indessen – gewissermassen dogmatische – Verbesserungen im Hinblick auf die definitive Überweisung an den Landrat an:
- «Mathematik»: Wenn etwas um 30% reduziert und hernach um 20% erhöht wird, liegt der neue Betrag nicht 10% unter dem ehemaligen Ausgangspunkt (siehe bspw. S. 20 der LRV, Erläuterungen zu den Grundpauschalenstufen I und II). Korrekt ist hingegen die Darstellung in § 9 Abs. 1bis des Verordnungsentwurfs wie auch in den zugehörigen Erläuterungen.
- «Bezeichnungen der Stufen»: Die Grundpauschalstufen IV und V behandeln Sonderfälle (die Ausnahmen in Stufe IV und den Fall des Langzeitbezugs in Stufe V). Die numerische Bezeichnung der Stufen von röm. I bis röm. V impliziert, bei flüchtigem Blick, ein aufsteigendes Kaskadenmodell von I bis V, was allerdings nicht zutrifft. Die oben erwähnte Zweiteiligkeit des Systems müsste in der Stufenbezeichnung ihren Niederschlag finden, was verdeutlicht, dass eine Systemänderung eben nur teilweise erfolgt. Die Stufen I-III könnten so etwa mit Stufen I-1, I-2 und I-3 bezeichnet werden, während sich für die Stufen IV und V gemäss Vorlage die Bezeichnungen «A» und «L» anbietet. Auf diese Weise könnte erklingenden Anwürfen, dass das neue System zu kompliziert sei, wirksam begegnet werden.
- «Verfassungskonformität»: In der bisherigen öffentlichen Diskussion ist die vom Regierungsrat beabsichtigte Neugestaltung der Sozialhilfe da und dort, wie wir meinen vorschnell, als nicht verfassungsmässig bezeichnet worden (vgl. z.B. die Berichterstattung der Basler Zeitung vom 24. Juni 2020). Uns geziemt, dass die entsprechenden Rufe nach Verfassungswidrigkeit der Vorlage durchwegs politisch motiviert, nicht aber staatsrechtlich begründet sind. Zu beachten ist zum einen, dass bereits nach heutiger Gesetzgebung Kürzungen von 30% bzw. auf Nothilfe zulässig sind. Weshalb entsprechend tiefere Beträge im Falle fehlender Erfüllung elementarer Mitwirkungspflichten («Grundpauschalstufe I») nun plötzlich gegen die Menschenwürde verstossen sollen, ist nicht einsichtig. Kommt hinzu, dass die Revisionsvorlage diesbezüglich keinen grossen Unterscheid zum bisherigen System kennt: Wer von allem Anfang an die Mitwirkungspflichten erfüllt (was sich in der Praxis bereits bei der Gesuchstellung und dem ersten Gespräch zeigt), soll direkt in die Grundpauschalstufe II eingereiht werden. Mit den (recht eigentlich schon nach heutigem System gebotenen) Anstrengungen zur Integration in den Arbeitsmarkt folgt sodann der «Aufstieg» in Stufe III – mit gegenüber heute höherem Grundbetrag. Zu letzterem Effekt sind interessanterweise noch keine Bemängelungen eingegangen, welche eine Ungleichbehandlung behaupten würden. Mithin ist kein Verstoss gegen Art. 7 BV («Menschenwürde») erblickbar. Aber auch das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, notabene in seinen sämtlichen Ausprägungen, ist nicht verletzt: Verboten sind nach dem Gleichheitsprinzip unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Ein unterschiedlicher Grad an Mitwirkung und Integrationsbemühungen stellt aber gerade eine rechtserhebliche Unterscheidung dar. Übrigens in einer Art, wie sie in anderen Bereichen des rechtlichen Verhältnisses zwischen Staat und Einwohnern ebenfalls praktiziert wird, ohne dass Verfassungswidrigkeit reklamiert würde, bspw. im Bereich der Arbeitslosenunterstützung, der Invalidenversicherung
oder auch im Asylverfahren. Insgesamt gewänne die Vorlage noch zusätzlich an Qualität, wenn sich ein Absatz zur Verfassungsmässigkeit äusserte.
Im Allgemeinen
Erkenntnis: So kann es bei der Sozialhilfe nicht weitergehen
Die Fallzahlen und Kosten in der Sozialhilfe steigen in den letzten Jahren stetig. Die Gemeinden gelangen damit an ihre Belastbarkeitsgrenzen, und zwar sowohl kleinere Gemeinden, die einen hohen Anteil ihrer Ausgaben für die Sozialhilfe verwenden müssen, als auch grössere (Zentrums-)Gemeinden, deren Belastung überproportional steigt. Das Phänomen des ungebremsten Kostenanstiegs in der Sozialhilfe betrifft selbstverständlich nicht nur unseren Kanton. Die Gründe dafür liegen, wie der Bundesrat beriets 2017 in einem Bericht festgestellt hat, in der Steigerung der Bevölkerungszahlen, in Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und in der hohen Zahl an Asylsuchenden, die in der Schweiz in den letzten Jahren ein Bleiberecht erhalten haben.
Ein «Patentrezept», wie der schlechten Entwicklung begegnet werden kann, besteht bisher nicht. Im Gegenteil: Die SKOS beschränkt sich darauf, mehr Investitionen in den sozialen Wohnungsbau namentlich in städtischen Gebieten zu fordern, und sämtliche bisherigen Einsparungsbemühungen in Kantonen mehr oder weniger kategorisch abzulehnen. Es scheint, als würde die SKOS jegliche Bemühungen bekämpfen, die eine teilweise Abkehr vom bisherigen «Einheitssystem» in der Schweiz zum Gegenstande haben. Damit aber lässt sich das Problem nicht lösen.
Konsequenz: Es braucht neue Ansätze
Da pauschale Sparansätze politisch nicht mehrheitsfähig sind und tendenziell zu ungewollten Ungleichbehandlungen von an sich gewollten Integrationsbemühungen führen, kann die Lösung ganz offensichtlich nicht dort liegen.
Was die «Motion Riebli» wollte, ist die Abkehr vom bisherigen Repressionssystem. Und zwar sowohl aufgrund dessen fraglicher Grundwirkung, aber auch angesichts dessen heute uneinheitlicher (und teilweise nicht stattfindender) Umsetzung. Vielmehr soll, vom Grundprinzip der Systemumkehr her, mit höheren Beiträgen belohnt werden (und entsprechenden Anreiz erhalten), wer sich um die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt bemüht. In der logischen Folge davon führt die Integration ja zu einem Verlassen der Sozialhilfeschiene, was die Kosten zu senken vermag. Man darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass der Landrat – wenn auch knapp – sich am 19. April 2018 für die Überweisung der Motion ausgesprochen hat. Es ist folglich politischer Wille – und Auftrag an den Regierungsrat –, einen neuen Ansatz für das System der Sozialhilfe zu suchen und zu finden.
Die nun vorliegende Revisionsvorlage, in den Medien auch schon als «Motion Riebli light» bezeichnet, geht nun weniger weit als dies der Motionär wollte. Dies ergibt sich unter anderem aus vertieften Überlegungen der Praktikabilität (bspw. die «Motivation» als nicht überprüfbares und damit justiziables Kriterium der Stufenzuordnung). Der vom Motionär gewollte und vom Parlament sanktionierte Grundansatz einer eigentlichen Systemumkehr («Anreiz statt Bestrafung») ist aber enthalten.
Unsere Beurteilung: Die Revision zielt in die richtige Richtung
Wir begrüssen die Vorlage insgesamt, wobei präzisierend das Nachfolgende festzuhalten ist.
Insgesamt sind wir aus den folgenden Gründen der Meinung, dass die Revision in die richtige Richtung zielt:
- Die hinter der Revision stehenden Grundgedanken/Prinzipien sind richtig und wichtig; deren Umsetzung vermag das Sozialhilfesystem in die richtige Richtung zu lenken. Zu nennen sind die zu schaffenden Anreize zur Arbeitsintegration und zur Selbständigkeit, der Grundsatz «Arbeit soll sich lohnen», die Ausgestaltung der Sozialhilfe als Überbrückung (und nicht als «Sozialrente») sowie die integrierte Individualisierung (etwa was die Besserstellung im Alter von über 55 Jahren bedürftiger Personen anbelangt, aber auch der Schutz vulnerabler Personen).
- Die Vorteile bzw. Gegebenheiten des bisherigen (Repressions-)Systems werden dort beibehalten, wo dies unerlässlich ist, etwa bei besonderen Personengruppen und bei Langzeitbedürftigen. Dort wo sich Opportunitäten ergeben, erfolgt nach dem Paket hingegen eine Wendung hin zu einem Anreizsystem.
- Die SKOS hat ganz offensichtlich bislang keinerlei erfolgsversprechende Wege zur Verbesserung der Situation in der Sozialhilfe aufzeigen können. Die «krampfhafte» Gleichschaltung im Zuge der SKOS-Richtlinien führt u.a. dazu, dass Revisionsbestrebungen im Keime erstickt werden. Gleiches soll in unserem Kanton nicht geschehen. Eine individuelle und damit unabhängige Lösung in unserem Kanton erscheint deshalb als richtig und wichtig.
- Der zwingende Informationsaustausch beim Wohnortswechsel unter den Gemeinden (anstelle der bisherigen Kann-Vorschrift) führt dazu, dass keine Informationen verloren gehen und letztlich auch zu geringerem Bearbeitungsaufwand, wenn ohne weiteres auf vorbestehende Abklärungen Bezug genommen werden kann.
- Das neu zu schaffende Assessmentcenter führt zur (Arbeits-)Entlastung bei den Gemeinden. Diese können sich stattdessen auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren. Die interinstitutionelle Koordination wird ebenfalls zu Entlastungen führen, auch finanziellen. In diesem Bereich geschieht heute deutlich zu wenig, und die Sozialhilfe wird nach unseren Erfahrungen in vielen Fällen zu spät oder gar nicht mit Instrumenten der Sozialversicherungen entlastet, obschon dies möglich wäre.
Verbesserungspotenzial erblicken wir in den folgenden Aspekten:
- Eine Reduktion der Grundpauschalstufe V («Langzeitfälle») um 10% könnte dem «Austrittsschwelleneffekt» besser entgegentreten. Ausserdem ist auch in den Fällen von längerzeitigem Bezug die Sozialhilfe nach wie vor nicht als Sozialrente gedacht, sondern als vorübergehende Unterstützung. Das «Sich-Einrichten» ohne weiteres persönliches Zutun soll nicht gefördert werden. Im Gegenteil: Der Anreiz, aus der Stufe V in eine unterstützungsmässig deutlich besser dotierte Stufe wechseln zu können, was gemäss der Vorlage für Einzelfälle möglich ist, muss im Langzeitfall höher liegen.
- Die Grundpauschalstufe IV, in welche nach der Vorlage u.a. Personen über 55 Altersjahren eingestuft werden, darf kein «Dienstaltersgeschenkt» für Langzeitbeziehende sein. Stufe IV kann im Falle der über 55-Jährigen nur zum Tragen kommen, wenn die Bedürftigkeit erst nach dem 55. Geburtstag eintritt. Wer vor dem 56. Altersjahr in Stufe V (Langzeitbezug) eingestuft ist, kann nicht automatisch mit dem 55. Geburtstag in die höher dotierte Stufe IV wechseln.
- Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde beginnt nach der Vorlage die 2-Jahresfrist neu zu laufen. Wir beurteilen die Gefahr, dass Umzüge im Zweijahresrhythmus von Gemeinde zu Gemeinde getätigt werden, um die Frist (und damit den Verbleib in Stufe III) jeweils neu laufen zu lassen, als gegeben und nicht als derart «unbegründet», wie dies der Regierungsrat sieht (S. 43 LRV). Es müsste als Ausnahme vom Territorialprinzip möglich sein, in diesen Fällen den unterbruchslosen Lauf der Zweijahresfrist mit einem Gemeindewechsel nicht neu beginnen zu lassen. Vorausgesetzt für die Zulässigkeit wäre unseres Erachtens eine formell-gesetzlich korrekte Grundlage (im Gesetz).
- Auch der erhöhte Vermögensfreibetrag dürfte nur für Personen gelten, die erst nach 55 Altersjahren sozialhilfebedürftig geworden sind. Es kann nicht sein, dass dieser für alle Langzeitbezügerinnen und -bezüger Geltung beansprucht, sobald sie über 55 Jahre alt sind.
Im Besonderen möchten wir auf unsere Bedenken hinweisen, welche die Ausgestaltung des Assessmentcenters anbelangen:
- Wir begrüssen, dass die Arbeit des Assessmentcenters bereits in der Phase des Ausgesteuertseins einsetzt. Unserer Meinung nach müsste man indessen noch einen Schritt weiter gehen und bereits während der Phase der Arbeitslosigkeit ansetzen, mit dem Ziel, den Status der Aussteuerung gar nicht zu erreichen, etwa indem die Arbeit von RAV und Assessmentcenter in geeigneter Weise eng koordiniert (oder sogar zusammengelegt) wird, oder aber indem erwerbslose Personen bereits vom RAV ans Assessmentcenter zugewiesen werden können.
- In letzterem Zusammenhang könnte allenfalls helfen, wenn das Assessmentcenter nicht beim Kantonalen Sozialamt (KSA), sondern beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) angehängt wäre.
- Auf jeden Fall wichtig ist, dass das Personal des Assessmentcenters gut geschult und wirksam eingesetzt wird. Mithin sind gute Leute gefragt, damit das Center auch die gewünschte Wirkung entfaltet.
Im Besonderen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
§ 6 Abs. 2ter E-SHG
Der Verweis auf § 10 der Sozialhilfeverordnung ist etwas unklar und gesetzestechnisch nicht unbedenklich, verweist doch § 10 E-SHV wiederum auf eine Bestimmung des SHG («Ping-Pong-Verweis»). Wir regen an, dies anders zu lösen.
§ 6bis E-SHG
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1: Wir regen an, bei der Stufenbezeichnung die Zweiteiligkeit des Systems zu berücksichtigen (s. dazu oben).
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5 Bst. c: Dies kann nur für Personen ab 55 Jahren gelten, die erst nach dem 55. Geburtstag unterstützungsbedürftig geworden sind. Wir beantragen entsprechende Ergänzung.
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5 Bst. d: Wir haben Bedenken, dass unter diesem Titel ungerechtfertigte Einreihungen in Stufe IV zu gewärtigen sind (Problem der ärztlichen «Gefälligkeitszeugnisse»). Wir beantragen, dass in diesen Fällen eine vertrauensärztliche Beurteilung erfolgt, wie dies in anderen Sozialhilfeinstituten oder der Krankentaggeldversicherung Usus darstellt.
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6 Bst. a: s. Bemerkungen zu Abs. 5 Bst. c und im Text oben.
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6 Bst. b: Gemeint sind hier wohl Personen, die trotz der langen Bezugsdauer intensive Integrationsbemühungen betreiben. Die Ausnahmeregelung ist unseres Erachtens einzugrenzen, damit nicht (von Gemeinde zu Gemeinde auf ungleiche Weise) ein Generaltatbestand für den Verbleib in oder den Wechsel zu anderen Stufen Platz greift.
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8: Wir beantragen eine Formulierungsänderung insoweit, als dass sich der Regierungsrat an die Empfehlungen der SOKD anlehnt, diese aber nicht zwingendermassen übernimmt, was mehr Freiheit gewährt und sicherstellt, dass im «Teuerungswarenkorb» nur enthalten ist, was im Grundbedarf abgebildet ist.
§ 11 E-SHG
Abs. 2bis Bst. l: Der Begriff der «Zumutbarkeit» erscheint uns in diesem Zusammenhang heikel bzw. zu offen formuliert.
§ 15 E-SHG
Abs. 3: Die Verbindung zwischen RAV und Assessmentcenter bleibt in Gesetz und Erläuterungen mit Ausnahme von § 15 Abs. 4 E-SHG unberücksichtigt. Sie ist indessen wichtig (s. oben). Wir beantragen, dass auch das RAV unterstützte Personen dem Assessmentcenter zuweisen kann (was auf freiwilliger Basis ja in Abs. 4 vorgesehen ist).
§ 9 Abs. 1bis E-SHV
Die Grundpauschalstufe V soll 10% unter der Stufe IV liegen (s. die Begründung oben im Text).
§ 9a Abs. 3 E-SHV
Bei Behandlung des Gesuchs durch die Gemeinde innert der Ordnungsfrist von 2 Monaten erfolgt gemäss Abs. 2 die Vergütung rückwirkend, was wir nicht beanstanden. Selbiges müsste aber auch im Falle von Abs. 3 gelten, nämlich bei der «automatischen Gutheissung» des Antrags zufolge Untätigkeit der Gemeinde. Ansonsten bestände für die Gemeinden ja ein Anreiz, nichts zu tun und damit 2 Monate einzusparen, was nicht gemeint sein kann.
§ 16 Abs. 2bis E-SHV
Wie oben dargelegt, kann der Vermögensfreibetrag für Personen ab 55 Jahren nur für jene Fälle gemeint sein, die erst nach dem 55. Geburtstag unterstützungsbedürftig werden. Wir beantragen, dies zu präzisieren.
§ 26a E-SHV
Wir begrüssen das gewählte verfahrensökonomische Vorgehen. Allerdings muss auf geeignete Weise sichergestellt sein, dass die Einstufung per Entscheid auf bestimmten Zeitpunkt hin gegenseitig unmissverständlich belegbar ist. Nicht zuletzt hängen an dieser Einstufung ja Fristen und es folgen ggf. Änderungsverfügungen der Einstufung.
Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Mi freundlichen Grüssen
SVP Baselland
Dominik Straumann, Parteipräsident
Johannes Sutter, Vizepräsident
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